RS Lvwg 2017/8/29 LVwG 40.4-2066/2017

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs4

Rechtssatz

Für die Bemessung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG ist nicht § 19 VStG anzuwenden, weshalb sich die Behörde nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers orientieren muss. Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist hingegen, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt (vgl. VwSlg. 6843 F/1993, 14.064 A/1994; VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen dabei aber insofern eine Rolle, als die Spürbarkeit der Strafe in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Verhaltensänderung führen soll. Dabei darf die Behörde auch veranschlagen, ob die Eingabe „in gehäufter Form und in mehrfacher Hinsicht“ beleidigende Schreibweisen enthält (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).

Schlagworte

Ordnungsstrafe, beleidigende Schreibweise, Strafbemessung, wirtschaftliche Verhältnisse, gehäuft, mehrfach

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.40.4.2066.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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