RS Pvak 2017/9/18 A 13-PVAB/17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4

Schlagworte

Hinausgabe von Rundschreiben (Informationsfoldern) an die Bediensteten; Beschlussfassung über Rundschreiben (Informationsfolder); Inhalt von Rundschreiben (Informationsfoldern)

Rechtssatz

Rundschreiben bedürfen einer vorherigen Beschlussfassung im PVO (PVAK vom 22. September 1998, A 27-PVAK/98) und sind als Teil der Erfüllung der Aufgaben der PV anzusehen, dürfen aber nicht über die Erfüllung dieses Zwecks hinausgehen und daher keine unsachlichen oder abfälligen Äußerungen enthalten (PVAK vom 21. April 1997, A 6-PVAK/97; PVAB vom 7. September 2015, A 13-PVAB/15, mwN). Diesen Anforderungen entspricht das Rundschreiben des DA vom 7. April 2017, das der Berichterstattung über die Geschäftsführung des DA dient, durchgehend sachlich formuliert ist und keine unsachlichen oder abfälligen Äußerungen über die X oder Herabwürdigungen dieser wahlwerbenden Gruppe (Fraktion) enthält. Auch lag diesem Rundschreiben ein ordnungsgemäß gefasster und dokumentierter Beschluss des DA zugrunde, dem neun von insgesamt zwölf DA-Mitgliedern zustimmten. Das Rundschreiben diente der Berichterstattung über die Geschäftsführung des DA.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.13.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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