RS Pvak 2017/9/18 A 10-PVAB/17

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §21 Abs1

Schlagworte

Folge des Ruhens der Mitgliedschaft zu einem PVO; Gesetzwidrigkeit der Beschlussfassung im PVO bei Ruhen der Mitgliedschaft

Rechtssatz

Das Ruhen der Mitgliedschaft zum PVO hat zur Folge, dass sich das betroffene Mitglied des PVO jeder weiteren PV-Tätigkeit zu enthalten hat (PVAK vom 21. Oktober 1975, A 11-PVAK/75). Jede Beschlussfassung des PVO unter Mitwirkung eines PV, dessen Funktion ruht, ist gesetzwidrig (Schragel, PVG, § 21, Rz 7). Somit kann der Antragstellerin die Nichtteilnahme an DA-Sitzungen in dem Zeitraum von 2. August bis 31. Oktober 2016, in dem die Dienstzuteilung der Antragstellerin eine Dauer von drei Monaten überschritten hat, nicht angelastet werden, da in diesem Zeitraum ihr Mandat ruhte und ihr aus diesem Grund die Ausübung ihrer PV-Tätigkeit rechtlich verwehrt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.10.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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