Entscheidungsdatum
24.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W112 2176908-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA NIGERIA, vertreten durch XXXX, vom 09.11.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2017, Zl. 1171704602/171242786, und die Anhaltung in Schubhaft beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch römisch 40 , vom 09.11.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2017, Zl. 1171704602/171242786, und die Anhaltung in Schubhaft beschlossen:
A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren wird gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ZPO stattgegeben.A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ZPO stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A.)
Der am 17.11.2017 eingebrachte Antrag ist zulässig.
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2017, mit dem gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft über ihn verhängt wurde, sowie die Anhaltung in Schubhaft.Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.11.2017, mit dem gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft über ihn verhängt wurde, sowie die Anhaltung in Schubhaft.
Der Beschwerdeführer ausweislich des von ihm am 09.11.2017 abgegebenen Vermögensbekenntnisses sowie den Angaben hiezu in der hg. mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Art. 47 GRC geboten.Der Beschwerdeführer ausweislich des von ihm am 09.11.2017 abgegebenen Vermögensbekenntnisses sowie den Angaben hiezu in der hg. mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Artikel 47, GRC geboten.
Gemäß § 52 BFA-VG ist einem Fremden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht zur Anwendung. § 52 BFA-VG sieht jedoch keine lex specialis zur Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm §§ 63 ff. ZPO im Umfang der Gebühren vor (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004); Verfahren nach § 22a BFA-VG sind nicht gebührenbefreit.Gemäß Paragraph 52, BFA-VG ist einem Fremden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht zur Anwendung. Paragraph 52, BFA-VG sieht jedoch keine lex specialis zur Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 63, ff. ZPO im Umfang der Gebühren vor (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004); Verfahren nach Paragraph 22 a, BFA-VG sind nicht gebührenbefreit.
Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und der anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) und der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. c ZPO).Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und der anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) und der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ZPO).
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ZPO ist sohin stattzugeben.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ZPO ist sohin stattzugeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Rechtslage zu § 8a VwGVG iVm § 52 BFA-VG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, geklärt.Die Rechtslage zu Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, geklärt.
Schlagworte
Dolmetschgebühren, Eingabengebühr, Gerichtsgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2176908.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017