Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W127 2138978-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 1097203702-151899462, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. 1097203702-151899462, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 30.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe Afghanistan verlassen, da dort Unsicherheit herrsche. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen. Aufgrund der Taliban und des IS sei es sogar gefährlich gewesen, in der Stadt einzukaufen. Er habe Angst, dass ihm in Afghanistan etwas zustoße, die Lage dort sei sehr gefährlich.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, dass er in Afghanistan in dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Helmand gelebt habe. Seine Familie lebe noch in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer habe eine Tante väterlicherseits, welche in Kandahar lebe, und einen Onkel väterlicherseits, welcher in Jaghori lebe. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Pakistan. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, da die Telefonverbindung inaktiv sei. Er sei in Verbindung mit einem Freund, von welchem er wisse, dass die Taliban zwei Telefonleitungen gekappt hätten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Als der Vater des Beschwerdeführers noch am Leben gewesen sei, habe der Beschwerdeführer als Tischler geholfen, danach habe er als Tagelöhner auf Grundstücken anderer gearbeitet. Am Vormittag habe er als Landwirt gearbeitet und am Nachmittag als Schneider. Zu den Kosten der Ausreise in Höhe von 6.000 € hätten auch die Verwandten etwas beigetragen.Der Beschwerdeführer wurde am 23.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, dass er in Afghanistan in dem Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Provinz Helmand gelebt habe. Seine Familie lebe noch in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer habe eine Tante väterlicherseits, welche in Kandahar lebe, und einen Onkel väterlicherseits, welcher in Jaghori lebe. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Pakistan. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, da die Telefonverbindung inaktiv sei. Er sei in Verbindung mit einem Freund, von welchem er wisse, dass die Taliban zwei Telefonleitungen gekappt hätten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Als der Vater des Beschwerdeführers noch am Leben gewesen sei, habe der Beschwerdeführer als Tischler geholfen, danach habe er als Tagelöhner auf Grundstücken anderer gearbeitet. Am Vormittag habe er als Landwirt gearbeitet und am Nachmittag als Schneider. Zu den Kosten der Ausreise in Höhe von 6.000 € hätten auch die Verwandten etwas beigetragen.
Er habe Probleme aufgrund seiner Volksgruppe gehabt. Die Taliban hätten seine Familie bedroht, da er in einer staatlichen Firma gearbeitet habe. Als er von der Arbeit nachhause gegangen sei, sei er zusammengeschlagen worden. Die Firma sei eine Baufirma, bei welcher er drei bis vier Monate als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Daraufhin habe er die Firma verlassen. Auf die Frage nach "weiteren Aktionen" (der Taliban) gab der Beschwerdeführer an, er sei danach geflüchtet. Über Aufforderung, die Fluchtgründe zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Gründe bereits genannt. Er sei immer wieder von den Taliban belästigt und geschlagen worden. Sie hätten ihn zweimal bedroht und danach sei er geflüchtet. Über Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies sein einziger Fluchtgrund sei; weiters herrsche in Afghanistan Krieg und er könne keine Schule besuchen. Weitere Kontakte mit den Taliban habe es nicht gegeben. Nachdem er zweimal bedroht worden sei, sei er geflüchtet. Er habe nicht in eine andere Stadt in Afghanistan flüchten können, da er das Geld dafür nicht gehabt habe. Über mehrmaliges Nachfragen gab der Beschwerdeführer schließlich an, beim ersten Mal sei er auf den Feldern geschlagen worden. Beim zweiten Mal seien sie bei ihm zuhause gewesen, er sei aber nicht da gewesen. Beim dritten Mal habe ihn seine Mutter gewarnt. Er habe das Haus verlassen und sich auf den Feldern versteckt. Nach seiner Abreise habe seine Familie keinen Kontakt mehr zu Taliban gehabt.
Der Beschwerdeführer bestätigte, dass es in Afghanistan Orte gebe, in denen Hazara in Frieden leben könnten. Er habe so ein Gebiet nicht aufgesucht, da es dort keine Arbeit gebe. Über Vorhalt, dass in Kabul alle Volksgruppen vereint seien, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er glaube, dass dort alle Hazara, die 25 % der Bevölkerung ausmachen würden, verfolgt würden, an, er könne als Einzelperson überall leben. Er habe aber auch Geschwister. Er wolle nicht, dass seine Geschwister wie er selbst als Analphabeten durch Leben gingen. Wenn er sie nicht nachholen könne, wolle er sie unterstützen, damit sie in eine andere Stadt in Afghanistan gehen könnten, um eine Ausbildung zu erhalten. Er habe nicht versucht, sich mit Hilfe von NGOs in Kabul niederzulassen. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell bedroht werde, gab der Beschwerdeführer an, er sei aktuell nicht bedroht.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme ein Empfehlungsschreiben der Leiterin seines Flüchtlingsheims zur Vorlage.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität ausgesetzt gewesen sei und solche auch nicht zu erwarten habe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in der Lage sein werde, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da er ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch sei, welcher Kenntnisse der landestypischen Verhältnisse habe. In Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld und den damit verbunden ökonomischen Verhältnissen sei sein Lebensunterhalt jedenfalls gewährleistet. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es werde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität ausgesetzt gewesen sei und solche auch nicht zu erwarten habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in der Lage sein werde, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da er ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch sei, welcher Kenntnisse der landestypischen Verhältnisse habe. In Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld und den damit verbunden ökonomischen Verhältnissen sei sein Lebensunterhalt jedenfalls gewährleistet. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es werde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Die belangte Behörde habe dem angefochtenen Bescheid mangelhafte Länderfeststellungen zugrunde gelegt. Es würden unter anderem Feststellungen zur Ausweitung der Präsenz der Terror-Organisation "Islamischer Staat" in Afghanistan, zur aktuellen Situation der Volksgruppe der Hazara sowie - im Rahmen der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative - zur aktuellen Sicherheits- und Wirtschaftslagelage in Kabul fehlen.
Die belangte Behörde habe mangelhafte Feststellungen zur Person und zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaates sowie zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers getroffen. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht habe. Er könne auch keine weitere Unterstützung durch seine Familie erwarten. Der Beschwerdeführer sei im Visier der Taliban und könne durch das bestehende Netzwerk der Taliban überall gefunden werden. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, er könne als Einzelperson überall leben, habe damit aber gemeint, dass es ohne Familienangehörige, die auf seine Unterstützung hoffen, "egal" wäre, wenn er getötet würde.
Der Beschwerdeführer habe für eine private Baufirma gearbeitet, die im Auftrag der Regierung unter anderem Straßenbauarbeiten durchgeführt habe. Eines Tages sei der Beschwerdeführer auf dem Heimweg von Taliban angesprochen worden, warum er für die Regierung arbeite. Der Beschwerdeführer sei mit dem Tode bedroht worden, für den Fall, dass er noch einmal bei der Arbeit "erwischt" würde. Bei diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer geschlagen und getreten worden und habe einige Tage lang Schmerzen gehabt. Der Beschwerdeführer habe dennoch für die Baufirma weitergearbeitet, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu finanzieren. Etwa zwei Wochen später seien die Taliban zu ihm nach Haus gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen und hätten die Taliban wieder gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Auch danach habe der Beschwerdeführer noch weitergearbeitet, aber als die Taliban neuerlich bei ihm zu Hause gewesen seien, habe er Angst um sein Leben gehabt. Als die Schwester die Türe geöffnet und der Beschwerdeführer gehört habe, dass die Taliban vor der Türe stehen würden, sei er "aus wohlbegründeter Furcht aus der Hintertür geflüchtet".
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig und habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde "sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet" und habe über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse in Afghanistan frei gesprochen. Die vermeintlichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, auf welche sich die belangte Behörde stütze, hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers leicht auflösen lassen. Mit der Angabe, es habe zwei Kontakte mit den Taliban gegeben, habe der Beschwerdeführer nur die in seiner Anwesenheit gemeint.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht offen, zumal er ohne familiäres Netzwerk als Hazara und Schiit in Afghanistan nicht überleben könne.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde insbesondere ausgeführt, dass für Asylrelevanz die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ausreiche, es müsse noch keine tatsächliche Verfolgungshandlung stattgefunden haben. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zu gewähren, da er als schiitischer Hazara in ganz Afghanistan verfolgt werde. In eventu sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der Beschwerdeführer würde in Afghanistan ohne familiäre Unterstützung als Hazara in eine aussichtlose existenzielle Notlage geraten.
Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses (Deutsch für Asylwerbende - A 1/1) der Volkshochschule vorgelegt.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit 28.12.2016 wurden zwei Unterstützungsschreiben sowie ein Konvolut an Fotos vorgelegt.
Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 17.01.2017 neu zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 sowie zum Gutachten von Mag. Mahringer vom 05.03.2017 Stellung zu