TE Vwgh Beschluss 2017/11/24 Ro 2017/03/0031

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

B-VG Art94 Abs2;
StVG §11;
StVG §119;
StVG §16;
StVG §16a;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des R B in K, betreffend eine "Beschwerde gegen unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt als Maßnahmenbeschwerde gegen den Justizvollzug der JA Stein", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 In seinem Schreiben vom 14. November 2017 wendet sich die einschreitende Partei näher sowohl gegen die Verköstigung in der Justizanstalt als auch die Möglichkeit, dort bestimmte Zeitschriften zu lesen.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art. 94 Abs. 2 B-VG eröffneten Möglichkeit, gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden einen Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorzusehen, im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016 (StVG), Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa VwGH 26.3.2014, Ro 2014/03/0037). Insbesondere ist im StVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörden vorgesehen (vgl. in diesem Zusammenhang §§ 11, 16, 16a StVG sowie ferner §§ 119 ff StVG in dessen Unterabschnitt über "Ansuchen und Beschwerden").

3 Ausgehend davon fallen die in dem Schreiben des Einschreiters genannten Angelegenheiten nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 10.10.2016, Ro 2016/03/0021). Gleiches gilt mit Blick auf Art. 94 Abs. 2 B-VG im Ergebnis auch für die Verwaltungsgerichte.

4 Die in Rede stehende "Beschwerde" ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030031.J00

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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