Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W220 1316410-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2017, Zl. 363199210/171041535, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2017, Zl. 363199210/171041535, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, hatte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.12.2005 seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 negativ entschieden wurde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zl. C7 316410-1/2008/8E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste sodann am 19.04.2013 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Indien, hatte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.12.2005 seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2007 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 8 Absatz 2, AsylG 1997 negativ entschieden wurde. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zl. C7 316410-1/2008/8E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste sodann am 19.04.2013 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.
Der Beschwerdeführer stellte nach neuerlicher illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.06.2013 seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der Beschwerdeführer als Fluchtmotiv zusammengefasst vor, dass er sein Geschäft jemandem vermietet habe und er dieses, als der Vertrag ausgelaufen wäre, zurückgefordert hätte. Der Mieter habe jedoch die Rückgabe des Geschäftes verweigert und ihn auch verfolgt sowie attackiert. Er selbst sei zwar bei der Polizei gewesen, die ihn aufgrund einer Anzeige besagten Mieters auch suche. Die Polizei habe ihm nicht helfen können, sodass er nach Österreich zurückgekehrt sei. Dieser
2. Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Am 26.08.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2014 stattgegeben wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2014 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen, Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.2. Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13 und 10 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Am 26.08.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2014 stattgegeben wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2014 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen, Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 08.09.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr 3. Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er stamme aus der Region Punjab, spreche Punjabi, gehöre der Glaubensrichtung des Sikhismus sowie der Volksgruppe der Jat an. Er habe Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung seines Asylverfahrens nicht mehr verlassen. Befragt, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft gegenüber dem entschiedenen Verfahren verändert habe, gab er an, dass sich seine Fluchtgründe geändert hätten. Am 01.08.2017 seien 5 Männer an seine Heimatadresse im Punjab gekommen. Seine Mutter sei zu Hause gewesen und hätten die Männer bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Männer seine Mutter zusammengeschlagen. Seine Mutter wäre am nächsten Tag zum Dorfoberhaupt gegangen und hätte sie bestätigt, dass sein Leben in Gefahr sei. Bei den 5 Männern handle es sich um Nachbarn, mit denen er im Streit gelebt habe. Sie seien seine Geschäftspartner gewesen und hätten diese 1996 seinen Vater ermordet. Sie hätten ihn umbringen wollen, damit sie ihm sein Haus und Grundstück wegnehmen könnten. Er würde auch vom indischen Gericht und von der Polizei gesucht. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
Am 28.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf die Frage, welche Folgen eine Rückkehr nach Indien für ihn hätte, an, dass er aufgrund eines Immobilienstreits Probleme in seiner Heimat habe und man ihn umbringen würde. Hinsichtlich etwaiger privater Anknüpfungspunkte in Österreich gab er zusammengefasst an, dass er seit einem Monat eine ungarische Freundin in Österreich habe und diese heiraten wolle.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Mutter im August 2017 per Telefon von den seinem nunmehrigen Asylantrag zu Grunde liegenden Umständen berichtet habe. Es wären Anfang August fünf Männer an seine Adresse im Heimatdorf in Indien gekommen und hätten diese nach ihm gefragt. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seine Mutter geschlagen. Diese wäre am nächsten Tag zum Dorfoberhaupt gegangen. Bei den Angreifern habe es sich um Nachbarn gehandelt, die sein Haus und sein Grundstück haben hätten wollen. Das Haus und Grundstück wären noch im Besitz seiner Mutter, jedoch würden diese im Falle des Todes seiner Mutter auf ihn übergehen. Diese Leute hätten auch das Textilgeschäft besitzen wollen, das aktuell seiner Mutter gehöre, welches er aber auch erben würde, wenn sie sterben sollte. Nach Vorhalt, dass er ursprünglich angegeben habe, von der Polizei gesucht zu werden, gab er an, dass sich dieses Problem erledigt habe.
Auf die Frage, ob er in Österreich mit jemandem zusammenlebe, gab er an, dass er mit seiner Freundin, XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, zusammenlebe. Diese sei ungarische Staatsbürgerin und wollten sie nächsten Monat heiraten. Verwandte habe er in Österreich keine.Auf die Frage, ob er in Österreich mit jemandem zusammenlebe, gab er an, dass er mit seiner Freundin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, zusammenlebe. Diese sei ungarische Staatsbürgerin und wollten sie nächsten Monat heiraten. Verwandte habe er in Österreich keine.
In weiterer Folge wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen die belangte Behörde zu einer Entscheidung gelangen würde und wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf ausdrücklich.
Der Beschwerdeführer brachte bei dieser Gelegenheit ein Schreiben in Vorlage, bei welchem es sich seinen Angabe zufolge um einen Brief des Dorfältesten handelt und gab er dazu an, dass er damit beweisen wolle, dass es den Angriff auf seine Mutter tatsächlich gegeben habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. nachstehend fest:
1. "Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)
Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).
Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).
Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).
Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).
Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).
Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).
Quellen:
2. Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP – Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP – Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).
Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations – ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.
Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist wei