RS Lvwg 2017/8/29 LVwG 40.4-2066/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3

Rechtssatz

Ein an eine Behörde gerichtetes E-Mail, in welches ein Foto eines T-Shirts kopiert ist, stellt nur insofern eine schriftliche Eingabe mit einer beleidigenden Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG dar, als sich darauf ein Schriftzug befindet. Hingegen handelt es sich bei der auf dem T-Shirt abgebildeten Karikatur schon dem Wortsinn nach um kein geschriebenes Anbringen. Eine solche beleidigende „Darstellungsweise“ stellt keine schriftliche Eingabe nach § 13 AVG und somit auch keine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG dar.

Schlagworte

Beleidigende Schreibweise, schriftliche Eingabe, Foto, Schriftzug, Karikatur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.40.4.2066.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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