TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/29 W259 2146929-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W259 2146929-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 29.11.2018 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 29.11.2018 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren fünf Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 17.09.2015 fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie zusammengefasst an, dass ihre Nachbarn Mitglieder der Taliban gewesen seien. Ihre Familie sei schiitischen Glaubens und sie seien von den Taliban unter Druck gesetzt worden. Sie hätten ihnen gedroht, die Familie zu vernichten, wenn sie nicht das Land verlassen würden.

3. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 14.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kur "BFA") führte die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen näher aus, dass sie und ihre Familie aus der Provinz XXXX in Afghanistan stammen würden. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Die Hazara seien als Schiiten in Afghanistan nirgendwo sicher. Die Sunniten würden nämlich glauben, dass wenn sie zwei Hazara umbringen würden, sie ins Paradies kämen. In Afghanistan habe sie in ständiger Angst um ihr eigenes Leben und das ihrer Töchter gelebt. Sie sei mit ihrem Ehegatten, ihrem Sohn und vier Töchtern über die Grenze zum Iran aus Afghanistan ausgereist. Ihre Mutter und mehrere Neffen würden in Kabul leben. Weiters hoffe sie, dass ihre Kinder aus ihrem Leben etwas machen könnten. Ihr Mann habe als Landwirt gearbeitet und so die Familie ernährt. In ihrem Heimatland habe sie an starken Blutungen gelitten, jedoch seien diese durch eine Behandlung in Österreich gestoppt worden.3. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 14.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kur "BFA") führte die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen näher aus, dass sie und ihre Familie aus der Provinz römisch 40 in Afghanistan stammen würden. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Die Hazara seien als Schiiten in Afghanistan nirgendwo sicher. Die Sunniten würden nämlich glauben, dass wenn sie zwei Hazara umbringen würden, sie ins Paradies kämen. In Afghanistan habe sie in ständiger Angst um ihr eigenes Leben und das ihrer Töchter gelebt. Sie sei mit ihrem Ehegatten, ihrem Sohn und vier Töchtern über die Grenze zum Iran aus Afghanistan ausgereist. Ihre Mutter und mehrere Neffen würden in Kabul leben. Weiters hoffe sie, dass ihre Kinder aus ihrem Leben etwas machen könnten. Ihr Mann habe als Landwirt gearbeitet und so die Familie ernährt. In ihrem Heimatland habe sie an starken Blutungen gelitten, jedoch seien diese durch eine Behandlung in Österreich gestoppt worden.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass den Angaben ihres Ehemannes keine Gefahr einer Verfolgung in ihrem Heimatland zu entnehmen sei, weshalb das Bestehen eines Asylgrundes von vornhinein ausgeschlossen werden könne. Da in ihrem Fall der Antrag ihres Ehegatten auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA u.a. aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Da eine Verfolgung weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehegatten vorgebracht worden sei, sei davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit ihm und ihrer gesamten Familie im Herkunftsland jedenfalls einen verfolgungssicheren Ort aufsuchen könne. Es sei daher festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Schließlich führte der angefochtene Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei (AS 82 f).Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass den Angaben ihres Ehemannes keine Gefahr einer Verfolgung in ihrem Heimatland zu entnehmen sei, weshalb das Bestehen eines Asylgrundes von vornhinein ausgeschlossen werden könne. Da in ihrem Fall der Antrag ihres Ehegatten auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA u.a. aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Da eine Verfolgung weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehegatten vorgebracht worden sei, sei davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit ihm und ihrer gesamten Familie im Herkunftsland jedenfalls einen verfolgungssicheren Ort aufsuchen könne. Es sei daher festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Schließlich führte der angefochtene Bescheid aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei (AS 82 f).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die gegenständliche am 02.02.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde.

Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin aus der afghanischen Provinz XXXX komme, eine der volatilen Gebiete im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche Kräfte sehr aktiv seien. Dazu würden die Taliban gehören, die die Hazara als angebliche Ungläubige landesweit töten und verfolgen würden. Wegen der gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage in der Region sei der Ehemann der Beschwerdeführerin unter enormen Druck seitens der Taliban als auch der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung geraten und öfters bedroht und verfolgt worden. Die Familie sei einer derart unerträglichen Lage ausgesetzt gewesen, dass die Töchter monatelang das Haus nicht verlassen hätten können. Auch ihr Sohn und ihr Ehegatte hätten sich nur deswegen auf die Felder getraut, da davon die Existenz der Familie abgehängt habe. Bei einem Arbeitstag auf dem Feld seien diese von Männern paschtunischer Abstammung aufgefordert worden das Grundstück zu verlassen, da dieses den Paschtunen gehöre. Auch sei dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ein kleiner Finger abgeschnitten worden. Zusätzlich würden sich in letzter Zeit die Fälle von Entführungen junger Mädchen aus hazarischen Familien seitens der Taliban häufen, welche diese zwangsverheiraten würden. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte werde daher im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Annahme des BFA eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. ihres schiitischen Glaubens vorliege. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin aus der afghanischen Provinz römisch 40 komme, eine der volatilen Gebiete im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche Kräfte sehr aktiv seien. Dazu würden die Taliban gehören, die die Hazara als angebliche Ungläubige landesweit töten und verfolgen würden. Wegen der gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage in der Region sei der Ehemann der Beschwerdeführerin unter enormen Druck seitens der Taliban als auch der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung geraten und öfters bedroht und verfolgt worden. Die Familie sei einer derart unerträglichen Lage ausgesetzt gewesen, dass die Töchter monatelang das Haus nicht verlassen hätten können. Auch ihr Sohn und ihr Ehegatte hätten sich nur deswegen auf die Felder getraut, da davon die Existenz der Familie abgehängt habe. Bei einem Arbeitstag auf dem Feld seien diese von Männern paschtunischer Abstammung aufgefordert worden das Grundstück zu verlassen, da dieses den Paschtunen gehöre. Auch sei dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ein kleiner Finger abgeschnitten worden. Zusätzlich würden sich in letzter Zeit die Fälle von Entführungen junger Mädchen aus hazarischen Familien seitens der Taliban häufen, welche diese zwangsverheiraten würden. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte werde daher im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Annahme des BFA eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. ihres schiitischen Glaubens vorliege. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 24.05.2017 in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten XXXX (Zl. W259 2146933-1) sowie ihre Kinder XXXX (Zl. W259 2146937-1), XXXX (Zl. W259 2146934-1), XXXX (Zl. W259 2146939-1), XXXX (Zl. W259 2147032-1) sowie XXXX (Zl. W259 2147033-1) in Anwesenheit einer für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetscherin und im Beisein der rechtskundigen Vertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge welcher Beweis aufgenommen wurde durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sowie ihres volljährigen Sohnes und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 24.05.2017 in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten römisch 40 (Zl. W259 2146933-1) sowie ihre Kinder römisch 40 (Zl. W259 2146937-1), römisch 40 (Zl. W259 2146934-1), römisch 40 (Zl. W259 2146939-1), römisch 40 (Zl. W259 2147032-1) sowie römisch 40 (Zl. W259 2147033-1) in Anwesenheit einer für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetscherin und im Beisein der rechtskundigen Vertretung der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge welcher Beweis aufgenommen wurde durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sowie ihres volljährigen Sohnes und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Beschwerdeführerin wurde ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Dabei führte sie auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie Afghanistan im Jahr 2015 verlassen habe. In diesem Jahr hätten die Taliban ihrem Ehegatten die Fingerkuppe des kleinen Fingers der linken Hand abgeschnitten. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA habe dieser dies nicht erwähnt, da er an Gedächtnisschwäche leide. Zuvor hätten die Taliban ihren Ehegatten schon mehrmals bedroht, indem sie ihn aufgesucht und ihm erklärt hätten, dessen Grundstücke würden eigentlich ihnen gehören. Besonders für ihre Töchter sei die Situation bedrohlich gewesen, da sie die Taliban zwangsheiraten hätten wollen. Dabei müssten 14 und 15-jährige Mädchen 40 oder 50-jährige Männer heiraten. Konkret sei ihre älteste Tochter von einem Taliban angesprochen worden eine "Ehe auf Zeit" abzuschließen. Generell hätten die Frauen der Familie aus Angst vor derartigen Vorfällen das Haus nicht verlassen können. Dies sei zuvor nicht der Fall gewesen, die Mädchen seien zur Schule gegangen, da die Beschwerdeführerin nicht gewollt habe, dass diese Analphabetinnen blieben. Es habe zahlreiche Entführungen gegeben und Fahrzeuge seien angehalten worden, um den Insassen etwas anzutun. Von diesen Vorfällen habe sie gehört. In Österreich wolle die Beschwerdeführerin zunächst die deutsche Sprache erlernen und dann selbständig arbeiten. Bei einer Rückkehr könnte sie nicht mehr so frei leben wie in Österreich, sondern müsste sich den strengen afghanischen Bräuchen anpassen. Sie wäre gezwungen, eine Burka sowie lange Kleidung zu tragen und sich vor fremden Männern zu verstecken. Sie hätte aber kein Problem damit wieder diese Kleidung in Afghanistan zu tragen, weil dies dort so üblich sei. Sie wünsche sich, dass ihre Töchter in Freiheit aufwachsen, etwas lernen und in Zukunft gute Berufe haben würden.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der rechtskundigen Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 zugesandt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ihr eine Analyse der Staatendokumentation zu Frauen in Afghanistan vom 02.07.2014 ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, der Befund und das Gutachten von XXXX zur Versorgungslage in den afghanischen Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vom 05.03.2017 zu XXXX , sowie ein die Kurzinformation der Staatendokumentation, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 11.05.2017 zur Kenntnis gebracht.Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der rechtskundigen Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 zugesandt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ihr eine Analyse der Staatendokumentation zu Frauen in Afghanistan vom 02.07.2014 ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, der Befund und das Gutachten von römisch 40 zur Versorgungslage in den afghanischen Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vom 05.03.2017 zu römisch 40 , sowie ein die Kurzinformation der Staatendokumentation, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 11.05.2017 zur Kenntnis gebracht.

8. Mit Schreiben vom 01.06.2017 gab die rechtskundige Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten ab. Inhaltlich wurden die Länderberichte nicht bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin sowie des Ehegatten, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin trägt den Namen XXXX , besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitische Muslimin. Ihre Muttersprache ist Dari. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Das Geburtsjahr der Beschwerdeführerin ist XXXX .Die Beschwerdeführerin trägt den Namen römisch 40 , besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitische Muslimin. Ihre Muttersprache ist Dari. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Das Geburtsjahr der Beschwerdeführerin ist römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX (geb. XXXX ) traditionell verheiratet und hat mit ihm fünf Kinder, wovon drei Kinder minderjährig sind. Die Ehe wurde in Afghanistan geschlossen. Die gemeinsamen Kinder heißen XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) sowie XXXX (geb. XXXX ). Sie lebte gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX . Ihr Ehegatte hat als Landwirt für die Familie in Afghanistan gesorgt. Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte verfügen über keine Berufsausbildung. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin. Die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu in Afghanistan lebenden Verwandten.Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 (geb. römisch 40 ) traditionell verheiratet und hat mit ihm fünf Kinder, wovon drei Kinder minderjährig sind. Die Ehe wurde in Afghanistan geschlossen. Die gemeinsamen Kinder heißen römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ) sowie römisch 40 (geb. römisch 40 ). Sie lebte gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . Ihr Ehegatte hat als Landwirt für die Familie in Afghanistan gesorgt. Die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte verfügen über keine Berufsausbildung. Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin. Die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu in Afghanistan lebenden Verwandten.

Die Beschwerdeführerin kann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht von ihren Verwandten unterstützt werden.

Der Ehegatte und die Kinder sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige, deren Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Die Verfahren der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder sowie ihres volljährigen Sohnes wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach eigenen Angaben ist sie in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft.

1.2. Zum Fluchtgrund:

Die Beschwerdeführerin trug in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ein Kopftuch, wobei der Haaransatz leicht sichtbar war. Sie war nicht geschminkt. Sie trug eine langärmlige Bluse, die über die Knie reichte, eine schwarze Hose, eine langärmelige Strickweste sowie schwarze Schuhe ohne Absatz. Sie trug keinen Nagellack, aber einen Ring an der rechten Hand sowie eine Armbanduhr auf der linken Hand.

Die Beschwerdeführerin hat einen Deutschkurs besucht und will einen Alphabetisierungskurs machen. Sie verlässt in Österreich manchmal ohne Begleitung ihres Mannes das Haus und geht einkaufen. In Afghanistan hat sich die Beschwerdeführerin um den Haushalt gekümmert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an den in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sie in Österreich eine selbstbestimmte Lebensführung verinnerlicht hat, deren Ablegung ihr nicht mehr zugemutet werden kann.

Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen und mit physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht werden würde, kann nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in ihre Herkunftsprovinz XXXX , einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban oder durch eine andere regierungsfeindliche Gruppierung oder durch eine andere Volksgruppe ausgesetzt wäre.Die Beschwerdeführerin war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in ihre Herkunftsprovinz römisch 40 , einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban oder durch eine andere regierungsfeindliche Gruppierung oder durch eine andere Volksgruppe ausgesetzt wäre.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass konkret die Beschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitische Muslimin bzw. dass jede Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitische Muslimin in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt bzw. einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführerin war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz XXXX in Afghanistan, ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung außerhalb ihrer Herkunftsprovinz, insbesondere in einer Großstadt wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif liefe die Beschwerdeführerin Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz römisch 40 in Afghanistan, ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung außerhalb ihrer Herkunftsprovinz, insbesondere in einer Großstadt wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif liefe die Beschwerdeführerin Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.4. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 11.05.2017:

Aktualisierung der Sicherheitslage – Q1.2017

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017).

Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017).

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt – speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017).

Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017).

Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017

Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017).

Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017).

High-profile Angriffe

Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).

Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres 2016. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017).

Taliban

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017).

Helmand

Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).

Kunduz

Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017).

Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017).

In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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