Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.10.2017Norm
AZG §28 Abs5 Z2Rechtssatz
Für ein funktionierendes Kontrollsystem sind jedenfalls Instruktionen in Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften (und Schulungen), wirksame, sich nicht in Stichproben erschöpfende Kontrollen, sowie, für den Fall von Verstößen gegen die genannten Normierungen, das Setzen von Sanktionierungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens erforderlich.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitszeit; Kontrollsystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3001.001.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017