Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2172942-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zl. 1094711501/151769232, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zl. 1094711501/151769232, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist konfessionslos, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2015 gab die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann bei der Transortfirma XXXX gearbeitet habe. Am 12.08.2015 habe es eine Explosion am Hafen von XXXX, wo sich die Firma befinde, gegeben. Dabei sei ihr Ehemann ums Leben gekommen. Daraufhin habe sie von der Firma Schmerzensgeld in der Höhe von 20.000,-RMB erhalten. Angehörige von Feuerwehrmännern, welche bei diesem Einsatz ums Leben gekommen seien, hätten jedoch Schmerzensgeld in der Höhe von 400.000,-RMB erhalten. Die BF habe sich dadurch benachteiligt gefühlt. Um mehr Geld zu bekommen, habe sie daher mit anderen Leuten, die bei der Explosion ebenfalls Angehörige verloren hätten, protestiert. Die Demonstration habe am 20.08.2015 stattgefunden, sei von der Polizei beendet worden und die BF sei verhaftet worden. Einige Tage später sei sie freigelassen worden und habe sie erneut an einer Demonstration gegen diese Firma teilgenommen. Wiederum sei sie von der Polizei verhaftet worden und in eine Klinik für geisteskranke Menschen gesperrt worden. Am 06.09.2015 sei ihr die Flucht aus der Klinik gelungen. Weiters gab die BF an, dass sie sechs Jahre lang eine Grundschule und drei Jahre lang eine Hauptschule besucht habe. Ihre Eltern würden in XXXX leben.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.11.2015 gab die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann bei der Transortfirma römisch 40 gearbeitet habe. Am 12.08.2015 habe es eine Explosion am Hafen von römisch 40 , wo sich die Firma befinde, gegeben. Dabei sei ihr Ehemann ums Leben gekommen. Daraufhin habe sie von der Firma Schmerzensgeld in der Höhe von 20.000,-RMB erhalten. Angehörige von Feuerwehrmännern, welche bei diesem Einsatz ums Leben gekommen seien, hätten jedoch Schmerzensgeld in der Höhe von 400.000,-RMB erhalten. Die BF habe sich dadurch benachteiligt gefühlt. Um mehr Geld zu bekommen, habe sie daher mit anderen Leuten, die bei der Explosion ebenfalls Angehörige verloren hätten, protestiert. Die Demonstration habe am 20.08.2015 stattgefunden, sei von der Polizei beendet worden und die BF sei verhaftet worden. Einige Tage später sei sie freigelassen worden und habe sie erneut an einer Demonstration gegen diese Firma teilgenommen. Wiederum sei sie von der Polizei verhaftet worden und in eine Klinik für geisteskranke Menschen gesperrt worden. Am 06.09.2015 sei ihr die Flucht aus der Klinik gelungen. Weiters gab die BF an, dass sie sechs Jahre lang eine Grundschule und drei Jahre lang eine Hauptschule besucht habe. Ihre Eltern würden in römisch 40 leben.
Aus dem GVS-Auszug ergibt sich, dass die BF vom XXXX11.2015 bis zum XXXX11.2015 staatliche Grundversorgung bezogen hat.
In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 09.08.2017 gab die BF zu ihren persönlichen Verhältnissen an, dass sie in China in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX, im Bezirk XXXX, Dorf XXXX, gewohnt habe. Ihre Eltern würden in XXXX leben. Ihr Vater arbeite als Landwirt und ihre Mutter sei Hausfrau. Die BF habe keine Geschwister und keine Kinder. Sie habe sehr selten Kontakt zu ihren Eltern und verstehe sich mit diesen gut. Sie habe nach ihrer Schulausbildung fünf Jahre als Kellnerin gearbeitet. Befragt, ob sie sich dadurch ihren Lebensunterhalt finanzieren habe können, gab sie an: "Es geht". Ihre Eltern würden ihren Lebensunterhalt durch die Landwirtschaft (ca. 40 Mu, Obstbäume und Getreideanbau) finanzieren. Sie sei konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen auf Grund ihrer sozialen Stellung als Frau ausgesetzt gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, dass sich am 25.08.2015, ca. um 20:00 Uhr, in der Stadt XXXX eine große Explosion bei Erdöllagern ereignet habe. Ihr Mann habe dort gearbeitet und die BF habe ihn nicht mehr finden können. Es habe die Möglichkeit gegeben, eine Entschädigung zu bekommen. Man habe ihr gesagt, dass sie 30.000,- RMB erhalten werde. Die BF habe dies aber nicht angenommen, da andere Hinterbliebene bis zu 400.000,-RMB erhalten hätten. Danach habe es Demonstrationen gegeben, bei denen die BF dabei gewesen sei. Man habe sie zuerst im Anhaltezentrum der Polizei in Gewahrsam genommen und sie dann in eine Anstalt für abnorme Rechtsbrecher geschickt. Nach Vorhalt, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, erst nach wiederholter Teilnahme an der Demonstration in die Anstalt eingeliefert worden zu sein, gab sie an, dass dies stimme. Nach Aufforderung, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, führte die BF aus, dass sich die Explosion bei den Containern mit Chemikalien ereignet habe. Sie sei in die Stadt XXXX gefahren und die anderen Hinterbliebenen hätten ihre Männer auch nicht mehr finden können. Eine Person vom Konzern habe sie über die Entschädigung aufgeklärt. Die BF habe die Entschädigung aber abgelehnt, da andere mehr bekommen hätten. Viele seien mit der Entschädigung nicht zufrieden gewesen und deswegen sei am 20.08.2015 eine Demonstration durchgeführt worden. Die Polizei habe diese gewaltsam aufgelöst. Die BF sei dann nach Hause gefahren und nach ein paar Tagen hätten sie wieder eine Demonstration durchgeführt. Sie hätten mehrmals demonstriert. Die letzte Demonstration habe fünf Tage nach der neuerlichen Demonstration stattgefunden und die BF sei verhaftet worden. Dann habe man sie in die Anstalt für abnorme Rechtsbrecher gesteckt. Die BF sei ca. drei oder vier Tage dort gewesen, sei dann geflüchtet und habe sich irgendwo versteckt. Aufgefordert, die Flucht zu schildern, gab sie an, dass niemand da gewesen sei und sie dann geflohen sei. Nach Vorhalt vage und unkonkrete Angaben zu machen, führte die BF aus, dass sie eine Spritze bekommen habe. Sie habe fliehen müssen, da sie gesund sei. Sie habe die Nadel rausgenommen und sei dann geflüchtet. Dies sei alles, mehr würde sie nicht wissen. Ob sie an einem anderen Ort in China leben und arbeiten könne, habe sie nicht überlegt. Befragt, was sie bei einer Rückkehr nach China zu befürchten habe, gab sie an, dass sie das nicht wisse und es schon zwei Jahre her sei. Sie sei nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten und sei strafrechtlich nicht verurteilt worden. Die BF habe nur bei dem Vorfall widersprüchliche Angaben bei der Polizei gemacht, sonst habe sie keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden bekommen. Es würde auch kein Haftbefehl gegen sie vorliegen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie sich ihr Leben in Österreich durch ihre Arbeit im Studio finanziert habe. Jetzt lebe sie von ihrem namentlich genannten Freund, welcher Österreicher sei und in Wien wohne. Nach Vorhalt, dass die von der BF genannte Adresse ihres Freundes nicht existiere, gab sie an, dass sie diese nicht genau angeben könne. Sie lebe mit ihrem Freund seit einem halben Jahr gemeinsam an jener Adresse. Genau könne sie es nicht sagen, da sie es vergessen habe. Sie lebe mit ihrem Freund in einer eheähnlichen Beziehung. Die BF sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Ihren Aufenthalt finanziere sie sich durch ihre Arbeit in verschiedenen Prostitutionslokalen. Auf die Frage, wie sie zu den Job gekommen sei, gab sie an: "Ich habe bei der Polizei für diesen Job angesucht." Sie sei nicht dazu gezwungen worden. Befragt, was ihr Freund dazu sage, gab sie an, dass sie nicht sehr häufig arbeite und er Deutsch spreche, dies verstehe sie nicht. Er verstehe aber ein bisschen Chinesisch. Sie würden am meisten über seine Kinder reden. Er habe ihr gesagt, dass er nicht verheiratet sei, aber sie wisse es nicht so genau. In ihrer Freizeit mache sie den Haushalt. Sie besuche einen A1-Deutschkurs. Sonstige Bezüge zu Österreich habe sie nicht.In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 09.08.2017 gab die BF zu ihren persönlichen Verhältnissen an, dass sie in China in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 , gewohnt habe. Ihre Eltern würden in römisch 40 leben. Ihr Vater arbeite als Landwirt und ihre Mutter sei Hausfrau. Die BF habe keine Geschwister und keine Kinder. Sie habe sehr selten Kontakt zu ihren Eltern und verstehe sich mit diesen gut. Sie habe nach ihrer Schulausbildung fünf Jahre als Kellnerin gearbeitet. Befragt, ob sie sich dadurch ihren Lebensunterhalt finanzieren habe können, gab sie an: "Es geht". Ihre Eltern würden ihren Lebensunterhalt durch die Landwirtschaft (ca. 40 Mu, Obstbäume und Getreideanbau) finanzieren. Sie sei konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen auf Grund ihrer sozialen Stellung als Frau ausgesetzt gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, dass sich am 25.08.2015, ca. um 20:00 Uhr, in der Stadt römisch 40 eine große Explosion bei Erdöllagern ereignet habe. Ihr Mann habe dort gearbeitet und die BF habe ihn nicht mehr finden können. Es habe die Möglichkeit gegeben, eine Entschädigung zu bekommen. Man habe ihr gesagt, dass sie 30.000,- RMB erhalten werde. Die BF habe dies aber nicht angenommen, da andere Hinterbliebene bis zu 400.000,-RMB erhalten hätten. Danach habe es Demonstrationen gegeben, bei denen die BF dabei gewesen sei. Man habe sie zuerst im Anhaltezentrum der Polizei in Gewahrsam genommen und sie dann in eine Anstalt für abnorme Rechtsbrecher geschickt. Nach Vorhalt, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, erst nach wiederholter Teilnahme an der Demonstration in die Anstalt eingeliefert worden zu sein, gab sie an, dass dies stimme. Nach Aufforderung, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, führte die BF aus, dass sich die Explosion bei den Containern mit Chemikalien ereignet habe. Sie sei in die Stadt römisch 40 gefahren und die anderen Hinterbliebenen hätten ihre Männer auch nicht mehr finden können. Eine Person vom Konzern habe sie über die Entschädigung aufgeklärt. Die BF habe die Entschädigung aber abgelehnt, da andere mehr bekommen hätten. Viele seien mit der Entschädigung nicht zufrieden gewesen und deswegen sei am 20.08.2015 eine Demonstration durchgeführt worden. Die Polizei habe diese gewaltsam aufgelöst. Die BF sei dann nach Hause gefahren und nach ein paar Tagen hätten sie wieder eine Demonstration durchgeführt. Sie hätten mehrmals demonstriert. Die letzte Demonstration habe fünf Tage nach der neuerlichen Demonstration stattgefunden und die BF sei verhaftet worden. Dann habe man sie in die Anstalt für abnorme Rechtsbrecher gesteckt. Die BF sei ca. drei oder vier Tage dort gewesen, sei dann geflüchtet und habe sich irgendwo versteckt. Aufgefordert, die Flucht zu schildern, gab sie an, dass niemand da gewesen sei und sie dann geflohen sei. Nach Vorhalt vage und unkonkrete Angaben zu machen, führte die BF aus, dass sie eine Spritze bekommen habe. Sie habe fliehen müssen, da sie gesund sei. Sie habe die Nadel rausgenommen und sei dann geflüchtet. Dies sei alles, mehr würde sie nicht wissen. Ob sie an einem anderen Ort in China leben und arbeiten könne, habe sie nicht überlegt. Befragt, was sie bei einer Rückkehr nach China zu befürchten habe, gab sie an, dass sie das nicht wisse und es schon zwei Jahre her sei. Sie sei nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten und sei strafrechtlich nicht verurteilt worden. Die BF habe nur bei dem Vorfall widersprüchliche Angaben bei der Polizei gemacht, sonst habe sie keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden bekommen. Es würde auch kein Haftbefehl gegen sie vorliegen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass sie sich ihr Leben in Österreich durch ihre Arbeit im Studio finanziert habe. Jetzt lebe sie von ihrem namentlich genannten Freund, welcher Österreicher sei und in Wien wohne. Nach Vorhalt, dass die von der BF genannte Adresse ihres Freundes nicht existiere, gab sie an, dass sie diese nicht genau angeben könne. Sie lebe mit ihrem Freund seit einem halben Jahr gemeinsam an jener Adresse. Genau könne sie es nicht sagen, da sie es vergessen habe. Sie lebe mit ihrem Freund in einer eheähnlichen Beziehung. Die BF sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Ihren Aufenthalt finanziere sie sich durch ihre Arbeit in verschiedenen Prostitutionslokalen. Auf die Frage, wie sie zu den Job gekommen sei, gab sie an: "Ich habe bei der Polizei für diesen Job angesucht." Sie sei nicht dazu gezwungen worden. Befragt, was ihr Freund dazu sage, gab sie an, dass sie nicht sehr häufig arbeite und er Deutsch spreche, dies verstehe sie nicht. Er verstehe aber ein bisschen Chinesisch. Sie würden am meisten über seine Kinder reden. Er habe ihr gesagt, dass er nicht verheiratet sei, aber sie wisse es nicht so genau. In ihrer Freizeit mache sie den Haushalt. Sie besuche einen A1-Deutschkurs. Sonstige Bezüge zu Österreich habe sie nicht.
Im Zuge der Einvernahme legte die BF einen von XXXX am XXXX ausgestellten Ausweis gemäß § 2 BGBl 198/2015 (Prostitutionsverordnung) vor.Im Zuge der Einvernahme legte die BF einen von römisch 40 am römisch 40 ausgestellten Ausweis gemäß Paragraph 2, Bundesgesetzblatt 198 aus 2015, (Prostitutionsverordnung) vor.
Die BF konnte keine chinesischen Personaldokumente vorlegen.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Sie habe in unglaubwürdiger Weise behauptet, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, deshalb verhaftet worden zu sein und in eine Anstalt für abnorme Verbrecher gekommen zu sein. Im Falle der Rückkehr verfüge sie über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sie sei in einem arbeitsfähigen Alter und es sei ihr zuzumuten, sich künftig ihren Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Zudem verfüge sie über soziale Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern. Die seit Oktober 2015 nach illegaler Einreise im Bundesgebiet aufhältige BF habe angegeben, in Österreich eine Lebensgemeinschaft zu führen. Diesbezüglich habe sie aber keine richtige Adresse nennen können und sei die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu welchem sie sich ihres unbewussten Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Es liege daher kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Sie sei von niemandem abhängig und gehöre weder einem Verein, noch einer sonstigen Organisation an. In ihrer Freizeit würde sie den Haushalt erledigen. Sie verfüge über keine nennenswerten deutschen Sprachkenntnisse. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass ihre Angaben, wonach sie aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen eingesperrt worden wäre, nicht glaubhaft seien und sie sich diesbezüglich in etliche Widersprüche verwickelt habe. So habe sie in der Erstbefragung angegeben, dass die Explosion am 12.08.2015 am Hafen stattgefunden hätte, während sie in der Einvernahme ausführte, dass die Explosion am 25.08.2015 bei einem Erdöllager stattgefunden hätte. Zudem habe sie in der Erstbefragung angegeben, dass ihr Ehemann ums Leben gekommen wäre, während sie in der Einvernahme dann behauptete, dass sie ihren Gatten nicht mehr finden hätte können. Auch habe sie die Entschädigungssumme von 20.000,-RMB in der Einvernahme auf 30.000,-RMB gesteigert. Zudem habe die BF bei der Erstbefragung angegeben, nach der ersten Demonstration verhaftet worden zu sein, während sie in der Einvernahme dann ausführte, dass sie nach der ersten Demonstration nach Hause gegangen wäre. Auch habe die BF sehr vage Angaben hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes und der Flucht aus der Anstalt gemacht. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre; sie sei arbeitsfähig, verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung. Es sei ihr daher zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch würden ihr ihre Eltern finanziell unter die Arme greifen können. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnte. Zudem ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage der VR-China kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet der VR-China eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Im Übrigen sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung in der VR-China grundsätzlich gewährleistet.Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Sie habe in unglaubwürdiger Weise behauptet, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, deshalb verhaftet worden zu sein und in eine Anstalt für abnorme Verbrecher gekommen zu sein. Im Falle der Rückkehr verfüge sie über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sie sei in einem arbeitsfähigen Alter und es sei ihr zuzumuten, sich künftig ihren Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Zudem verfüge sie über soziale Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern. Die seit Oktober 2015 nach illegaler Einreise im Bundesgebiet aufhältige BF habe angegeben, in Österreich eine Lebensgemeinschaft zu führen. Diesbezüglich habe sie aber keine richtige Adresse nennen können und sei die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu welchem sie sich ihres unbewussten Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Es liege daher kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Sie sei von niemandem abhängig und gehöre weder einem Verein, noch einer sonstigen Organisation an. In ihrer Freizeit würde sie den Haushalt erledigen. Sie verfüge über keine nennenswerten deutschen Sprachkenntnisse. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass ihre Angaben, wonach sie aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen eingesperrt worden wäre, nicht glaubhaft seien und sie sich diesbezüglich in etliche Widersprüche verwickelt habe. So habe sie in der Erstbefragung angegeben, dass die Explosion am 12.08.2015 am Hafen stattgefunden hätte, während sie in der Einvernahme ausführte, dass die Explosion am 25.08.2015 bei einem Erdöllager stattgefunden hätte. Zudem habe sie in der Erstbefragung angegeben, dass ihr Ehemann ums Leben gekommen wäre, während sie in der Einvernahme dann behauptete, dass sie ihren Gatten nicht mehr finden hätte können. Auch habe sie die Entschädigungssumme von 20.000,-RMB in der Einvernahme auf 30.000,-RMB gesteigert. Zudem habe die BF bei der Erstbefragung angegeben, nach der ersten Demonstration verhaftet worden zu sein, während sie in der Einvernahme dann ausführte, dass sie nach der ersten Demonstration nach Hause gegangen wäre. Auch habe die BF sehr vage Angaben hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes und der Flucht aus der Anstalt gemacht. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre; sie sei arbeitsfähig, verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung. Es sei ihr daher zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch würden ihr ihre Eltern finanziell unter die Arme greifen können. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnte. Zudem ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage der VR-China kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet der VR-China eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Im Übrigen sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung in der VR-China grundsätzlich gewährleistet.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wurde ausgeführt, dass die BF als Fluchtgründe eine Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend gemacht habe. Im Falle einer Abschiebung befürchte die BF erneut festgenommen und auf unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingungen verurteilt zu werden. Sie habe China aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei nicht nachvollziehbar und bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen. Die Vorwürfe des Bundesamtes hätten keinen Begründungswert. Das Bundesamt habe einen großen Teil der Aussagen der BF nicht zur Kenntnis genommen, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise Aussagen "herausgeklaubt". Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche sei auszuführen, dass die Erstbefragung gesetzlich nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Dazu werde auf ein Erkenntnis des BVwG verwiesen. Zum Vorwurf des Bundesamtes, dass die BF keine ausreichend genauen Angaben über ihre fluchtauslösenden Ereignisse gemacht habe, sei anzuführen, dass die BF aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert und traumatisiert gewesen sei. Die Befürchtung der BF aufgrund der Vorfälle inhaftiert zu werden, sei wohlbegründet und seien die Haftbedingungen in China regelmäßig menschenrechtsunwürdig. Die BF habe die fluchtauslösenden Ereignisse ausführlich geschildert und sei in der Lage gewesen Details und auch Zeit- und Ortsangaben sowie Wahrnehmungen und Emotionen zu nennen. Auch habe das Bundesamt seine eigenen Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis genommen. Zum subsidiären Schutz seien im Bescheid ebenfalls nur rudimentäre Erklärungen enthalten. Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in China und der persönlichen Situation der BF hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass eine Abschiebung eine reale Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Das Bundesamt habe ihre Ermittlungspflicht nicht wahrgenommen und sei auch die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe falsch. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der BF sei nur eine unzureichende Behandlung mit ihrem Vorbringen erfolgt. Die BF habe nach ihrer Flucht in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen. Sie könne sich bereits auf Deutsch verständigen, sei arbeitsfähig und arbeitswillig und würde keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Dem Bundesamt sei es zusammengefasst nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der BF oder die Asylrelevanz zu widerlegen. Ihr drohe in China Verfolgung iSd GFK. Auch habe es die Behörde verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der BF und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist konfessionslos. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die 29-jährige BF ist arbeitsfähig, hat keine lebensbedrohenden Krankheiten geltend gemacht und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Sie hat im Herkunftsstaat als Kellnerin gearbeitet. Die BF verfügt im Herkunftsstaat zumindest über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern.
In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF auf. Laut ihren eigenen Angaben führt sie eine Beziehung mit einem Österreicher.
Die unbescholtene BF hält sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Sie konnte keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch nachweisen. Sie bezieht keine Grundversorgung in Österreich und erwirtschaftet Einkünfte aus ihrer (legalen) Tätigkeit im Rotlichtmilieu. Sie gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an.
Das Vorbringen der BF, im Herkunftsland an Demonstrationen teilgenommen zu haben und aus diesem Grund von der Polizei festgenommen bzw. in eine Anstalt eingeliefert worden zu sein, hat sich als unglaubwürdig erwiesen.
1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
1. Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015).
Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh