Entscheidungsdatum
24.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2015215-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , vom 19.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844985, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 19.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844985, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als auf der Grundlage der von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , im MFA für das Antragsjahr 2011 beantragten Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 8,41 ha bzw. auf der XXXX mit einem Ausmaß von 14,36 ha und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013, wobei für das Antragsjahr 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 5,35 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 6,94 ha festgestellt wurde, XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist, wobei die dabei zu verhängende Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als auf der Grundlage der von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , im MFA für das Antragsjahr 2011 beantragten Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 8,41 ha bzw. auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 14,36 ha und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013, wobei für das Antragsjahr 2011 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 5,35 ha und für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 6,94 ha festgestellt wurde, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist, wobei die dabei zu verhängende Flächensanktion unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 30.03.2011 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.1. Am 30.03.2011 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche er ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2011 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 8,41 ha und für die XXXX 14,36 ha Almfutterfläche beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für welche er ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2011 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2011 für die römisch 40 8,41 ha und für die römisch 40 14,36 ha Almfutterfläche beantragt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116006986, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 22,77 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116006986, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 22,77 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 27.08.2013 fanden auf der XXXX und der XXXX Vor-Ort-Kontrollen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 8,41 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,35 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 14,36 ha nur eine solche im Ausmaß von 6,94 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX und der XXXX mit Schreiben vom 04.09.2013, AZ GB/I/TPD/119783043, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.4. Am 27.08.2013 fanden auf der römisch 40 und der römisch 40 Vor-Ort-Kontrollen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 8,41 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,35 ha und auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 14,36 ha nur eine solche im Ausmaß von 6,94 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 und der römisch 40 mit Schreiben vom 04.09.2013, AZ GB/I/TPD/119783043, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844985, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.5. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844985, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dabei wurde von gleichbleibenden 42,61 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 45,35 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 22,77 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 34,87 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 12,29 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 42,61 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 7,74 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.02.2014 Beschwerde. Der BF beantragt darin
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
4. sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem BF die Berechnungen vorzulegen,
5. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfebetrages zuzulassen, 7. der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine EBP im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 32,91 ha, d.h. in der Höhe von zumindest EUR XXXX, zugesprochen werde,6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfebetrages zuzulassen, 7. der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine EBP im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 32,91 ha, d.h. in der Höhe von zumindest EUR römisch 40 , zugesprochen werde,
8. dem BF im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen, Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen,
9. die Beiziehung von amtlichen Sachverständigen unter Beiziehung des Beschwerdeführers zur detaillierten Feststellung der Almfutterfläche durch Befundung vor Ort unter Außerachtlassung des Almleitfadens sowie um die Flächen auf Basis zielführender Messsysteme zu messen und bewerten und mit den vorhandenen mathematischen Methoden die Fläche unter Einbeziehung der Neigungswinkel zu berechnen,
10. die Vernehmung von XXXX (ehemaliger XXXX) sowie XXXX (BOKU-Fachexperte).10. die Vernehmung von römisch 40 (ehemaliger römisch 40 ) sowie römisch 40 (BOKU-Fachexperte).
Begründend führte der BF im Wesentlichsten aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.
Bei einer auf der XXXX im Jahr 2009 durchgeführten VOK sei eine Almfutterfläche von 14,36 ha ermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen vertrauen dürfen und habe sich bei der Antragstellung daran orientiert. Ergebnisse früherer Kontrollen wären nur unzureichend berücksichtigt worden.Bei einer auf der römisch 40 im Jahr 2009 durchgeführten VOK sei eine Almfutterfläche von 14,36 ha ermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen vertrauen dürfen und habe sich bei der Antragstellung daran orientiert. Ergebnisse früherer Kontrollen wären nur unzureichend berücksichtigt worden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 05.11.2012 unter Mitwirkung der Landwirtschaftskammer die Almfutterfläche auf der XXXX rückwirkend auf 10,33 ha reduziert. Dies sei von der Behörde im angefochten Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden.Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 05.11.2012 unter Mitwirkung der Landwirtschaftskammer die Almfutterfläche auf der römisch 40 rückwirkend auf 10,33 ha reduziert. Dies sei von der Behörde im angefochten Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden.
Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei für den BF als Almbewirtschafter wegen eines mangelhaften Luftbildes und der genaueren Messmethoden bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht erkennbar gewesen.
Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.
Die Vor-Ort-Kontrolle/Verwaltungskontrolle sei mangelhaft und fehlerhaft und habe kein einschlägiges, einem Verwaltungsverfahren zugrunde zu legendes Ergebnis geliefert. Die Prüfer hätten mehrere Fehler begangen. Sie hätten den Almleitfaden angewandt, welcher gemeinschaftswidrig sei, da dieser von innerstaatlichen Behörden herausgegeben worden sei und nicht von einer Rechtssetzungsinstanz der EU stamme. Zudem gehe der Almleitfaden bei Flächen, auf welchen vereinzelt Bäume (etwa Lärchen) stehen, vom Vorliegen nicht weidefähiger Flächen aus und nehme eine Überschirmung und damit eine entsprechende Reduktion der Futterflächen an.
Die Behörde hätte von sich aus die tatsächliche Futterfläche erheben müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Beschwerdeführer im Nachhinein sanktioniere, wenn sie im Vorhinein ihre bzw. die Angaben des Almobmannes entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernehme.
Es sei bei der Digitalisierung mit der größtmöglichen Sorgfalt vorgegangen worden und sei die Flächenfeststellung trotz Digitalisierung ein "Schätzspiel" und daher willkürlich. Die Behörde habe ein inadäquates bzw. unionsrechtswidriges Messsystem angewandt
Es könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Republik für die Einführung eines adäquaten Messsystems verantwortlich sei.
Es lägen somit keine sicheren Mess- und Kontrollsysteme vor. Eine Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen und Kontrollen an Ort und Stelle müssten angewandt werden, weshalb der Antrag gestellt werde, einen Sachverständigen mit der Messung nach dieser Methoden zu beauftragen. Es gebe keine Angaben, ob die Neigungen der Almflächen berücksichtigt worden seien. Auf der Alm sei auch Lärchenbestand vorhanden; dies sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
In der Anwendung eines mangelhaften Mess- Und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum, der dem BF nicht aufgefallen sei und auch nicht auffallen hätte können Da die 12-monatige Frist seit der Digitalisierung wie auch seit der gegenständlichen Vor-Ort-Kontrolle abgelaufen sei, wäre eine Rückforderung auch aus diesem Grund bereits geschlossen.
Unter Verweis auf den XXXX werde ausgeführt, dass die Genauigkeit der österreichischen Methode nur 10-20 % betrage. Hieraus ergebe sich, dass das gegenständliche Mess- und Kontrollsystem schwer mangelhaft, gesetzlos, willkürlich und unzulässig sei. Auch der BOKU-Fachexperte XXXXvertrete den Standpunkt, dass die Erhebung von Almfutterflächen ein subjektiver Prozess sei.Unter Verweis auf den römisch 40 werde ausgeführt, dass die Genauigkeit der österreichischen Methode nur 10-20 % betrage. Hieraus ergebe sich, dass das gegenständliche Mess- und Kontrollsystem schwer mangelhaft, gesetzlos, willkürlich und unzulässig sei. Auch der BOKU-Fachexperte XXXXvertrete den Standpunkt, dass die Erhebung von Almfutterflächen ein subjektiver Prozess sei.
Der "Nicht-LN-Faktor" sei erst 2010 eingeführt worden und könne nicht rückwirkend zulasten des Beschwerdeführers angewendet werden. Es stelle kein faires Verfahren dar, wenn früher nicht vorhandene Messmethoden als Verschulden oder Nachteil dem Beschwerdeführer angelastet werde.
Die Anzahl der Zahlungsansprüche hätte anlässlich der Referenzwertbildung des Durchschnitts in den Jahren 2000-2002 bescheidmäßig festgestellt werden müssen. Für jede Referenzparzelle werde eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt, was behördliches Ergebnis sei. Daher könne den Beschwerdeführer an einer allenfalls falschen Digitalisierung/Festsetzung durch die Behörde kein Verschulden treffen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig.
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen liege nicht vor.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.12.2014 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
8. Am 24.10.2017 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher mit den Parteien die Verfahren zur EBP 2009, 2010, 2011 und 2012 besprochen wurde. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Frist eingeräumt, um dem Gericht einen Kontrollbericht über eine im Jahr 2009 auf der XXXX durchgeführte VOK sowie Anträge auf eine Reduzierung der Almfutterfläche auf der XXXX für die Jahre 2009, 2010 und 2011 vorzulegen.8. Am 24.10.2017 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher mit den Parteien die Verfahren zur EBP 2009, 2010, 2011 und 2012 besprochen wurde. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Frist eingeräumt, um dem Gericht einen Kontrollbericht über eine im Jahr 2009 auf der römisch 40 durchgeführte VOK sowie Anträge auf eine Reduzierung der Almfutterfläche auf der römisch 40 für die Jahre 2009, 2010 und 2011 vorzulegen.
Diese Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. In einem Schreiben vom 31.10.2017 führte der Beschwerdeführer hierzu lediglich aus, dass er zu den von ihm behaupteten rückwirkenden Korrekturen auf der XXXX – bis auf die dem BVwG bereits vorliegenden Protokolle – keine Unterlagen habe ausheben können. Ebenso wenig habe der BF einen Kontrollbericht hinsichtlich der VOK 2009 ausheben können.Diese Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. In einem Schreiben vom 31.10.2017 führte der Beschwerdeführer hierzu lediglich aus, dass er zu den von ihm behaupteten rückwirkenden Korrekturen auf der römisch 40 – bis auf die dem BVwG bereits vorliegenden Protokolle – keine Unterlagen habe ausheben können. Ebenso wenig habe der BF einen Kontrollbericht hinsichtlich der VOK 2009 ausheben können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 30.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX und der XXXX, für welche er ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2011 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 8,41 ha und für die XXXX 14,36 ha Almfutterfläche beantragt.1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die römisch 40 und der römisch 40 , für welche er ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2011 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2011 für die römisch 40 8,41 ha und für die römisch 40 14,36 ha Almfutterfläche beantragt.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116006986, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 22,77 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116006986, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 22,77 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Am 27.08.2013 fanden auf der XXXX und der XXXX Vor-Ort-Kontrollen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 8,41 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,35 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 14,36 ha nur eine solche im Ausmaß von 6,94 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX und der XXXX mit Schreiben vom 04.09.2013, AZ GB/I/TPD/119783043, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.1.4. Am 27.08.2013 fanden auf der römisch 40 und der römisch 40 Vor-Ort-Kontrollen statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 8,41 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,35 ha und auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 14,36 ha nur eine solche im Ausmaß von 6,94 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter der römisch 40 und der römisch 40 mit Schreiben vom 04.09.2013, AZ GB/I/TPD/119783043, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat – offensichtlich die Kontrollergebnisse anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.5. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844985, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.5. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844985, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dabei wurde von gleichbleibenden 42,61 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 45,35 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 22,77 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 34,87 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 12,29 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 42,61 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 7,74 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 34,87 ha bedeuten 7,74 ha eine Abweichung von etwas mehr als 22,20 % und damit mehr als 20 %. Daher wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 keine EBP gewährt.
1.6. Nicht festgestellt konnte werden, dass der Beschwerdeführer seine für das Antragsjahr 2009 beantragten Almfutterflächen auf der XXXX und der XXXX rückwirkend wirksam reduziert hat sowie, dass im Jahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX und der XXXX stattgefunden hat.1.6. Nicht festgestellt konnte werden, dass der Beschwerdeführer seine für das Antragsjahr 2009 beantragten Almfutterflächen auf der römisch 40 und der römisch 40 rückwirkend wirksam reduziert hat sowie, dass im Jahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 und der römisch 40 stattgefunden hat.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurde auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu den Ergebnissen dieser Vor-Ort-Kontrollen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch – die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend – verschwiegen.
Mangels Beibringung entsprechender Nachweise konnte nicht festgestellt werden, dass im Jahr 2009 – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX stattgefunden hat, bei welcher ein Almfutterflächenausmaß von 14,36 ha festgestellt wurde. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Almfutterfläche der XXXX für die Antragsjahre 2009 bis 2011 rückwirkend auf 10,33 ha reduziert wurde. Die vom BF diesbezüglich vorgelegten Protokolle sind dabei nicht geeignet, eine für die Antragsjahre 2009 bis 2011 erfolgte rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auf der XXXX zu belegen, zumal in dem "Protokoll zur Änderungsdigitalisierung der Almfutterflächen" vom 05.11.2012 nur von einer Empfehlung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der AMA an den Landwirten, die damals vorliegende (im Zuge der Änderungsdigitalisierung festgestellte) Almfutterfläche rückwirkend zu korrigieren, die Rede ist und darüber hinaus auf dem Protokoll kein Antragsjahr angekreuzt wurde oder sonst irgendein Hinweis vorhanden ist, der einen Rückschluss darauf zulässt, für welche(s) Jahr(e) eine allfällige Korrektur überhaupt beantragt wird. Dieses Protokoll war daher bereits seinem Inhalt nach nicht als Beantragung einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur zu werten.Mangels Beibringung entsprechender Nachweise konnte nicht festgestellt werden, dass im Jahr 2009 – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 stattgefunden hat, bei welcher ein Almfutterflächenausmaß von 14,36 ha festgestellt wurde. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Almfutterfläche der römisch 40 für die Antragsjahre 2009 bis 2011 rückwirkend auf 10,33 ha reduziert wurde. Die vom BF diesbezüglich vorgelegten Protokolle sind dabei nicht geeignet, eine für die Antragsjahre 2009 bis 2011 erfolgte rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auf der römisch 40 zu belegen, zumal in dem "Protokoll zur Änderungsdigitalisierung der Almfutterflächen" vom 05.11.2012 nur von einer Empfehlung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der AMA an den Landwirten, die damals vorliegende (im Zuge der Änderungsdigitalisierung festgestellte) Almfutterfläche rückwirkend zu korrigieren, die Rede ist und darüber hinaus auf dem Protokoll kein Antragsjahr angekreuzt wurde oder sonst irgendein Hinweis vorhanden ist, der einen Rückschluss darauf zulässt, für welche(s) Jahr(e) eine allfällige Korrektur überhaupt beantragt wird. Dieses Protokoll war daher bereits seinem Inhalt nach nicht als Beantragung einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur zu werten.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass allein die auf dem "Protokoll zur Änderungsdigitalisierung der Almfutterflächen" ersichtliche Anmerkung "Red. Almfutterfl." nicht geeignet ist, eine tatsächlich erfolgte Korrektur darzutun. Selbiges gilt für die Anmerkung "AMA Kontrolle 2009 FF 14,36 ha" auf dem Protokoll zur "Beantragung der Almfutterflächen im Zuge des Mehrfachantrages 2013" vom 29.04.2013 in Bezug auf die behauptete Vor-Ort-Kontrolle 2009.
Das "Protokoll zur Änderungsdigitalisierung der Almfutterflächen" vom 05.11.2012 ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis als eine Absichtserklärung, eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur vornehmen zu wollen, zu deuten, und nicht als eine tatsächlich durchgeführte Korrektur (wie sie im Übrigen vom Vater des BF für das Antragsjahr 2012 hinsichtlich der XXXX und der XXXX am selben Tag (05.11.2012) bei der Landwirtschaftskammer nachweislich vorgenommen wurde). Das Gericht geht somit davon aus, dass aufgrund der am 05.11.2012 (ebenfalls vom Vater des BF) durchgeführten Änderungsdigitalisierung hinsichtlich der XXXX am selben Tag lediglich für das Antragsjahr 2012 ein (im Akt zum Beschwerdeverfahren zur EBP 2012 aufliegender) Antrag auf eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auf dieser Alm gestellt wurde. Hinsichtlich der Antragsjahre 2009 bis 2011 konnte der Beschwerdeführer jedoch keine derartigen Belege vorlegen, weshalb das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur hinsichtlich der XXXX für die Jahre 2009 bis 2011 nicht stattgefunden hat.Das "Protokoll zur Änderungsdigitalisierung der Almfutterflächen" vom 05.11.2012 ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis als eine Absichtserklärung, eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur vornehmen zu wollen, zu deuten, und nicht als eine tatsächlich durchgeführte Korrektur (wie sie im Übrigen vom Vater des BF für das Antragsjahr 2012 hinsichtlich der römisch 40 und der römisch 40 am selben Tag (05.11.2012) bei der Landwirtschaftskammer nachweislich vorgenommen wurde). Das Gericht geht somit davon aus, dass aufgrund der am 05.11.2012 (ebenfalls vom Vater des BF) durchgeführten Änderungsdigitalisierung hinsichtlich der römisch 40 am selben Tag lediglich für das Antragsjahr 2012 ein (im Akt zum Beschwerdeverfahren zur EBP 2012 aufliegender) Antrag auf eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auf dieser Alm gestellt wurde. Hinsichtlich der Antragsjahre 2009 bis 2011 konnte der Beschwerdeführer jedoch keine derartigen Belege vorlegen, weshalb das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur hinsichtlich der römisch 40 für die Jahre 2009 bis 2011 nicht stattgefunden hat.
Davon abgesehen erklärt der Beschwerdeführer selbst in einem Schreiben vom 31.10.2017, dass bei der Landwirtschaftskammer keine Unterlagen hinsichtlich rückwirkender Richtigstellungen auf der XXXX für die Jahre 2009 bis 2011 aufliegen würden.Davon abgesehen erklärt der Beschwerdeführer selbst in einem Schreiben vom 31.10.2017, dass bei der Landwirtschaftskammer keine Unterlagen hinsichtlich rückwirkender Richtigstellungen auf der römisch 40 für die Jahre 2009 bis 2011 aufliegen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Die Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Die Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Die Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, Sitzung 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[ ]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfe