RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2017/03/0059

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

L00017 Landesverfassung Tirol
L00027 Landesregierung Tirol
L07107 Wiederverlautbarung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GO LReg Tir 1999 idF 2013/054;
LO Tir 1989 Art51 Abs1;
LO Tir 1989 Art51 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Auf der Grundlage des Art. 51 Tir LO 1989 und der GO Tir LReg 1999 oblag die Besorgung der Geschäfte des Landes Tirol in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, die einem einzelnen Mitglied der Landesregierung zugewiesen waren, nur diesem Mitglied. Dabei handelte es sich nicht bloß um eine interne Zuständigkeitsregelung unter den (weiterhin) kollektivvertretungsbefugten Mitgliedern des Kollektivorgans, sondern um die auf verfassungsgesetzlicher Basis durch Verordnung erfolgte Aufteilung von Geschäftsbereichen in die alleinige Zuständigkeit der jeweiligen Mitglieder der Landesregierung. Daran anknüpfend war auch nur das jeweilige Mitglied zur Vertretung des Landes in den entsprechenden Angelegenheiten berufen, was zur Folge hat, dass auch nur dieses Mitglied für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch das Land Tirol in seinem Zuständigkeitsbereich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030059.L02

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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