TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/2 LVwG-M-2/001-2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2017
beobachten
merken
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten