TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W123 2151312-1

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §20 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W123 2151312-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017, Zl. 1086391403-151307077, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017, Zl. 1086391403-151307077, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 10.09.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er in Afghanistan in der Provinz Bamiyan geboren worden sei und ab etwa dem fünften Lebensjahr in XXXX, Iran, gelebt habe. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er den Iran habe verlassen müssen, da der Beschwerdeführer Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Sein Vater habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er arbeiten gehe. Der Beschwerdeführer hingegen habe die Schule besuchen wollen.2. Im Rahmen der am 10.09.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er in Afghanistan in der Provinz Bamiyan geboren worden sei und ab etwa dem fünften Lebensjahr in römisch 40 , Iran, gelebt habe. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er den Iran habe verlassen müssen, da der Beschwerdeführer Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Sein Vater habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er arbeiten gehe. Der Beschwerdeführer hingegen habe die Schule besuchen wollen.

3. Am 08.09.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: Ich bin im Iran geboren. Ich war noch nie in Afghanistan.

[...]

"LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Nein.

LA: Woher stammt Ihre Familie?

VP: Weiß ich nicht.

LA: Provinz?

VP: Provinz Bamyan, die Adresse weiß ich nicht.

[...]

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: In Afghanistan, weiß ich nicht warum er - mein Vater, Afghanistan verlassen hat. Aber im Iran hatte ich wirtschaftliche Probleme."

[...]

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Moslem/Shiite und Hazara.

LA: Welche Schulbildung/Ausbildung haben Sie?

VP: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. Auf Nachfrage, die Schule war in XXXX, im 24 XXXX. Schule XXXX. Auf Nachfrage, ging ich von meinem 3. bis 13 Lebensjahr zur Schule.VP: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. Auf Nachfrage, die Schule war in römisch 40 , im 24 römisch 40 . Schule römisch 40 . Auf Nachfrage, ging ich von meinem 3. bis 13 Lebensjahr zur Schule.

LA: Sie waren im 3. Lebensjahr als Sie mit der Schule begonnen haben?

VP: Ich habe begonnen vom Kindergartenalter zu zählen.

LA: Wann haben Sie die Schule besucht?

VP: Insgesamt habe ich 10 Jahre eine Schule besucht.

[...]

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Ein paar Freunde von mir sind vom Iran nach Afghanistan, mit denen habe ich Kontakt. Auf Nachfrage, leben Sie in Kabul. Ich rufe sie ab und zu an, ich kann nicht genau angeben wie oft.

LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche

VP: Wohlbefinden. Auf Nachfrage, sie besuchen eine Schule in Kabul.

[...]

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Ja.

LA: Wie hoch waren die Kosten?

VP: 2 500 USD.

LA: Woher hatten Sie das Geld?

VP: Ich habe gearbeitet im Iran. Auf Nachfrage, ich war auf der Baustelle, Hilfsarbeiter.

[...]

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein.

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Ich weiß nichts, seit mein Vater aus Afghanistan geflüchtet ist. Ich kann nichts angeben. Ich weiß nichts zu Afghanistan.

LA: Sie haben keine fluchtgründe zu Ihrem Herkunftsland Afghanistan?

VP: Nein, ich habe keine. Ich müsste dann meinen Vater nachfragen.

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Afghanistan habe ich keine Informationen, nein.

LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?

VP: ich wollte in die Schule gehen. Ich hatte Probleme mit meinem Vater, er wollte mich zwingen arbeiten zu gehen, deshalb hatte ich Probleme im Iran.

LA: Sie gingen arbeiten.

VP: Ich wurde gezwungen.

LA: Was würden Sie im Fall einer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: ich weiß nicht wohin ich soll, ich habe keinen Platz dort.

LA: Zu Ihren Freunden in Kabul?

VP: Man kann doch nicht bei seinen Freunden leben."

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe für sein Herkunftsland Afghanistan vorgebracht habe. Dem Beschwerdeführer stehe eine interne Fluchtalternative für die Stadt Kabul offen, da der Beschwerdeführer dort über soziale Anknüpfungspunkte (Freunde aus dem Iran) verfüge.

5. Am 23.03.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang. Die belangte Behörde habe es gänzlich außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht sein ganzes Leben im Iran verbracht habe. Sie habe sich nicht einmal mit der Tatsache auseinander gesetzt, dass der Beschwerdeführer über keine Sozialisierung in Afghanistan verfüge. Der Beschwerdeführer habe seine ganze Sozialisation und persönliche Entwicklung im Iran erfahren, wo er aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nie in Afghanistan gewesen; er kenne das Land nicht. Der Beschwerdeführer habe daher keine sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan und eine Rückkehr nach Afghanistan wäre daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK.5. Am 23.03.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang. Die belangte Behörde habe es gänzlich außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht sein ganzes Leben im Iran verbracht habe. Sie habe sich nicht einmal mit der Tatsache auseinander gesetzt, dass der Beschwerdeführer über keine Sozialisierung in Afghanistan verfüge. Der Beschwerdeführer habe seine ganze Sozialisation und persönliche Entwicklung im Iran erfahren, wo er aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nie in Afghanistan gewesen; er kenne das Land nicht. Der Beschwerdeführer habe daher keine sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan und eine Rückkehr nach Afghanistan wäre daher eine Verletzung von Artikel 3, EMRK.

6. Am 27.03.2017 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der der Beschwerdeführer auf die Situation der - durchwegs schiitischen - Hazara in Afghanistan hinwies und vorbrachte, dass der bekämpfte Bescheid überhaupt keine klaren Feststellungen dazu enthalten habe. Mit ihren rechtlichen Ausführungen verkenne die belangte Behörde, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnisch-religiös definierten Volksgruppe (schiitischer Hazara) einen Asylgrund darstelle. Ferner wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass Waisen, Straßenkinder und auf sich allein gestellte Jugendliche eine "soziale Gruppe" im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden.

7. Am 09.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"Der BF verweist auf das bisherige Vorbringen und die bereits vorgelegten Bescheinigungsmittel. Der BF gibt ergänzend an:

Bei der Erstbefragung habe ich angegeben, dass ich im Iran geboren bin. Jedoch steht in der Niederschrift, dass ich in Afghanistan geboren und als Kind in den Iran gebracht worden bin. Ich kann mich nicht erinnern, diese Aussage in dieser Form getätigt zu haben. Vielleicht wurde eine Vorlage benutzt und meine Aussagen dementsprechend nicht richtig aufgenommen. Bei der Einvernahme vor dem BFA wiederholte der Referent manche Fragen mehrmals, dies führte dazu, dass ich meine Hand auf den Tisch legte und sagte, dass diese Aussage nicht stimmen kann. Der Referent hat meine Handbewegung jedoch falsch interpretiert, indem er im Protokoll aufgenommen hat, dass ich auf den Tisch geschlagen hätte. Das war niemals meine Absicht.

[...]

R: Wo sind sie jetzt genau geboren und aufgewachsen?

BF: Ich bin im Iran, in XXXX geboren und im Iran aufgewachsen.BF: Ich bin im Iran, in römisch 40 geboren und im Iran aufgewachsen.

R: Waren Sie jemals in Afghanistan?

BF: Nein.

R: Haben Sie die Schule im Iran besucht?

BF: Ja, ich bin ca. vier bis fünf Jahre im Iran zur Schule gegangen. Jedoch wurde ich aus der Schule geworfen, weil ich keine Aufenthaltsdokumente besessen habe.

R: Haben Sie im Iran gearbeitet?

BF: Ja

R: Was genau?

BF: Ich habe am Bau gearbeitet.

R: Wie lange?

BF: Es ist schwierig zu sagen, wie lange und in welchem Zeitraum ich als Bauarbeiter tätig gewesen bin. Ich vermute allerdings, dass ich ca. sieben bis acht Jahre am Bau gearbeitet habe.

[...]

R: Welche Familienangehörige haben Sie und wo leben die?

BF: Ich habe einen Vater und eine Stiefmutter sowie drei Stiefschwestern und zwei Stiefbrüder. Ich habe keine leibliche Mutter und keine leiblichen Geschwister. Diese angehörigen leben in XXXX.BF: Ich habe einen Vater und eine Stiefmutter sowie drei Stiefschwestern und zwei Stiefbrüder. Ich habe keine leibliche Mutter und keine leiblichen Geschwister. Diese angehörigen leben in römisch 40 .

R: Haben Sie mit diesen Kontakt?

BF: Mit meinem Vater stehe ich nicht in Kontakt. Mit meiner Stiefmutter nehme ich manchmal Kontakt auf. Ich weiß nicht, wo meine leibliche Mutter ist. Da ich mit meinem Vater kein Verhältnis habe, ist dementsprechend der Kontakt zu meiner Stieffamilie auch eher gering.

R: Warum haben Sie zu Ihrem Vater kein Verhältnis?

BF: Als ich aus der Schule geworfen wurde, wollte ich eigentlich nicht arbeiten. Ich wollte mich darum bemühen, weiterhin in die Schule zu gehen. Jedoch wurde ich von meinem Vater gezwungen, am Bau zu arbeiten. Seither hat sich unser Verhältnis mit der Zeit verschlechtert und letztendlich ist unsere schlechte Beziehung der Grund für meine Ausreise geworden.

R: Wie geht es Ihrer Stieffamilie finanziell?

BF: Ich weiß nicht, wie viel Geld sie haben. Ich habe von ihnen nie Geld bekommen, aber sie erwarteten von mir Geld. Sie werden wohl irgendwie klarkommen.

R: Was arbeitet Ihr Vater beziehungsweise Ihre Stiefmutter im Iran?

BF: Mein Vater arbeitet auch auf Baustellen und meine Stiefmutter ist Schneiderin.

R: Was ist mit Ihrer leiblichen Mutter geschehen?

BF: Ich weiß nicht genau, was passiert ist, aber mein Vater hat sich von ihr scheiden lassen.

R: Haben Sie Familienangehörige in Afghanistan?

BF: Nein.

R: Freunde schon?

BF: Ja.

R: ist es richtig, dass die in Kabul leben?

BF: Ja.

R: In der Stadt Kabul?

BF: Ja.

R: Wie viele Freunde haben Sie dort in Kabul?

BF: Drei.

R: Mit denen haben Sie nach wie vor Kontakt?

BF: Ja.

R: Was machen die in Kabul?

BF: Sie sind Studenten.

R: Haben Sie keine Onkel und Tanten?

BF: In Afghanistan gibt es keine Verwandte. Ich habe einen Onkel und eine Tante väterlicherseits. Sie leben im Iran. Ich weiß nicht, ob meine leibliche Mutter Geschwister hatte, aber meine Stiefmutter hat Brüder, die auch im Iran leben.

R: Wissen Sie, wie es ihrem Onkel und ihrer Tante väterlicherseits finanziell geht?

BF: Ich weiß nichts über ihre wirtschaftliche Situation.

R: Leben die auch in XXXX?

BF: Mein Onkel ist in XXXX und meine Tante in Teheran.BF: Mein Onkel ist in römisch 40 und meine Tante in Teheran.

[...]

R: Wissen Sie, wann Ihr Vater Ihre leibliche Mutter verlassen hat? War das noch in Afghanistan?

BF: Das war im Iran, aber ich weiß nicht, wie und weshalb sie sich getrennt haben.

R: Das heißt Ihr Vater ist auch schon im Iran geboren?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Sie wissen nicht, ob Ihre Eltern in Afghanistan geboren wurden?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Ihr Vater hat mit Ihnen niemals über seine Eltern gesprochen?

BF: Nein.

R: Schildern Sie nochmals, warum Sie den Iran verlassen haben.

BF: Ich wollte eigentlich in die Schule gehen und eine Ausbildung bekommen, aber das war dort nicht möglich. Außerdem hatte ich Probleme und ein schlechtes Verhältnis mit meinem Vater. Jedes Mal wenn ich nach Hause gegangen bin, wurde ich sehr schlecht behandelt. Ich konnte auch nicht draußen bleiben, weil ich niemanden hatte. Aber der Hauptgrund für meine Ausreise aus dem Iran war, dass ich Schulbildung bekommen wollte.

R: Haben Sie irgendwelche Fluchtgründe bezüglich Ihres Herkunftsstaates Afghanistan?

BF: In Afghanistan gibt es ja viele Probleme, aber ich bin nie dort gewesen und möchte auch niemals nach Afghanistan gehen.

R: Was befürchten Sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, beispielsweise in die Hauptstadt Kabul?

BF: Ich habe in Afghanistan niemanden, der mir eine Bleibe zur Verfügung stellen könnte beziehungsweise mich unterstützen könnte. Ich müsste auf der Straße leben, wo natürlich die Gefahr besteht, dass ich Drogenabhängig werde oder bei einem Selbstmordattentat ums Leben komme. Ich könnte in Afghanistan keinen Schutz bekommen.

R: Was ist mit Ihren Freunden in Kabul? Die leben auch alleine dort oder?

BF: Meine Freunde wurden von ihren Eltern nach Kabul geschickt, um dort zu studieren. Ihre Eltern unterstützen sie finanziell. Meine Situation unterscheidet sich massiv von der meiner Freunde. Ich werde von niemandem Unterstützung bekommen.

R: Das heißt, die Eltern Ihrer Freunde leben nach wie vor im Iran?

BF: Ja."

8. Am 17.11.2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Länderberichten, die ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergeben wurden, Stellung.

Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe sein gesamtes Leben dort verbracht. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass Kabul immer wieder von Attentaten erschüttert werde. Ferner wurde auf den Artikel von XXXX, "Überleben in Afghanistan?". Bezüglich der schlechten Versorgungslage für Rückkehrer ohne Familienrückhalt wies der Beschwerdeführer auf ein Gutachten von Dr. XXXX vom 23.10.2015 sowie auf das Referat von XXXX vom 12.04.2017 hin.Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe sein gesamtes Leben dort verbracht. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass Kabul immer wieder von Attentaten erschüttert werde. Ferner wurde auf den Artikel von römisch 40 , "Überleben in Afghanistan?". Bezüglich der schlechten Versorgungslage für Rückkehrer ohne Familienrückhalt wies der Beschwerdeführer auf ein Gutachten von Dr. römisch 40 vom 23.10.2015 sowie auf das Referat von römisch 40 vom 12.04.2017 hin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer ist im Iran, XXXX, geboren und aufgewachsen und hat dort insgesamt zehn Jahre die Schule besucht. Ferner hat der Beschwerdeführer insgesamt ca. sieben bis acht Jahre am Bau gearbeitet. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Stiefmutter gelegentlich Kontakt. Der Beschwerdeführer war niemals in Afghanistan und hat dort auch keine Familienangehörigen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt über drei Freunde, die in der Hauptstadt Kabul leben. Die drei Freunde des Beschwerdeführers sind vom Iran nach Afghanistan, Hauptstadt Kabul, gezogen und leben dort ohne Familienangehörige; deren Eltern leben weiterhin im Iran.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer ist im Iran, römisch 40 , geboren und aufgewachsen und hat dort insgesamt zehn Jahre die Schule besucht. Ferner hat der Beschwerdeführer insgesamt ca. sieben bis acht Jahre am Bau gearbeitet. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Stiefmutter gelegentlich Kontakt. Der Beschwerdeführer war niemals in Afghanistan und hat dort auch keine Familienangehörigen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt über drei Freunde, die in der Hauptstadt Kabul leben. Die drei Freunde des Beschwerdeführers sind vom Iran nach Afghanistan, Hauptstadt Kabul, gezogen und leben dort ohne Familienangehörige; deren Eltern leben weiterhin im Iran.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht schon Deutsch und hat einige Fragen des Richters in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch verstanden. Jedoch konnte der Beschwerdeführer kein Deutschzertifikat vorweisen. Der Beschwerdeführer hat bei einer österreichischen Familie, die mehrere Tankstellen besitzt, auf einer Tankstelle unentgeltlich gearbeitet. Sonstige ehrenamtliche Arbeiten führte der Beschwerdeführer nicht aus. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitze einer schriftlichen Einstellungszusage eines Dienstgebers. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer hat österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner im Iran lebenden Familienangehörigen rechnen. Ferner kann der Beschwerdeführer mit der Unterstützung seiner drei in Kabul befindlichen Freunde rechnen, womit ihm aber der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich ist. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer kann die Stadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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