Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
AlVG §18Spruch
W162 2164815-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 09.02.2017, Zl. XXXX, betreffend Feststellung der Notstandshilfe, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 09.02.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung der Notstandshilfe, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 09.02.2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.09.2017 Notstandshilfe in der Höhe von € 34,60 täglich gebührt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Anspruchsbeurteilung für die Notstandshilfe ein Bezug des Arbeitslosengeldes im Ausmaß von 30 Wochen vorangegangen ist, da ihm nie die Bezugsdauer von 39 Wochen auf Grund seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsdauer zuerkannt wurde.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.03.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass gemäß des klaren Wortlautes des § 36 Abs. 6 AlVG nicht seine Bezugsdauer maßgeblich wäre, sondern generell die längste Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Die längstmögliche Bezugsdauer betrage gemäß § 18 Abs. 2 lit b AlVG grundsätzlich 52 Wochen. Diese Bestimmung wäre daher so zu verstehen, dass in jedem Fall, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe, der Bemessung der Notstandshilfe jedenfalls die Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde zu legen wäre. Damit wäre eine Deckelung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht anzuwenden. Dies würde auch der Intention des Gesetzgebers bei Einführung des § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG entsprechen: "Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll als Ergänzung zum bereits bestehenden Lohnklassenschutz für den Fall, dass ältere Arbeitslose nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld neuerlich arbeitslos werden, ein Absinken der Notstandshilfe durch die nach sechs Monaten wirksam werdende Deckelung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (nach der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von 20 Wochen) oder des Existenzminimums (nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von 30 Wochen) verhindert werden. Dadurch solle die Motivation zur Arbeitsaufnahme und die Schulungsbereitschaft erhöht und eine als ungerechtfertigte soziale Härte empfundene Benachteiligung gegenüber jenen Arbeitslosen, die im Leistungsbezug verbleiben, vermieden werden (vgl. Materialien zu BGBL I 101/2000 und VwGH 26.05.2014, Ro 2014/08/0027)." Die Absicht des Gesetzgebers iZm dem eingefügten letzten Satz des § 36 Abs. 6 AlVG wäre explizit jene, dass "ein Absinken der Notstandshilfe durch die Deckelung bei Personen über 45 Jahre verhindert werden solle". Eine Verhinderung des Absinkens der Leistung wäre nur dadurch zu erreichen, dass die Deckelung ab diesem Lebensalter nicht mehr zur Anwendung komme.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.03.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass gemäß des klaren Wortlautes des Paragraph 36, Absatz 6, AlVG nicht seine Bezugsdauer maßgeblich wäre, sondern generell die längste Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Die längstmögliche Bezugsdauer betrage gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG grundsätzlich 52 Wochen. Diese Bestimmung wäre daher so zu verstehen, dass in jedem Fall, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe, der Bemessung der Notstandshilfe jedenfalls die Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde zu legen wäre. Damit wäre eine Deckelung gemäß Paragraph 36, Absatz 6, AlVG nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht anzuwenden. Dies würde auch der Intention des Gesetzgebers bei Einführung des Paragraph 36, Absatz 6, letzter Satz AlVG entsprechen: "Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll als Ergänzung zum bereits bestehenden Lohnklassenschutz für den Fall, dass ältere Arbeitslose nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld neuerlich arbeitslos werden, ein Absinken der Notstandshilfe durch die nach sechs Monaten wirksam werdende Deckelung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (nach der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von 20 Wochen) oder des Existenzminimums (nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von 30 Wochen) verhindert werden. Dadurch solle die Motivation zur Arbeitsaufnahme und die Schulungsbereitschaft erhöht und eine als ungerechtfertigte soziale Härte empfundene Benachteiligung gegenüber jenen Arbeitslosen, die im Leistungsbezug verbleiben, vermieden werden vergleiche Materialien zu BGBL römisch eins 101/2000 und VwGH 26.05.2014, Ro 2014/08/0027)." Die Absicht des Gesetzgebers iZm dem eingefügten letzten Satz des Paragraph 36, Absatz 6, AlVG wäre explizit jene, dass "ein Absinken der Notstandshilfe durch die Deckelung bei Personen über 45 Jahre verhindert werden solle". Eine Verhinderung des Absinkens der Leistung wäre nur dadurch zu erreichen, dass die Deckelung ab diesem Lebensalter nicht mehr zur Anwendung komme.
Der dem Erk VwGH 26.5.2015, Ro 2014/08/0027 zu Grunde liegende Fall würde sich von seinem Fall dadurch unterscheiden, dass er nach seinem 45. Geburtstag einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft gestellt hätten. Insofern liege das in diesem Erkenntnis beanstandete Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung nicht vor. Da die belangte Behörde dennoch die Deckelungsbestimmung des § 36 Abs. 6 AIVG angewendet und § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG nicht im Sinne des Gesetzes angewendet habe, erachte er den Bescheid als rechtswidrig.Der dem Erk VwGH 26.5.2015, Ro 2014/08/0027 zu Grunde liegende Fall würde sich von seinem Fall dadurch unterscheiden, dass er nach seinem 45. Geburtstag einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft gestellt hätten. Insofern liege das in diesem Erkenntnis beanstandete Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung nicht vor. Da die belangte Behörde dennoch die Deckelungsbestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, AIVG angewendet und Paragraph 36, Absatz 6, letzter Satz AlVG nicht im Sinne des Gesetzes angewendet habe, erachte er den Bescheid als rechtswidrig.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend den Feststellungsbescheid vom 09.02.2017 ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.09.2017 bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen Notstandshilfe in der Höhe von €34,60 täglich gebühre. Dabei wurde ausgeführt, dass gemäß § 36 Abs. 6 AlVG abweichend von Abs. 1 bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe wie folgt vorzugehen sei: Demnach dürfe der Grundbetrag der Notstandshilfe, die an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, dürfe der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr 79/1896, festgelegt werden. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld sei diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so sei der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer habe nach dem 45. Lebensjahr Arbeitslosengeld im Ausmaß von 30 Wochen bezogen, weshalb in seinem Fall die Notstandshilfe nach sechs Monaten Notstandshilfebezug maximal der Höhe des Existenzminimums gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung entsprechen dürfe. Gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung erhöhe sich der allgemeine Grundbetrag um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistung nach § 290b erhalte (erhöhter allgemeiner Grundbetrag). Dieser betrage im Jahr 2017 monatlich € 1.038,-, somit täglich € 34,60 (1038/30). Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers sei daher ab voraussichtlich 01.09.2017 mit € 34,60 täglich festzusetzen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend den Feststellungsbescheid vom 09.02.2017 ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ab 01.09.2017 bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen Notstandshilfe in der Höhe von €34,60 täglich gebühre. Dabei wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 36, Absatz 6, AlVG abweichend von Absatz eins, bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe wie folgt vorzugehen sei: Demnach dürfe der Grundbetrag der Notstandshilfe, die an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, dürfe der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr 79/1896, festgelegt werden. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld sei diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so sei der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer habe nach dem 45. Lebensjahr Arbeitslosengeld im Ausmaß von 30 Wochen bezogen, weshalb in seinem Fall die Notstandshilfe nach sechs Monaten Notstandshilfebezug maximal der Höhe des Existenzminimums gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung entsprechen dürfe. Gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung erhöhe sich der allgemeine Grundbetrag um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistung nach Paragraph 290 b, erhalte (erhöhter allgemeiner Grundbetrag). Dieser betrage im Jahr 2017 monatlich € 1.038,-, somit täglich € 34,60 (1038/30). Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers sei daher ab voraussichtlich 01.09.2017 mit € 34,60 täglich festzusetzen.
Zu den Beschwerdeeinwendungen, wonach gemäß § 36 Abs. 6 AlVG nicht seine eigene Bezugsdauer maßgeblich sei, sondern die generell längste Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, also 52 Wochen, und zu den weiteren Ausführungen, wonach die Bestimmung so zu verstehen wäre, dass, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe, der Bemessung der Notstandshilfe jedenfalls die Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde zu legen sei, wurde darauf hingewiesen, dass in § 36 Abs. 6 AlVG letzter Satz eindeutig festgehalten werde, dass dem Arbeitslosen nach Vollendung des 45. Lebensjahrs bei der Bemessung der Notstandshilfe die "längste zuerkannte Bezugsdauer" von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen sei.Zu den Beschwerdeeinwendungen, wonach gemäß Paragraph 36, Absatz 6, AlVG nicht seine eigene Bezugsdauer maßgeblich sei, sondern die generell längste Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, also 52 Wochen, und zu den weiteren Ausführungen, wonach die Bestimmung so zu verstehen wäre, dass, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe, der Bemessung der Notstandshilfe jedenfalls die Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde zu legen sei, wurde darauf hingewiesen, dass in Paragraph 36, Absatz 6, AlVG letzter Satz eindeutig festgehalten werde, dass dem Arbeitslosen nach Vollendung des 45. Lebensjahrs bei der Bemessung der Notstandshilfe die "längste zuerkannte Bezugsdauer" von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen sei.
"Zuerkennen" bedeute, dass jemandem zunächst ein Anspruch zugesprochen werden müsse, d.h. es komme auf seine ihm individuell aufgrund des § 18 AlVG zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld und nicht ganz allgemein auf die längst mögliche Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld an."Zuerkennen" bedeute, dass jemandem zunächst ein Anspruch zugesprochen werden müsse, d.h. es komme auf seine ihm individuell aufgrund des Paragraph 18, AlVG zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld und nicht ganz allgemein auf die längst mögliche Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld an.
§ 18 AlVG regle die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, die sich einerseits nach der Dauer der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und andererseits auch nach dem Alter richte. Dementsprechend finde sich in § 36 Abs. 6 AlVG eine Abstufung der Deckelung der Höhe der Notstandshilfe nach der Länge der jeweiligen Bezugsdauer. Aus der Bestimmung des § 36 Abs. 6 AlVG sei klar ersichtlich, dass die Höhe der Notstandshilfe von der jeweiligen zuerkannten Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes abhängig ist. Der letzte Satz des § 36 Abs. 6 AlVG enthalte insofern eine Besserstellung für Arbeitslose, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft und im Anschluss daran einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt haben, als dass, wenn die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zB 30 Wochen betragen hat, diese Bezugsdauer und damit eine Deckelung der Notstandshilfe auf das Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 Exekutionsordnung auch dann erhalten bleibt, wenn die arbeitslose Person danach eine ungünstigere Anwartschaft auf Arbeitslosengeld von lediglich 20 Wochen erwirbt, was eine Deckelung der Notstandshilfe auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach sich ziehen würde. Bei Personen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sei für eine Deckelung der Notstandshilfe die jeweils letzte Bezugsdauer vor dem Notstandshilfebezug relevant, auch dann, wenn vor einer Bezugsdauer von 20 Wochen Arbeitslosengeldbezug bereits eine Bezugsdauer von 30 Wochen Arbeitslosengeldbezug liegt.Paragraph 18, AlVG regle die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, die sich einerseits nach der Dauer der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und andererseits auch nach dem Alter richte. Dementsprechend finde sich in Paragraph 36, Absatz 6, AlVG eine Abstufung der Deckelung der Höhe der Notstandshilfe nach der Länge der jeweiligen Bezugsdauer. Aus der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, AlVG sei klar ersichtlich, dass die Höhe der Notstandshilfe von der jeweiligen zuerkannten Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes abhängig ist. Der letzte Satz des Paragraph 36, Absatz 6, AlVG enthalte insofern eine Besserstellung für Arbeitslose, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft und im Anschluss daran einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt haben, als dass, wenn die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zB 30 Wochen betragen hat, diese Bezugsdauer und damit eine Deckelung der Notstandshilfe auf das Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, Exekutionsordnung auch dann erhalten bleibt, wenn die arbeitslose Person danach eine ungünstigere Anwartschaft auf Arbeitslosengeld von lediglich 20 Wochen erwirbt, was eine Deckelung der Notstandshilfe auf den Ausgleichszulagenrichtsatz nach sich ziehen würde. Bei Personen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sei für eine Deckelung der Notstandshilfe die jeweils letzte Bezugsdauer vor dem Notstandshilfebezug relevant, auch dann, wenn vor einer Bezugsdauer von 20 Wochen Arbeitslosengeldbezug bereits eine Bezugsdauer von 30 Wochen Arbeitslosengeldbezug liegt.
Keinesfalls sei daher, wie der Beschwerdeführer ausführe, aus dem letzten Satz des § 36 Abs. 6 AlVG herauszulesen, dass für Arbeitslose, die das 45. Lebensjahr vollendet hätten, generell eine Bezugsdauer von 52 Wochen anzunehmen. Dies sei schon alleine deshalb denkunmöglich, weil gemäß § 18 Abs. Abs. 2 lt b AlVG die Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld unter anderem nur dann möglich sei, wenn der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat.Keinesfalls sei daher, wie der Beschwerdeführer ausführe, aus dem letzten Satz des Paragraph 36, Absatz 6, AlVG herauszulesen, dass für Arbeitslose, die das 45. Lebensjahr vollendet hätten, generell eine Bezugsdauer von 52 Wochen anzunehmen. Dies sei schon alleine deshalb denkunmöglich, weil gemäß Paragraph 18, Abs. Absatz 2, lt b AlVG die Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld unter anderem nur dann möglich sei, wenn der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Verwiesen wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2017, W167 2140800-1/9E, worin festgestellt wurde, dass die Formulierung "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" in § 36 Abs. 1 AlVG sich auf das individuell für den Beschwerdeführer festgesetzte Arbeitslosengeld bezieht. Nicht anders sei es mit der Bestimmung des § 36 Abs. 6 AlVG letzter Satz gemeint, die sich auf die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld bezieht. Um eine Leistung erhalten zu können, müsse diese zuerkannt werden, weshalb nur von der individuell zuerkannten Bezugsdauer ausgegangen werden könne und nicht generell von der längst möglichen Bezugsdauer von 52 Wochen, egal, ob der arbeitslosen Person diese Bezugsdauer (von 52 Wochen) zuerkannt wurde oder nicht. Die Zuerkennung einer Bezugsdauer erfolge ja nicht willkürlich, sondern richte sich nach der Bestimmung des § 18 AlVG und sei von der Dauer der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und (ab einer Bezugsdauer von 39 Wochen) auch vom Alter abhängig.Verwiesen wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2017, W167 2140800-1/9E, worin festgestellt wurde, dass die Formulierung "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" in Paragraph 36, Absatz eins, AlVG sich auf das individuell für den Beschwerdeführer festgesetzte Arbeitslosengeld bezieht. Nicht anders sei es mit der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, AlVG letzter Satz gemeint, die sich auf die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld bezieht. Um eine Leistung erhalten zu können, müsse diese zuerkannt werden, weshalb nur von der individuell zuerkannten Bezugsdauer ausgegangen werden könne und nicht generell von der längst möglichen Bezugsdauer von 52 Wochen, egal, ob der arbeitslosen Person diese Bezugsdauer (von 52 Wochen) zuerkannt wurde oder nicht. Die Zuerkennung einer Bezugsdauer erfolge ja nicht willkürlich, sondern richte sich nach der Bestimmung des Paragraph 18, AlVG und sei von der Dauer der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und (ab einer Bezugsdauer von 39 Wochen) auch vom Alter abhängig.
Verwiesen würde darüber hinaus auf das vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.05.2014, Ro 2014/08/0027, wonach festgestellt wurde: "dass § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG Versicherten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, einen Anreiz bieten soll, nicht im Leistungsbezug zu verbleiben. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, nachteilige Folgen iSd § 36 Abs. 6 AlVG aus einer nach der Erreichung der genannten Altersgrenze erworbenen neue Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer zu neutralisieren. Die genannte Bestimmung ist diesem Sinne auszulegen und nicht etwa dahin, dass für alle Notstandshilfebezieher ab der Erreichung des 45. Lebensjahres eine Ausnahme von der "Deckelung " bestünde, wenn sie jemals eine die Sätze des § 36 Abs. 6 AlVG überschreitende zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld aufgewiesen haben".Verwiesen würde darüber hinaus auf das vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.05.2014, Ro 2014/08/0027, wonach festgestellt wurde: "dass Paragraph 36, Absatz 6, letzter Satz AlVG Versicherten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, einen Anreiz bieten soll, nicht im Leistungsbezug zu verbleiben. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, nachteilige Folgen iSd Paragraph 36, Absatz 6, AlVG aus einer nach der Erreichung der genannten Altersgrenze erworbenen neue Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer zu neutralisieren. Die genannte Bestimmung ist diesem Sinne auszulegen und nicht etwa dahin, dass für alle Notstandshilfebezieher ab der Erreichung des 45. Lebensjahres eine Ausnahme von der "Deckelung " bestünde, wenn sie jemals eine die Sätze des Paragraph 36, Absatz 6, AlVG überschreitende zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld aufgewiesen haben".
Damit habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG nicht besage, dass für eine arbeitslose Person, die das 45. Lebensjahr vollendet habe, generell eine Ausnahme von der "Deckelung" bestünde, wenn sie jemals eine längere zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld aufgewiesen habe. Dies gelte umso mehr, dass nämlich keine Ausnahme von der "Deckelung" bestehe, wenn die arbeitslose Person überhaupt noch nie eine zuerkannte Bezugsdauer von 39 oder 52 Wochen aufgewiesen habe, sodass der Einwand des Beschwerdeführers, jedem Arbeitslosen, der das 45. Lebensjahr vollendet habe, wäre bei der Bemessung der Notstandshilfe eine Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen, jedenfalls ins Leere gehe.Damit habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, letzter Satz AlVG nicht besage, dass für eine arbeitslose Person, die das 45. Lebensjahr vollendet habe, generell eine Ausnahme von der "Deckelung" bestünde, wenn sie jemals eine längere zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld aufgewiesen habe. Dies gelte umso mehr, dass nämlich keine Ausnahme von der "Deckelung" bestehe, wenn die arbeitslose Person überhaupt noch nie eine zuerkannte Bezugsdauer von 39 oder 52 Wochen aufgewiesen habe, sodass der Einwand des Beschwerdeführers, jedem Arbeitslosen, der das 45. Lebensjahr vollendet habe, wäre bei der Bemessung der Notstandshilfe eine Bezugsdauer von 52 Wochen Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen, jedenfalls ins Leere gehe.
4. Mit Schreiben vom 03.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, wonach für § 36 Abs. 6 AlVG nicht die eigene Bezugsdauer maßgeblich wäre, sondern generell die längste Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, sohin gemäß § 18 Abs. 2 lit b AlVG grundsätzlich 52 Wochen. Diese Bestimmung wäre daher so zu verstehen, dass, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe, der Bemessung der Notstandshilfe jedenfalls die Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde zu legen wäre. Damit wäre eine Deckelung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht anzuwenden. Er führte darüber hinaus aus, dass das Erkenntnis W167 2140800-1 vom 15.03.2017 nicht auf seinen Fall anwendbar wäre, weil es in diesem Fall um die Auslegung der Formulierung "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" gegangen wäre, während sein Anbringen lauten würde, dass eine korrekt berechnete Notstandshilfe nicht gedeckelt werden dürfe, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe. Desweiteren würde sich der dem Erk VwGH 26.05.2014, Ro 2014/08/0027 zu Grunde liegende Fall von seinem dadurch unterscheiden, dass er nach seinem 45. Lebensjahr einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft gestellt habe, insofern liege das in diesem Erkenntnis beanstandete Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung bei ihm vor. Die belangte Behörde habe sich nicht mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Die Anwendung dieses Erkenntnisses auf seinen Fall würde dem telos des § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG widersprechen. Er verwies nochmals auf den Bericht des Ausschusses für Soziales und Arbeit vom 30.06.2000 zu § 36 Abs. 6 AlVG: "Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll als Ergänzung zum bereits bestehenden Lohnklassenschutz für den Fall, dass ältere Arbeitslose nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld neuerlich arbeitslos werden, ein Absinken der Notstandshilfe verhindert werden. "4. Mit Schreiben vom 03.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, wonach für Paragraph 36, Absatz 6, AlVG nicht die eigene Bezugsdauer maßgeblich wäre, sondern generell die längste Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, sohin gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG grundsätzlich 52 Wochen. Diese Bestimmung wäre daher so zu verstehen, dass, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe, der Bemessung der Notstandshilfe jedenfalls die Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde zu legen wäre. Damit wäre eine Deckelung gemäß Paragraph 36, Absatz 6, AlVG nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht anzuwenden. Er führte darüber hinaus aus, dass das Erkenntnis W167 2140800-1 vom 15.03.2017 nicht auf seinen Fall anwendbar wäre, weil es in diesem Fall um die Auslegung der Formulierung "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" gegangen wäre, während sein Anbringen lauten würde, dass eine korrekt berechnete Notstandshilfe nicht gedeckelt werden dürfe, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet habe. Desweiteren würde sich der dem Erk VwGH 26.05.2014, Ro 2014/08/0027 zu Grunde liegende Fall von seinem dadurch unterscheiden, dass er nach seinem 45. Lebensjahr einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft gestellt habe, insofern liege das in diesem Erkenntnis beanstandete Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung bei ihm vor. Die belangte Behörde habe sich nicht mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Die Anwendung dieses Erkenntnisses auf seinen Fall würde dem telos des Paragraph 36, Absatz 6, letzter Satz AlVG widersprechen. Er verwies nochmals auf den Bericht des Ausschusses für Soziales und Arbeit vom 30.06.2000 zu Paragraph 36, Absatz 6, AlVG: "Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll als Ergänzung zum bereits bestehe