RS Lvwg 2017/8/29 LVwG 40.4-2066/2017

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Veröffentlicht am 29.08.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3
AVG §§Z 3

Rechtssatz

Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG  ist iSd Adhäsionsprinzips (vgl. VfSlg. 16.320/2001) jene Behörde zuständig, welche die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst „in Verhandlung zu nehmen“ hat (vgl. auch VfSlg. 4073/1961; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz. 28 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Nimmt die Eingabe auf ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren Bezug, ist jene Behörde zuständig, die ursprünglich die Verwaltungssache bescheidmäßig zu erledigen hatte.

Schlagworte

Beleidigende Schreibweise, Ordnungsstrafe, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.40.4.2066.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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