TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/23 I417 2171502-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I417 2171507-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX StA. Nigeria (Erstbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1043965007-140120028,1. römisch 40 StA. Nigeria (Erstbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1043965007-140120028,

2. XXXX StA. Nigeria (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1043964707 - 140120052/BMI-BFA_OOE_RD,2. römisch 40 StA. Nigeria (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1043964707 - 140120052/BMI-BFA_OOE_RD,

3. XXXX StA. Nigeria (Drittbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1043964805 - 140120065/BMI-BFA_OOE_RD,3. römisch 40 StA. Nigeria (Drittbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1043964805 - 140120065/BMI-BFA_OOE_RD,

4. XXXX StA. Nigeria (Viertbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1043964903 - 140120079/BMI-BFA_OOE_RD,4. römisch 40 StA. Nigeria (Viertbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1043964903 - 140120079/BMI-BFA_OOE_RD,

jeweils vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Am 29.10.2014 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die drei minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin sei vor rund sechs bzw. sieben Jahren ihrem Lebensgefährten nachgefolgt, der in Libyen gelebt und gearbeitet habe. 2010 hätte die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten beschlossen, nach Italien auszureisen. Vor kurzem habe sie jedoch aufgrund finanzieller Probleme Streitigkeiten mit ihrem Mann gehabt, woraufhin er sie verlassen habe. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin beschlossen mit den minderjährigen Kindern nach Österreich zu fahren. Für die minderjährigen Kinder machte die Beschwerdeführerin die gleichen Fluchtmotive geltend.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 04.05.2017 bestätigte die Erstbeschwerdeführerin die Richtigkeit ihres bisherigen Vorbringens. Berichtete sie jedoch, dass sie bereits 2005 mit ihrem Lebensgefährten nach Libyen ausgereist und sie 2010 gemeinsam mit ihm nach Italien weitergereist sei. Dort hätte sie mehrere Jahre ohne Aufenthaltsberechtigung gelebt und ihren Lebensunterhalt durch Betteln gesichert. Eines Tages hätte sie ihr Lebensgefährte als Prostituierte anschaffen geschickt, was die Erstbeschwerdeführerin abgelehnt habe. Daraufhin habe sie ihr Lebensgefährt verlassen.

3. Am 03.08.2017 erfolgte eine erneute niederschriftliche Einvernahme, bei der die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zur familiären Situation in Nigeria sowie ihrer derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 04.09.2017, Zl. 1043965007-140120028, Zl. 1043964707 - 140120052/BMI-BFA_OOE_RD, Zl. 1043964903 - 140120079/BMI-BFA_OOE_RD sowie Zl. 1043964805 - 140120065/BMI-BFA_OOE_RD, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt IV.)4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 04.09.2017, Zl. 1043965007-140120028, Zl. 1043964707 - 140120052/BMI-BFA_OOE_RD, Zl. 1043964903 - 140120079/BMI-BFA_OOE_RD sowie Zl. 1043964805 - 140120065/BMI-BFA_OOE_RD, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde den Beschwerdeführern einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt römisch vier.)

5. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 14.09.2017 erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt II. - IV. der Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.5. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 14.09.2017 erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch zwei. - römisch vier. der Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Spruchpunkt I. erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Spruchpunkt römisch eins. erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennen sich zum islamischen Glauben. Sie halten sich seit (mindestens) 29.10.2014 in Österreich auf. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennen sich zum islamischen Glauben. Sie halten sich seit (mindestens) 29.10.2014 in Österreich auf. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG geführt.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Lagos geboren und wuchs dort sowie in der angrenzenden Stadt Abeokuta auf. Sie besuchte in Lagos sechs Jahre lang die Primary- und weitere drei Jahre lang die Secondary School. Ihren Lebensunterhalt verdiente sich die Erstbeschwerdeführerin nach dem Schulbesuch als Kleiderverkäuferin am Markt. Aus der Beziehung zu einem nigerianischen Staatsangehörigen entstammen die weiteren drei minderjährigen Beschwerdeführer. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor in aufrechtem Kontakt zum Vater der Kinder steht und wo sich dessen derzeitiger Aufenthalt befindet. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin verstarb, als die Erstbeschwerdeführerin noch ein kleines Mädchen war und ihre Mutter verstarb vor rund zwanzig Jahren. Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebt nach wie vor in Nigeria. Hinsichtlich des Aufenthaltsortes ihres Bruders können keine Feststellungen getroffen werden. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Erstbeschwerdeführerin noch einen aufrechten Kontakt zu ihrer Familie hat. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über noch weitere Verwandte mütterlicherseits in Form von Tanten, Onkeln, Cousins und Cousinen, zu welchen jedoch keine besondere Nahebeziehung besteht.

Es wird des Weiteren festgestellt, dass es der Erstbeschwerdeführerin möglich ist, im Falle ihrer Rückkehr den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer bestreiten kann.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt sie in Österreich auch keine Lebensgemeinschaft. Sie weist keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen auf. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Beschwerdeführer in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer derzeit besucht die zweite Klasse der Volksschule in V[...].

Die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen derzeit einen Kindergarten der Franziskanerinnen.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer asylrelevante Gründe vor, wonach ihr oder dem Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die negativen Entscheidungen über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt I.) erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.Die Erstbeschwerdeführerin brachte weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer asylrelevante Gründe vor, wonach ihr oder dem Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die negativen Entscheidungen über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt römisch eins.) erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind gegenüber den in den angefochtenen Bescheiden vom 04.09.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. In den angefochtenen Bescheiden wurden das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, mit Stand 07.08.2017, vollständig zitiert. Im Rahmen der Beschwerdeverfahren sind auch keine Änderungen eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Den Beschwerdeführern droht im Falle ihrer Rückkehr keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Minderjährigkeit der drei weiteren Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Akt und ist augenscheinlich. Es ist auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Erziehungsberechtigte der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist. Die Feststellungen zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit und ihrer Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde.

Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte auch glaubhaft, dass sie und ihre minderjährigen Kinder gesund sind. Im Hinblick auf den minderjährigen Viertbeschwerdeführer legte die Erstbeschwerdeführerin die Patientenkarte eines Facharztes für Kinderheilkunde datierend vom 31.05.2017 vor. Demnach wies die Patientenkarte des Viertbeschwerdeführers folgende Einträge auf:

hernia umbilicalis (Nabelringbruch) [28.09.2015], Windeldermatitis [06.11.2015], Rhinitis (Nasenkatarr, Entzündung der Nasenschleimhaut, Schnupfen) [19.05.2016, 29.11.2016, 20.04.2017, 21.04.2017 und 31.05.2017], Tonsillitis ac (Mandelentzündung) [07.11.2016], stomatitis aphtosa (Mundfäule/Herpeserkrankung) [17.11.2016], eine obere Atemwegsinfektion [05.04.2017]. Aus den Einträgen in der Patientenkarte lässt sich nicht begründen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Krankheit leidet und lässt sich daraus auch keine längerfristige Pflege- oder Rehabilitationsbedürftigkeit ableiten. Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten und wurde derartiges in der Beschwerde auch nicht moniert.

Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer aufkommen lässt.

Nachdem die Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt haben, stehen ihre Identitäten nicht fest. Dahingehend ist absolut nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf die in einem libyschen und in einem italienischen Krankenhaus geborenen Zweit- und Drittbeschwerdeführer keinerlei Geburtsurkunde erhalten hat.

Glaubhaft sind die gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wonach sie in Lagos und in Abeokuta aufwuchs, sie über eine neunjährige Schulausbildung verfügt und sie ihren Lebensunterhalt in Nigeria zuletzt als Bekleidungsverkäuferin am Markt bestritt. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben, wonach die drei minderjährigen Kinder aus der Beziehung zu einem nigerianischen Staatsangehörigen entstammten. Aufgrund unterschiedlicher und voneinander abweichender Angaben, konnten hinsichtlich des Aufenthaltsortes ihres Bruders und dem Naheverhältnis zu ihren in Nigeria wohnhaften Verwandten und hinsichtlich eines aufrechten Kontaktes zu ihren Verwandten keine Feststellungen getroffen werden.

Die Feststellung, dass es der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr möglich ist den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer bestreiten zu können resultiert, insbesondere aus folgenden Überlegungen: Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau, die über eine fundierte, mehrjährige Schulausbildung verfügt und der es bislang möglich war, als Textilverkäuferin ihren Lebensunterhalt zu verdienen war. Zudem verfügt die Erstbeschwerdeführer über einen eigenen Familienverband, der ihr soziale Sicherheit bietet und dessen Schutz und Obsorge sie in Anspruch nehmen kann. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Administrativverfahren zeigen, dass sie auch noch nach ihrer Ausreise aus Nigeria Kontakt zu ihrer Familie - insbesonders zu ihrer Schwester - pflegte und liegt es in ihrem Interesse mit ihren Familienangehörigen erneut Kontakt aufzunehmen. Ihre Aussagen, wonach sie sich in der Familie "nicht besonders nahe standen" erachtet der erkennende Richter als reine Schutzbehauptung. Überdies ist auch noch zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren nigerianischen Lebensgefährten bereits aus Nigeria kannte und offenbar bereits dort längere Zeit mit ihm eine Beziehung führte. Es darf daher auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ihr Lebensgefährte und Vater der drei minderjährigen Kinder ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt. Dahingehend ist ihr zumutbar, diese familiären Anbindungen ihres Lebensgefährten in Anspruch zu nehmen und die allfälligen Großeltern, Tanten und Onkeln der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer in ihre allfälligen Schutz-, Obsorge- und Fürsorgepflichten miteinzubinden.

Ebenso ist der Einwand der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach sie sich im Fall einer Rückkehr nach Nigeria von Prostitution und Menschenhandel bedroht sehe, zu relativieren. Offenbar machte sie bereits ihrem Lebensgefährten verständlich, dass er sie in Italien nicht der Zwangsprostitution zuführen könne und ist hierfür kein Grund ersichtlich.

Auch wenn keine speziellen Unterstützungsprogramme für allein zurückkehrende Frauen und Mütter bestehen, verfügt Nigeria hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren Europäischen Mitgliedsstaaten (EUMS) bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe. Des Weiteren gibt es viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung.

Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und sie hier keine maßgebliche sprachliche, soziale und integrative Verfestigungen aufweist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 04.05.2017 und vom 03.08.2017. So vermeinte sie hinsichtlich ihrer privaten Situation in Österreich, dass sie ledig sei und keine Beziehung hier in Österreich führe. Sie wohne gemeinsam mit den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführern in einer Asylunterkunft. Kontakt habe sie nur zu den anderen Bewohnern in ihrer Asylunterkunft und kämen ihre Freunde aus Nigeria und anderen Staaten Afrikas. An Österreichern kenne sie lediglich die Lehrer an der Schule ihrer Kinder. Eine Konversation auf Deutsch unterblieb in Ermangelung der Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin. Allerdings legte sie eine Anmeldebestätigung datierend vom 02.08.2017 vor, demnach sie sich für einen Deutschkurs bei der Volkshochschule in Oberösterreich angemeldet habe. Mit den Zweit-, Dritt-, und Viertbeschwerdeführern unterhalte sich die Erstbeschwerdeführerin ausschließlich auf Yoruba und auf Englisch. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt.

Dass der Zweitbeschwerdeführer derzeit die zweite Klasse der Volksschule V[...] besucht, ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Zeugnissen.

Ebenso ist der Kindergartenbesuch der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer durch ein Schreiben der Flüchtlingsbetreuung der Volkshilfe und Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH belegt.

Eine fehlende asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat und die Rechtskraft der unbekämpft gebliebenen Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist durch eine Einsichtnahme in den Verwaltungsakt belegt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Gru

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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