RS Pvak 2017/9/18 A 13-PVAB/17

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2

Schlagworte

Grundsätze der Interessenvertretung durch die PV; Interessenabwägung; keine Verfolgung von Einzelinteressen bei Interessenkollision; Interessen des Dienstbetriebs

Rechtssatz

§ 2 Abs. 1 erster Satz PVG spricht von den Bediensteten in der Mehrzahl. Daraus folgt, dass die Personalvertretung (PV) stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat. Das bedeutet nicht, dass sie nicht auch auf die Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfte; sie hat aber immer eine Abwägung zwischen dem Einzelinteresse und dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten vorzunehmen und darf Einzelinteressen nur dann verfolgen, wenn dieses auch dem Interesse der Gesamtheit der Bediensteten entspricht (Schragel, PVG, § 2, Rz 16; PVAB vom 12. Oktober 2015, A 9-PVAB/15, mwN; PVAB vom 7. August 2017, A 8-PVAB/17, mwN). Die Tätigkeit der PV hat sich also entsprechend den Vorgaben des PVG immer an den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu orientieren, wobei die PV auch auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Bedacht zu nehmen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.13.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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