RS Pvak 2017/9/18 A 13-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4

Schlagworte

Hinausgabe von Rundschreiben (Informationsfoldern) an die Bediensteten; Beschlussfassung über Rundschreiben (Informationsfolder); Inhalt von Rundschreiben (Informationsfoldern)

Rechtssatz

Der Meinung der Antragsteller, ein DA sei nicht befugt, „Meinungen anderer Fraktionen oder einzelner Personalvertreter in einen Beschluss eines PV-Organs zu fassen, um dies dann den Bediensteten so zu vermitteln, in dem nur das PVO als Meinungsbildner und Allwissender in Erscheinung tritt“, ist entgegenzuhalten, dass diese Meinung im PVG keine Deckung findet. Dazu kommt, dass demokratische Willensbildung durch Mehrheitsbeschlüsse in einem Kollegialorgan immer wieder dazu führen kann und führt, dass Minderheitsmeinungen überstimmt werden. Auch wurde im Rundschreiben des DA vom 7. April 2017 nicht etwa die Meinung einer einzelnen Wählergruppe entgegen den rechtlichen Vorgaben des PVG vertreten, sondern die Bediensteten im Vertretungsbereich des DA aus seiner mehrheitlichen Sicht von Angelegenheiten seiner Geschäftsführung informiert. Da im Rundschreiben des DA vom 7. April 2017 keine Beleidigungen oder herabwürdigenden Bemerkungen enthalten sind und es sich dabei - wie bereits ausgeführt - um ein vom DA ordnungsgemäß beschlossenes und dokumentiertes klarstellendes sachliches Rundschreiben über die tatsächlichen Abläufe im Zusammenhang mit der Geschäftsführung des DA handelt, mit dem auf die Angriffe im gegenständlichen Informationsfolder reagiert wurde, erfolgte die Hinausgabe des Rundschreibens in gesetzmäßiger Geschäftsführung des DA.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.13.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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