Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2172936-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. 1126692209/161139759, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. 1126692209/161139759, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird nach Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist Buddhistin, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2016 gab die BF auf die Frage, warum Österreich ihr Reiseziel gewesen sei, an, dass sie hier Geld verdienen und in Rotlichtlokalen arbeiten wolle. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Staatsbehörde ihre Wohnstätte niedergerissen habe. Sie habe keine Wohnung gehabt und habe nicht gewusst, wo sie hin solle. Man habe ihr gesagt, dass Österreich ein humanes Land sei, wo man gut Geld verdienen könne. Für ihre Tätigkeit als Landwirtin habe sie in China nur ca. 10.-20.000,- Yuan bekommen. Dies sei zu wenig. Befragt, was sie bei einer Rückkehr nach China befürchte, führte sie aus: "ich muss nichts befürchten. Ich habe nur keine Wohnung mehr, ich will hier bleiben und als Prostituierte arbeiten und Geld verdienen."
Weiters gab sie an, ledig zu sein und sechs Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Sie sei Bäuerin gewesen.
In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 18.09.2017 gab die BF zu ihren persönlichen Verhältnissen an, dass ihr ihre Eltern nicht bekannt seien und sie ein Waisenkind sei. Sie sei bei einer älteren Dame aufgewachsen, welche im Jahr 2015 eines natürlichen Todes verstorben sei. Sie habe keine Geschwister, keine Sorgepflichten und sei ledig. Sie habe gemeinsam mit ihrer Adoptivmutter in der Provinz XXXX, Stadt XXXX, Bezirk XXXX, im Dorf XXXX, gewohnt. Die BF gehöre der Volksgruppe der Han an und habe sieben Jahre lang die Schule besucht. In China habe sie als Landwirtin gearbeitet. In Österreich habe sie weder Verwandte, noch führe sie eine Lebensgemeinschaft. Sie gehöre auch keinem Verein und keiner sonstigen Organisation an. In ihrer Freizeit lerne sie Deutsch und arbeite. Sie habe bereits einen Deutschkurs besucht, aber noch kein Zertifikat erlangt, da sie keine Prüfung gemacht habe.In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 18.09.2017 gab die BF zu ihren persönlichen Verhältnissen an, dass ihr ihre Eltern nicht bekannt seien und sie ein Waisenkind sei. Sie sei bei einer älteren Dame aufgewachsen, welche im Jahr 2015 eines natürlichen Todes verstorben sei. Sie habe keine Geschwister, keine Sorgepflichten und sei ledig. Sie habe gemeinsam mit ihrer Adoptivmutter in der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 , gewohnt. Die BF gehöre der Volksgruppe der Han an und habe sieben Jahre lang die Schule besucht. In China habe sie als Landwirtin gearbeitet. In Österreich habe sie weder Verwandte, noch führe sie eine Lebensgemeinschaft. Sie gehöre auch keinem Verein und keiner sonstigen Organisation an. In ihrer Freizeit lerne sie Deutsch und arbeite. Sie habe bereits einen Deutschkurs besucht, aber noch kein Zertifikat erlangt, da sie keine Prüfung gemacht habe.
Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass ihre Adoptivmutter verstorben sei und sie nicht mehr weiter in China bleiben habe können. Sie habe Probleme mit der Behörde gehabt. Im Zuge des Konfliktes habe sie jemanden mit einem Stein am Kopf verletzt. Sie werde noch immer gesucht. Nach Wiederholung der Frage, gab die BF erneut an, dass sie nicht mehr weiter in China bleiben habe können. Sie habe Probleme mit einer Behörde gehabt und habe in China keine Familienangehörigen mehr. Die Frage, ob sie weitere Fluchtgründe habe, verneinte sie. Nach Vorhalt, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, dass sie nur ausgereist sei, um Geld zu verdienen und in Österreich als Prostituierte arbeiten zu können und nun unterschiedliche Fluchtgründe schildere, führte sie aus, dass sie das nicht gesagt habe. Sie habe bereits gesagt, nicht mehr nach China zurückkehren zu können. Wenn sie in Österreich lebe, werde sie dem Staat nicht zur Last fallen und selbst Geld verdienen. Darauf aufmerksam gemacht, dass sie höchst vage und unkonkrete Angaben zu ihren Fluchtgründen mache und Einzelheiten und Details nennen solle, gab sie an: "Es war wegen der Zwangsenteignung. Es war vermutlich im Dezember 2015". Nach Wiederholung der Aufforderung führte die BF aus, dass ihr Haus zwangsweise abgerissen worden sei. Es sei ein altes Haus gewesen, in welchem nur sie und ihre Mutter gewohnt hätten. Da es schon so alt gewesen sei, hätten sie keine Entschädigung bekommen. Die Frage, ob sie in China jemals persönlich konkret verfolgt oder bedroht worden sei, bejahte sie und führte dazu aus, dass man zu Mitternacht zu ihnen nach Hause gekommen sei und sie aufgefordert hätte, das Haus zu verlassen. Auf Nachfrage, führte sie aus, dass dies vermutlich im Februar 2016 gewesen sei. Man sei gekommen und habe ihre Mutter geschlagen. Die BF sei dadurch aufgewacht und habe dies verhindern wollen. Daraufhin habe man ihr einen Fußtritt in den Brustkorb verpasst. Dabei sei ihre Galle verletzt worden, welche danach auch entfernt worden sei. Nach Vorhalt, widersprüchlich angegeben zu haben, dass die Mutter im Jahr 2015 eines natürlichen Todes gestorben sei, gab die BF an, dass ihre Mutter im April 2016 verstorben sei. Nach Aufforderung, die Personen, die bei ihr gewesen seien zu beschreiben, gab sie an, dass es acht Männer gewesen seien. Sie glaube diese gehören zur Mafia und seien Schläger gewesen. Sie hätten sehr wütend ausgeschaut und jeder habe eine Stange gehabt. Nach Aufforderung, über den Angriff mit dem Stein zu erzählen, führte sie aus, dass zufällig ein Ziegelstein dort gewesen sei. Da sie ihre Mutter geschlagen hätten und die BF einen Schlag in den Brustkorb bekommen habe, habe sie den Ziegelstein genommen und einem Mann an den Kopf geworfen. Er sei zu Boden gegangen. Aufgrund des Fußtrittes sei die BF dann bewusstlos geworden. Befragt, was sie bei einer Rückkehr nach China befürchte, gab sie an, dass sie ins Gefängnis kommen würde, da sie jemanden schwer verletzt habe. Sie wolle keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgeben und wolle keine Angaben mehr machen.
Die BF konnte keine chinesischen Personaldokumente vorlegen.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Sie habe in unglaubwürdiger Weise behauptet, einen Mann mit einem Stein am Kopf verletzt zu haben. Im Falle der Rückkehr verfüge sie über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sie sei in einem arbeitsfähigen Alter und es sei ihr zuzumuten, sich künftig ihren Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Die seit August 2016 nach illegaler Einreise im Bundesgebiet aufhältige BF verfüge über kein Familienleben in Österreich und führe auch keine Lebensgemeinschaft. Sie sei von niemandem finanziell abhängig und gehöre weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an. Sie verfüge über keine nennenswerten deutschen Sprachkenntnisse. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass ihre Angaben, wonach sie Probleme mit der Behörde gehabt hätte, da diese ihr Haus zwangsweise abgerissen hätte, nicht glaubhaft sei. In der Erstbefragung habe sie angegeben, dass sie nach Österreich gewollt habe, um als Prostituierte zu arbeiten. Zudem habe die BF keine Einzelheiten und Details geschildert und habe bewusst nicht am Verfahren mitgewirkt. So habe sie auf die Aufforderung konkrete Angaben zu machen, lediglich angegeben, dass es wegen der Zwangsenteignung gewesen sei und dies vermutlich im Dezember 2015 gewesen sei. Selbst nach wiederholter Aufforderung habe sie keine detaillierten Angaben gemacht. Zudem habe sich die BF in Widersprüche verstrickt, indem sie anfangs angab, dass ihre Mutter im Jahr 2015 an einem natürlichen Tode verstorben wäre, dann aber ausführte, dass ihre Mutter bei dem Vorfall im Februar 2016 geschlagen worden wäre. Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass die BF, nachdem einer von den acht Männern sie in den Brustkorb getreten hätte, wobei sie danach bewusstlos geworden wäre, sie einen von diesen mit einem Ziegelstein verletzt hätte. Auch sei es weiters nicht nachvollziehbar, dass die Männer sie einfach liegen gelassen hätten, nachdem sie einen Kollegen stark am Kopf verletzt hätte. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre; sie sei arbeitsfähig, verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung. Es sei ihr daher zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie beherrsche zudem die Landessprache und sei mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnte. Zudem ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage der VR-China kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet der VR-China eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Im Übrigen sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung in der VR-China grundsätzlich gewährleistet.Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Sie habe in unglaubwürdiger Weise behauptet, einen Mann mit einem Stein am Kopf verletzt zu haben. Im Falle der Rückkehr verfüge sie über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sie sei in einem arbeitsfähigen Alter und es sei ihr zuzumuten, sich künftig ihren Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Die seit August 2016 nach illegaler Einreise im Bundesgebiet aufhältige BF verfüge über kein Familienleben in Österreich und führe auch keine Lebensgemeinschaft. Sie sei von niemandem finanziell abhängig und gehöre weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an. Sie verfüge über keine nennenswerten deutschen Sprachkenntnisse. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass ihre Angaben, wonach sie Probleme mit der Behörde gehabt hätte, da diese ihr Haus zwangsweise abgerissen hätte, nicht glaubhaft sei. In der Erstbefragung habe sie angegeben, dass sie nach Österreich gewollt habe, um als Prostituierte zu arbeiten. Zudem habe die BF keine Einzelheiten und Details geschildert und habe bewusst nicht am Verfahren mitgewirkt. So habe sie auf die Aufforderung konkrete Angaben zu machen, lediglich angegeben, dass es wegen der Zwangsenteignung gewesen sei und dies vermutlich im Dezember 2015 gewesen sei. Selbst nach wiederholter Aufforderung habe sie keine detaillierten Angaben gemacht. Zudem habe sich die BF in Widersprüche verstrickt, indem sie anfangs angab, dass ihre Mutter im Jahr 2015 an einem natürlichen Tode verstorben wäre, dann aber ausführte, dass ihre Mutter bei dem Vorfall im Februar 2016 geschlagen worden wäre. Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass die BF, nachdem einer von den acht Männern sie in den Brustkorb getreten hätte, wobei sie danach bewusstlos geworden wäre, sie einen von diesen mit einem Ziegelstein verletzt hätte. Auch sei es weiters nicht nachvollziehbar, dass die Männer sie einfach liegen gelassen hätten, nachdem sie einen Kollegen stark am Kopf verletzt hätte. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre; sie sei arbeitsfähig, verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung. Es sei ihr daher zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie beherrsche zudem die Landessprache und sei mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohliche Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnte. Zudem ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage der VR-China kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet der VR-China eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Im Übrigen sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung in der VR-China grundsätzlich gewährleistet.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Eingangs wurde das Vorbringen der BF wiederholt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe. Ihr Haus sei zwangsweise abgerissen worden und sie habe keine Entschädigung erhalten. Im Zuge eines Konfliktes habe sie einen hochrangigen Beamten mit einem Stein am Kopf verletzt. Aufgrund dieses Vorfalles werde sie in China gesucht und habe sie ihr Heimatland verlassen müssen. Die Behörde habe das Vorbringen der BF als nicht glaubwürdig angesehen und lapidar behauptet, dass die behauptete Bedrohung der BF nicht festgestellt habe werden können. Die BF habe in der Einvernahme konkrete und nachvollziehbare asylrelevante Fluchtgründe iSd GFK dargelegt. Die Ansicht der Behörde sei für die BF nicht nachvollziehbar. Ihre Fluchtgründe seien sehr wohl begründet, stichhaltig und nachvollziehbar. Bei richtiger Tatsachenfeststellung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangten müssen, dass die Aussagen der BF der Wahrheit entsprechen würden und ihre Furcht wohlbegründet sei. Die BF habe die fluchtauslösenden Erlebnisse durchaus nachvollziehbar und in einer Art und Weise geschildert, wie es von jemanden zu erwarten wäre, der ein Erlebnis tatsächlich erlebt habe. Sie habe ausführliche Details geschildert, weshalb ihre Befürchtung festgenommen und misshandelt zu werden, nicht spekulativ, sondern realistisch sei. Mangels Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit sei die allgemeine Situation in ihrer Heimat daher massiv instabil und wäre ihre Abschiebung unverantwortlich. Das Bundesamt habe nur generelle Überlegungen getroffen und keine konkrete Untersuchung der Situation der BF gemacht. Die BF habe Angaben gemacht, welche bei Wahrunterstellung jedenfalls eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK indizieren würden. Auch die Länderberichte würden keinesfalls ein so positives Bild zeigen, wie es in der Beweiswürdigung dargestellt werde. Die BF bemühe sich um einen legalen Aufenthalt in Österreich, habe stets mit den Behörden kooperiert, stehe zu den westlichen und demokratischen Werten und fühle sich in Österreich wohl. Zudem sei sie arbeitsfähig und arbeitswillig und würde keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Die Kriterien für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien daher erfüllt. Zum Bescheid des Bundesamtes werde ausgeführt, dass sich dieser großteils auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine beschränke, denen jeglicher Begründungswert fehle. Das Bundesamt habe es unterlassen, durch richtige Fragestellung den richtigen Sachverhalt zu ermitteln. Durch gezielte Fragestellung hätte der Sachverhalt ermittelt und festgestellt werden können. Zudem habe die belangte Behörde die Fluchtgründe der BF nicht richtig ermittelt und auch das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK und die Integration der BF nicht richtig festgestellt. Die Interessensabwägung gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Zusammengefasst sei daher die Argumentation des Bundesamtes nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen der BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, substantiiert und stelle eine Verfolgung iSd GFK dar. Das Bundesamt sei ihrer Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, nicht nachgekommen.1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige Tatsachenfeststellungen, unrichtige Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Eingangs wurde das Vorbringen der BF wiederholt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe. Ihr Haus sei zwangsweise abgerissen worden und sie habe keine Entschädigung erhalten. Im Zuge eines Konfliktes habe sie einen hochrangigen Beamten mit einem Stein am Kopf verletzt. Aufgrund dieses Vorfalles werde sie in China gesucht und habe sie ihr Heimatland verlassen müssen. Die Behörde habe das Vorbringen der BF als nicht glaubwürdig angesehen und lapidar behauptet, dass die behauptete Bedrohung der BF nicht festgestellt habe werden können. Die BF habe in der Einvernahme konkrete und nachvollziehbare asylrelevante Fluchtgründe iSd GFK dargelegt. Die Ansicht der Behörde sei für die BF nicht nachvollziehbar. Ihre Fluchtgründe seien sehr wohl begründet, stichhaltig und nachvollziehbar. Bei richtiger Tatsachenfeststellung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangten müssen, dass die Aussagen der BF der Wahrheit entsprechen würden und ihre Furcht wohlbegründet sei. Die BF habe die fluchtauslösenden Erlebnisse durchaus nachvollziehbar und in einer Art und Weise geschildert, wie es von jemanden zu erwarten wäre, der ein Erlebnis tatsächlich erlebt habe. Sie habe ausführliche Details geschildert, weshalb ihre Befürchtung festgenommen und misshandelt zu werden, nicht spekulativ, sondern realistisch sei. Mangels Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit sei die allgemeine Situation in ihrer Heimat daher massiv instabil und wäre ihre Abschiebung unverantwortlich. Das Bundesamt habe nur generelle Überlegungen getroffen und keine konkrete Untersuchung der Situation der BF gemacht. Die BF habe Angaben gemacht, welche bei Wahrunterstellung jedenfalls eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 2, 3 und 8 EMRK indizieren würden. Auch die Länderberichte würden keinesfalls ein so positives Bild zeigen, wie es in der Beweiswürdigung dargestellt werde. Die BF bemühe sich um einen legalen Aufenthalt in Österreich, habe stets mit den Behörden kooperiert, stehe zu den westlichen und demokratischen Werten und fühle sich in Österreich wohl. Zudem sei sie arbeitsfähig und arbeitswillig und würde keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Die Kriterien für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien daher erfüllt. Zum Bescheid des Bundesamtes werde ausgeführt, dass sich dieser großteils auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine beschränke, denen jeglicher Begründungswert fehle. Das Bundesamt habe es unterlassen, durch richtige Fragestellung den richtigen Sachverhalt zu ermitteln. Durch gezielte Fragestellung hätte der Sachverhalt ermittelt und festgestellt werden können. Zudem habe die belangte Behörde die Fluchtgründe der BF nicht richtig ermittelt und auch das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK und die Integration der BF nicht richtig festgestellt. Die Interessensabwägung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Zusammengefasst sei daher die Argumentation des Bundesamtes nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen der BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, substantiiert und stelle eine Verfolgung iSd GFK dar. Das Bundesamt sei ihrer Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und bekennt sich zum Buddhismus. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die ledige 42-jährige BF ist arbeitsfähig, hat keine lebensbedrohenden Krankheiten geltend gemacht und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Sie hat im Herkunftsstaat als Landwirtin gearbeitet. Die BF verfügt im Herkunftsstaat zumindest über ein soziales Netz (Nachbarn, Schulkollegen).
In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF auf und sie lebt auch in keiner familienähnlichen Beziehung. Die unbescholtene BF hält sich seit knapp über einem Jahr im Bundesgebiet auf und verfügt über keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch. Sie bezieht keine Grundversorgung in Österreich. Sie gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an.
Das Vorbringen der BF, dass sie das Herkunftsland aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung verlassen habe, weil sie anlässlich der Enteignung ihres Hauses einen Beamten im Zuge einer Auseinandersetzung einen Ziegelstein an den Kopf geworfen und diesen verletzte habe, hat sich als unglaubwürdig erwiesen. Die BF hat aus rein wirtschaftlichen Gründen das Herkunftsland verlassen.
1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
1. Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015).
Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vergleiche USDOS 25.6.2015).
An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein