TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/17 LVwG-2017/34/1933-26

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Entscheidungsdatum

17.11.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

JagdG Tir 2004 §70 Abs3
JagdG Tir 2004 §70 Abs4
VStG §37 Abs5
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.05.2017, Zahl ****, betreffend drei Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) (Spruchpunkte I./1., 2. und 3.), Erklärung einer Sicherheit als verfallen gemäß § 37 Abs 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) (Spruchpunkt II.), Erklärung der Trophäe als verfallen gemäß § 70 Abs 3 TJG 2004 (Spruchpunkt III.) und Erkennung auf den zeitlichen Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen gemäß § 70 Abs 5 TJG 2004 (Spruchpunkt IV.) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.   Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, werden die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und die gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

In Spruchpunkt I./1., 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe zwischen dem 03. und dem 04.10.2016 im Eigenjagdgebiet W (Teil V) einen Hirschen der Altersklasse II erlegt, obwohl ein solcher gemäß dem in Geltung befindlichen Abschussplan nicht erlegt werden hätte dürfen (Spruchpunkt I./1.), schließlich vorsätzlich versucht, die Erlegung dieses Hirsches zu vertuschen, wodurch er einen groben Verstoß gegen die Prinzipien einer weidgerechten Jagdausübung begangen habe (Spruchpunkt I./3.), und es vorsätzlich unterlassen, den Abschuss des Hirschen binnen 10 Tagen der Behörde zu melden (Spruchpunkt I./2.). Dadurch habe er die §§ 37a Abs 1, 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 (Spruchpunkt I./1.), die §§ 37b Abs 8 und 70 Abs 2 Z 15 TJG 2004 und die §§ 3 Abs 6 und 7 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (Spruchpunkt I./2.) und die §§ 11b und 70 Abs 1 Z 7 TJG 2004 (Spruchpunkt I./3.) verletzt, wodurch über ihn zu Spruchpunkt I./1. eine Geldstrafe von EUR 4.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu den Spruchpunkten I./2. und 3. jeweils eine Geldstrafe von EUR 1.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurden. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG zu Spruchpunkt I./1. mit EUR 400,00 und zu den Spruchpunkten I./2. und 3. mit jeweils EUR 100,00 bestimmt. In Spruchpunkt II. wurde das nach § 37 Abs 2 VStG am 14.12.2016 von der Polizei X beschlagnahmte Spektiv der Marke CC, gemäß § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt und festgehalten, dass er zur Teilabdeckung des Strafbetrages verwendet werde, sofern der Strafbetrag nicht vollständig beglichen werde. In Spruchpunkt III. wurde die Trophäe des betroffenen Hirsches gemäß § 70 Abs 3 TJG 2004 für verfallen erklärt. In Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs 5 TJG 2004 die Fähigkeit aberkannt, für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung eine Tiroler Jagdkarte zu erlangen.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die Tat nicht begangen habe und beantragte die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch die Anzeige des DD vom 18.10.2016 samt Lichtbilder, die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.12.2016, die Niederschrift über die Einvernahme des EE am 08.02.2017, die Niederschrift über die Einvernahme des DD am 08.02.2017, die E-Mail des DD vom 12.10.2016 an den Beschwerdeführer und die Antwort des Beschwerdeführers, die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.03.2017, die Niederschriften über die Einvernahmen des FF am 07.04.2017 und am 13.04.2017, einen Verwaltungsstrafregisterauszug, die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 13.09.2017 samt Beilage (OZ 2), die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.09.2017 (OZ 4), den Aktenvermerk der Richterin vom 13.09.2017 (OZ 6), die E-Mail des DD vom 13.09.2017 samt Beilagen (OZ 7), die Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.09.2017 samt Beilagen (OZ 8), die jagdfachliche Stellungnahme vom 15.09.2017 (OZ 9), die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 02.11.2017 (OZ 15), die Mitteilung der Zollfahndung Schaffhausen vom 17.07.2017 (vgl Beilage ./A zur Verhandlungsschrift in OZ 16), die E-Mail des Zollamtes Y vom 27.07.2017 (vgl Beilage ./B zur Verhandlungsschrift in OZ 16), zwei Lichtbilder (vgl Beilagen ./C und D zur Verhandlungsschrift in OZ 16), die E-Mail des Landesveterinärdirektors vom 06.11.2017 (OZ 17), das Lichtbild gemäß Beilage ./D zur Verhandlungsschrift in OZ 16 in digitaler Form (vgl OZ 18), die Aktenvermerke der Richterin vom 08. und 17.11.2017 (vgl OZ 19 und 25), die E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15.11.2017 (vgl OZ 21), die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 15.11.2017 (OZ 22), die jagdfachliche Stellungnahme vom 16.11.2017 (OZ 23), die E-Mail des Beschwerdeführers vom 16.11.2017 (OZ 24) sowie Einvernahme des DD (vgl OZ 16 S 4 bis 11), des FF (vgl OZ 16 S 11 bis 13), des EE (vgl OZ 16 S 13 bis 16) als Zeugen und des jagdfachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 16 S 16 und 17) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.11.2017. Von der Einvernahme der seitens des Beschwerdeführers beantragten Zeugen wurde infolge unten stehender Ausführungen abgesehen.

I.   Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Am Donnerstag, den 06.10.2016, hat DD circa 30 m hinter jener Jagdhütte, in der der Beschwerdeführer sich aufhält, wenn er sich in Österreich befindet, zwischen Bäumen ein mit zwei T-Shirts zugedecktes Haupt eines Hirsches fotografiert. Es kann weder festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer dieses Haupt dorthin verbracht und mit den zwei T-Shirts zugedeckt hat noch, ob er diesen Hirschen am 03. oder 04.10.2016 erlegt hat.

II.  Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde:

Es hat niemand gesehen, dass der Beschwerdeführer am 03. oder 04.10.2016 einen Hirsch erlegt hätte. Einen Schuss hat an diesen Tagen ebenfalls niemand wahrgenommen (vgl OZ 16). Der Zeuge D hat das zwischen den Bäumen hängende Haupt am 06.10.2016 fotografiert, aber nicht sicherstellen lassen. Als der Zeuge D das nächste Mal an Ort und Stelle war, war es verschwunden. Wo die Trophäe des Hirsches oder dessen Wildbret sind / waren, ist unbekannt. Bei einer Nachschau an der Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Zollfahndung wurden weder die Trophäe noch das Wildbret vorgefunden. Zur behaupteten Tatzeit hat sich der Kühlschrank des Beschwerdeführers beim Zeugen E befunden. Ob das zu dieser Zeit im Kühlschrank befindliche Fleisch jenes war, das zu dem vom Zeugen D vorgefundenen Haupt gehört, kann nicht beurteilt werden. Dieser Kühlschrank ist immer frei zugänglich gewesen. Es kann insofern nicht ausgeschlossen werden, dass der Kühlschrank von einem Dritten befüllt worden war. Die Jagdhütte, in der der Beschwerdeführer in Österreich wohnt, verfügt über keinen Stromanschluss. Der Beschwerdeführer hat das Fleisch damals üblicherweise beim Zeugen F vakuumiert und dort die Vakuumbeutel aufbewahrt. Anfang Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer beim Zeugen F jedenfalls nichts vakuumiert. Der Zeuge E hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgeführt, dass er am 04.10.2016 vormittags bei der Jagdhütte einen Wildkörper ohne Haupt und dort am 05.10.2016 ein Haupt und einen Wildkörper hängen gesehen habe. Der Wildkörper, den er am 05.10.2016 gesehen habe, sei schwächer gewesen als der Wildkörper, den er am 04.10.2016 gesehen habe. Am Vormittag des 04.10.2016 habe der Beschwerdeführer die Frage des Zeugen E, wo denn das zum Wildkörper gehörende Haupt sei, dahingehend beantwortet, dass dieses bei der Rotwildfütterung sei. Der Zeuge E habe dieses Haupt am Nachmittag des 04.10.2016 nicht bei der Rotwildfütterung vorgefunden und auch sonst keine Hinweise entdeckt, die darauf schließen lassen hätten können, dass der Hirsch dort erlegt wurde. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Zeuge E einerseits immer wieder betont, dass er sich nicht notiert habe, wann er jeweils bei der Jagdhütte / dem Kühlschrank gewesen sei und nicht genau wisse, ob es dienstags, mittwochs oder donnerstags gewesen sei. Andererseits sei er sich aber sicher, dass er erstmals am Dienstag, den 04.10.2016, bei der Jagdhütte gewesen sei. Näher begründen, warum er davon ausgeht, dienstags sicher bei der Jagdhütte gewesen zu sein, konnte der Zeuge E nicht. Der Zeuge D hat am 05.10.2016 zwar ein Lichtbild von dem Haupt, das bei der Jagdhütte vom Zeugen E vorgefunden worden sei, angefertigt, nicht aber von dem anscheinend daneben hängenden Wildkörper. Insgesamt ist nicht auszuschließen, dass sich der Zeuge E hinsichtlich jener Tage, an denen er bei der Jagdhütte war, geirrt hat. Die bloße Behauptung, dass der am ersten Tag festgestellte Wildkörper stärker gewesen sei als der, den er am zweiten Tag bei der Jagdhütte gesehen habe, hat das Gericht nicht davon überzeugt, dass bei der Jagdhütte an zwei Tagen tatsächlich zwei verschiedene Wildkörper gehangen sind. Zumal man Wildbret im Allgemeinen länger abhängen lässt (vgl OZ 17), erscheint es durchaus möglich, dass dort an beiden Tagen jener Hirsch gehangen ist, dessen (nach dem Abschussplan zulässige) Erlegung der Beschwerdeführer fristgerecht gegenüber der Behörde gemeldet hat. Die Behauptung, dass der in Rede stehende Hirsch im Revierteil „T“ erlegt worden sei, hat sich im Übrigen ebenfalls nicht durch das Vorfinden von Schweiß, etc belegen lassen. Ob die dort vorgefundenen Schleifspuren dennoch mit der Erlegung eines Hirsches in Zusammenhang stehen, ist zumindest fraglich. Dass der Beschwerdeführer die E-Mail des Zeugen D vom 12.10.2016 mit dem Inhalt „Die Abschussmeldung vom 3.10. fehlt noch! Bitte dringend bearbeiten (10 Tagesfrist)“ mit den Worten „Die Abschussliste kann ich noch alleine ausfüllen! Da brauche ich keine Erinnerungen.“ beantwortet hat, beweist auch nicht, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2016 tatsächlich einen Hirschen erlegt hat, sondern zeigt nur, dass der Beschwerdeführer und der Zeuge D ein angespanntes Verhältnis haben. Wenngleich das Gericht in Zusammenhalt mit den Zeugenaussagen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der schriftlichen Verantwortung des Beschwerdeführers hat, lässt sich eine Feststellung, dass der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Hirsch erlegt hat, infolge vorliegender Beweisergebnisse nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit treffen.

III. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Nach § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs 1 zu besitzen. Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nach § 37a Abs 1 erster Satz TJG 2004 nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen.

Nach § 70 Abs 2 Z 15 TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen, wer einer Verpflichtung zur Meldung des Abschusses nach § 37b Abs 8 nicht nachkommt. Der Jagdausübungsberechtigte hat nach § 37b Abs 8 TJG 2004 der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.

Nach § 70 Abs 1 Z 7 TJG 2004 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen, wer entgegen § 11b Abs 1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt. Nach § 11b Abs 1 TJG 2004 darf die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur. Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote, dem Wild unnötige Qualen zu ersparen, im Wild ein Geschöpf der Natur zu achten, sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten und die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben (vgl § 11b Abs 2 lit a bis d TJG 2004).

Nach § 70 Abs 3 TJG 2004 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, bei Vorliegen erschwerender Umstände ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.

Im Straferkenntnis kann nach § 70 Abs 5 TJG 2004 auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.

Nach den getroffenen Feststellungen steht nicht fest, ob es der Beschwerdeführer war, der den in Rede stehenden Hirsch erlegt hat.

Insofern können die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten (vgl Spruchpunkte I./1., 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses) nicht erwiesen werden, sodass die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und die gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen sind.

IV.  Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall waren im Wesentlichen Beweise zu würdigen und der Sachverhalt zu klären. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor, sodass auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

Schlagworte

Trophäe; Verfall; Erkennung auf den zeitlichen Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.1933.26

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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