TE Pvak 2017/9/18 A 10-PVAB/17

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §21 Abs1
PVG §21 Abs4
PVG §21 Abs5
PVG §22 Abs3
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragslegitimation von Mitgliedern eines PVO; Ausschluss von Mitgliedern eines PVO; Ruhen der Mitgliedschaft zu einem PVO; Folge des Ruhens der Mitgliedschaft zu einem PVO; Gesetzwidrigkeit der Beschlussfassung im PVO bei Ruhen der Mitgliedschaft; Ersatz für PVO-Mitglieder bei Ruhen der Mitgliedschaft; Vertretung von PVO-Mitgliedern bei Verhinderung;

Text

A 10-PVAB/17

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag der FI.in A, den Beschluss des Dienststellenausschusses *** (DA) auf Ausschluss von A vom DA gemäß § 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, als gesetzwidrig festzustellen und aufzuheben, entschieden:

Dem Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) stattgegeben und die Geschäftsführung des DA zu dem TOP „Antrag Ausschluss A gem PVG § 22/3 (Alex)“ in seiner Sitzung vom 16. März 2017 als gesetzwidrig festgestellt und der Beschluss des DA zu dem TOP „Antrag Ausschluss A gem PVG § 22/3 (Alex)“, mit dem die Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 3 PVG vom DA ausgeschlossen wurde, als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Mit Schreiben vom 2. Mai 2017, eingelangt in der PVAB am 11. Juli 2017, beantragte die Antragstellerin, den Beschluss des DA vom 16. März 2017, mit dem die Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 3 PVG vom DA ausgeschlossen worden war, als gesetzwidrig festzustellen und aufzuheben.

Sie sei ab dem 1. Mai 2016 für zwei Monate dem JgB in X zugeteilt gewesen, danach sei eine weitere Dienstzuteilung für vorerst einen Monat erfolgt. Dies habe sie dem DA-Vorsitzenden B mitgeteilt und als Vertreter bis auf weiteres C namhaft gemacht. Zwischen dem 1. August 2016 und dem 31. Oktober 2016 sei sie wieder dienstzugeteilt gewesen.

Anschließend habe sie bis zum 22. Dezember 2016 eine Ausbildung absolviert. Vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 sei sie wiederum dem JgB dienstzugeteilt worden.

Der DA habe am 16. März 2017 den Beschluss gefasst, die Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 3 PVG vom DA auszuschließen, obwohl sie seit Beginn der Dienstzuteilung keine Einladung zu DA-Sitzungen erhalten habe. Aufgrund der verfügten Dienstzuteilung vertrete sie die Meinung, dass ihr Mandat gemäß § 21 Abs. 4 PVG ruhe und der Beschluss des DA auf Ausschluss vom DA als rechtswidrig aufzuheben sei.

Zu diesem Vorbringen wurde der DA mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Der DA führte in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017, eingelangt bei der PVAB am 1. August 2017, aus, dass für den Zeitraum der erstmaligen Dienstzuteilung der Antragstellerin der von ihr namhaft gemachte Vertreter C die Einladungen zu den DA-Sitzungen erhalten habe. Ab dem Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung habe die Antragstellerin dem DA-Vorsitzenden mitgeteilt, dass sie keine Einladungen wünsche, da sie ohnehin keine Zeit habe.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass der DA-Vorsitzende zweimal lediglich rückwirkend Kenntnis von einer Verlängerung der Dienstzuteilung erhalten habe, der DA sei in die Anträge oder Verlängerungen der Dienstzuteilung nicht eingebunden worden.

Die Aberkennung des Mandats gemäß § 21 Abs. 4 PVG in der Sitzung vom 16. März 2017 sei ordnungsgemäß erfolgt: Die Sitzung sei ordnungsgemäß einberufen worden, der DA sei beschlussfähig gewesen und ein entsprechender Antrag eines DA-Mitglieds sei vorgelegen, über den regelkonform geheim abgestimmt worden sei. Das Ergebnis sei vom DA-Vorsitzenden protokolliert und der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt worden.

Aufgrund des Antragsvorbringens und der Stellungnahme des DA wurde folgender Sachverhalt von der PVAB festgestellt:

Beginnend mit 1. Mai 2016 war die Antragstellerin bis 31. Oktober 2016 dem JgB in X dienstzugeteilt, ab 31. Oktober 2016 bis 22. Dezember 2016 folgte ihre Ausbildung, die mit dem theoretischen Teil in ihrer Stammdienststelle begann und mit der praktischen Ausbildung in Y fortgesetzt wurde. Seit 1. Jänner 2017 bis einschließlich 31. Dezember 2017 ist die Antragstellerin dem JgB in X dienstzugeteilt.

Am Beginn ihrer Dienstzuteilung informierte die Antragstellerin DA-Vorsitzenden B davon und nominierte als ihren Vertreter C.

Zu den DA-Sitzungen vom 24. Oktober 2016, 19. Dezember 2016, 24. Jänner 2017, 16. Februar 2017 und 16. März 2017 erhielt die Antragstellerin keine Einladungen; eingeladen wurde der von ihr nominierte Vertreter C.

Mit Beschluss des DA vom 16. März 2017 wurde die Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 3 PVG vom DA als Mitglied ausgeschlossen.

Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben des DA-Vorsitzenden vom 07. März 2017 (richtig offenbar 17. März 2017) mitgeteilt.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 7. August 2017 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Der DA gab zu den übermittelten Sachverhaltsfeststellungen keine Stellungnahme ab, weshalb angenommen werden muss, dass aus der Sicht des DA keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB bestehen.

Die Antragstellerin führte in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2017 aus, dass die Sachverhaltsfeststellungen aus ihrer Sicht korrekt seien. Zu der zusätzlichen Frage, ob sie auch während der Zeit der Ausbildung dienstzugeteilt gewesen sei, teilte sie mit, dass ihr keine Aufhebung der Dienstzuteilung zugestellt worden sei.

Zur Klärung der Frage, ob die Antragstellerin im Zeitraum ihrer Ausbildung vom 1. November 2016 bis zum 22. Dezember 2017 ebenfalls dienstzugeteilt gewesen sei, hielt die PVAB am 13. September 2017 telefonische Rücksprache mit der Dienstbehörde. ADir D teilte mit, dass die Antragstellerin im Zeitraum ihrer Ausbildung (1. November 2016 bis 22. Dezember 2016) nicht dienstzugeteilt gewesen sei, sondern Dienst an ihrer Stammdienststelle versehen habe. Vom 23. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2016 sei die Antragstellerin wieder dem JgB in X dienstzugeteilt gewesen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit mit der Ergänzung fest, dass die Antragstellerin im Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 Dienst an ihrer Stammdienststelle versah und vom 23. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2016 wieder dem JgB in X dienstzugeteilt war.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) hat die Personalvertretungsaufsicht u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung eines Organs der Personalvertretung (PVO) behauptet, zu erfolgen. Die Antragstellerin, Mitglied des DA, wurde mit Beschluss des DA vom 16. März 2017 gemäß § 22 Abs. 3 PVG ausgeschlossen.

Durch diese Geschäftsführung des DA ist die Antragstellerin in ihren Rechten berührt, die Antragslegitimation der Antragstellerin iSd § 41 Abs. 1 PVG ist somit gegeben (Schragel, PVG, § 41, Rz 22).

Gemäß § 21 Abs. 1 PVG ruht die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss u.a. während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem das Mitglied angehört.

Die Antragstellerin war vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2016 dem JgB in X dienstzugeteilt. Im Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 absolvierte sie eine Ausbildung, in diesem Zeitraum war die Antragstellerin nicht dienstzugeteilt. Vom 23. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2016 war die Antragstellerin wieder dem JgB dienstzugeteilt. Die Dienstzuteilung zum JgB wurde beginnend mit 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

Aufgrund der länger als drei Monate dauernden Dienstzuteilung der Antragstellerin ruhte ihr Mandat ex lege ab dem 2. August 2016 bis zum 31. Oktober 2016.

Das Ruhen der Mitgliedschaft zum PVO hat zur Folge, dass sich das betroffene Mitglied des PVO jeder weiteren PV-Tätigkeit zu enthalten hat (PVAK vom 21. Oktober 1975, A 11-PVAK/75). Jede Beschlussfassung des PVO unter Mitwirkung eines Personalvertreters (PV), dessen Funktion (vorläufig) ruht, ist gesetzwidrig (Schragel, PVG, § 21, Rz 7).

§ 21 Abs. 5 PVG sieht in sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 4 PVG für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft zum DA folgende Regelung vor: An die Stelle des Mitgliedes, dessen Mandat ruht, tritt ein/e nicht gewählte/r Kandidat/in des Wahlvorschlages, der das Mitglied enthielt, dessen Mandat ruht. Die Auswahl aus der Liste der Ersatzmitglieder haben die verbleibenden gewählten Mitglieder des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des Mitgliedes, dessen Mandat ruht, das nach der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied jenes Wahlvorschlages, der das Mitglied enthielt, dessen Mandat ruht.

Der PV, dessen Funktion ruht, ist nicht mehr berechtigt, sich durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, sondern es sind die Regelungen des § 21 Abs. 4 und 5 PVG zu beachten (Schragel, PVG, § 21, Rz 7).

Somit kann der Antragstellerin die Nichtteilnahme an DA-Sitzungen in dem Zeitraum von 2. August bis 31. Oktober 2016, in dem die Dienstzuteilung der Antragstellerin eine Dauer von drei Monaten überschritten hat, nicht angelastet werden, da in diesem Zeitraum ihr Mandat ruhte und ihr aus diesem Grund die Ausübung ihrer PV-Tätigkeit rechtlich verwehrt war.

Gemäß § 22 Abs. 3 dritter Satz PVG können Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden.

Für den Fall der Verhinderung eines DA-Mitglieds sieht § 22 Abs. 3 zweiter Satz vor, dass sich ein verhindertes Mitglied durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen kann.

Für den Zeitraum der Ausbildung (1. November bis 22. Dezember 2016), wie von ihr selbst wegen Zeitmangels während der Schulung angegeben, sowie für die ersten drei Monate ihrer Dienstzuteilung zum JgB (insgesamt 23. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2017), ist die Antragstellerin als verhindert anzusehen. Die Antragstellerin hat ihre Verhinderung dem DA-Vorsitzenden bekanntgegeben und als Vertreter bis auf weiteres C namhaft gemacht. Dieser wurde infolgedessen auch zu den DA-Sitzungen vom 19. Dezember 2016, 24. Jänner 2017, 16. Februar 2017 und 16. März 2017 eingeladen.

Da die Antragstellerin für den Zeitraum ihrer Verhinderung C als Vertreter namhaft gemacht hat, der auch ordnungsgemäß zu den DA-Sitzungen eingeladen wurde, stellt ihre Nichtteilnahme an den DA-Sitzungen kein unentschuldigtes Fernbleiben iSd § 22 Abs. 3 PVG dar.

Vor diesem Hintergrund erfolgte die Geschäftsführung des DA in der Sitzung vom 16. März 2017 zu dem TOP „Antrag Ausschluss A gem PVG § 22/3 (Alex)“ gesetzwidrig, wodurch auch der entsprechende Beschluss des DA, die Antragstellerin gemäß § 22 Abs 3 PVG vom DA auszuschließen, mit Gesetzwidrigkeit belastet war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis

Aufgrund der Aufhebung des Beschlusses des DA vom 16. März 2017 ist das Mandat der Antragstellerin nach wie vor aufrecht. Nachdem mittlerweile wiederum eine Dienstzuteilung der Antragstellerin vom 23. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2016 verfügt wurde, die beginnend mit 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert wurde, ist ab dem Zeitpunkt, an dem die Dauer der Dienstzuteilung drei Monate übersteigt, auf die in den oben zitierten Bestimmungen des § 21 Abs. 4 und 5 PVG normierte Vorgehensweise im Falle des Ruhens des Mandates zu verweisen.

Wien, am 18. September 2017

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.10.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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