TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/28 W102 2131348-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W102 2131348-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 1068529607/150507337, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 zu Recht erkannt: A)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 1068529607/150507337, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 zu Recht erkannt: A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.05.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe Afghanistan aufgrund der Taliban verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei während der Regierungszeit von Doktor Najibullah in der Regierung politisch aktiv gewesen. Die Taliban hätten ihm dies vorgeworfen und ihn getötet. Sie hätten auch dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht. Mehrmals hätten sie in der Nähe des Hauses der Familie des Beschwerdeführers Bombenanschläge verübt. Das Leben des Beschwerdeführers sie in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Rache der Taliban.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, dass er der Volksgruppe der Usbeken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig sei. Er sei in Takhar geboren. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers würden in der Stadt Takhar leben. Die Mutter des Beschwerdeführers habe vor circa fünfzehn Jahren, nach dem Tod seines Vaters, wieder geheiratet. Die Schwester des Beschwerdeführers sei verheiratet und lebe in der Türkei. Ein Onkel väterlicherseits lebe in Deutschland. Im Jahr 1999 seien sie nach Pakistan gezogen. Sie hätten dort circa zehn Jahre, also bis 2009, gelebt. Dann seien sie nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe der Beschwerdeführer seine Matura gemacht. Er sei bis 2012/2013 in Kabul gewesen. Dann habe er Afghanistan verlassen. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen in Afghanistan sei gut. Er habe Kontakt zu seiner Mutter. Der Vater des Beschwerdeführers sei während der Regierung von Mohammed Nadschibullah als General in der Stadt Takhar stationiert und aktiv gewesen. Dort habe es eine große bedeutende Salzquelle gegeben. Die Mudschaheddin und die Anhänger der Partei Jamiat Islami hätten damals illegal Salz von dieser Quelle geholt und verkauft. Der Vater des Beschwerdeführers habe gemeinsam mit den führenden Personen der Stadt an einer Sitzung in einer Ortschaft teilgenommen, um Strategien zu entwickeln gegen die Mudschaheddin vorzugehen. Die Mudschaheddin, unter der Führung von Kommandant XXXX , hätten davon erfahren und angegriffen. Dabei seien mehrere wichtige Personen getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe überlebt. Kommandant XXXX sei einen Tag später erwischt und sofort hingerichtet worden. Da der Vater des Beschwerdeführers für Nadschibullah gearbeitet habe, sei er als Kommunist bezeichnet worden. Nach der Hinrichtung von Naschibullah sei der Vater des Beschwerdeführers nach Kunduz gezogen. Auf dem Weg von Kunduz nach Takhar sei er von den Mudschaheddin getötet worden. Dies sei im Jahr 1997 gewesen. Der Großvater des Beschwerdeführers hätte sie mit nach Pakistan genommen. Circa zehn Jahre seien sie dort geblieben. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten dort große Probleme gehabt. Sie habe später wieder heiraten müssen. Ihr jetziger Ehemann sei ein reicher Mann. Er habe sie wieder nach Takhar gebracht. Die Schwester des Beschwerdeführers sei mit ihrem Mann in die Türkei gezogen. Er sei quasi alleine in Pakistan geblieben. Die Lage sei für ihn schwierig gewesen in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach wie vor sehr bekannt in Takhar. Auch sein Großvater sei dort sehr bekannt gewesen, er habe eine Baumwollfirma gehabt. Er sei in Pakistan aufgrund einer Krankheit verstorben. Der Beschwerdeführer sei in Takhar in Lebensgefahr gewesen. Nachdem er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er immer in Kabul geblieben. Er habe seine Mutter immer nur in Kabul getroffen. In Takhar seien sie als Kommunisten bezeichnet worden. Konkrete Übergriffe oder gezielte Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer habe es nicht gegeben, da dieser seine Identität verheimlicht habe. Darauf angesprochen, wie die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in Takhar leben können, gab dieser an, dass seine Mutter wieder geheiratet habe. Als der Vater des Beschwerdeführers gestorben sei, sei sein Bruder noch ein Baby gewesen, man würde denken, dass er das Kind des zweiten Mannes seiner Mutter sei. Deshalb könne er dort leben. Die Familie des Beschwerdeführers werde von einem Ex-Mudschaheddin, welcher der persönlich Kommandant von einem General sei, bedroht. Zusätzliche habe der Beschwerdeführer Angst vor den Kindern des hingerichteten Kommandanten XXXX sowie vor den Mitgliedern der Partei Jamiat Islami. Er habe von 2009 bis 201272013 in Kabul leben können, da er von Ex-Kollegen seines Vaters unterstützt worden sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er seine Identität verheimlichen solle. Daraufhin angesprochen, dass er in Kabul maturiert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Pakistan maturiert habe. Er habe an der Aufnahmeprüfung für die Uni teilgenommen. Bei der Prüfung habe er nur seinen Vornamen angegeben. Den Nachnamen habe er verheimlicht. Die Prüfung habe er nicht bestanden. Ihre finanzielle Situation sei sehr gut, der Vater des Beschwerdeführers habe in Takhar über 250 Hektar Felder gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch von seiner Mutter und seinem Stiefvater unterstützt worden. Er und sein Stiefvater würden sich gegenseitig akzeptieren. Aus Kabul sei er ausgereist, da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Ein Freund seines Vaters sei bei einem Selbstmordanschlag in Kabul getötet worden. In Österreich wolle der Beschwerdeführer studieren und später arbeiten. Er wolle etwas aus seinem Leben machen. Er könne und würde jede Arbeit annehmen und verrichten.Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, dass er der Volksgruppe der Usbeken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig sei. Er sei in Takhar geboren. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers würden in der Stadt Takhar leben. Die Mutter des Beschwerdeführers habe vor circa fünfzehn Jahren, nach dem Tod seines Vaters, wieder geheiratet. Die Schwester des Beschwerdeführers sei verheiratet und lebe in der Türkei. Ein Onkel väterlicherseits lebe in Deutschland. Im Jahr 1999 seien sie nach Pakistan gezogen. Sie hätten dort circa zehn Jahre, also bis 2009, gelebt. Dann seien sie nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe der Beschwerdeführer seine Matura gemacht. Er sei bis 2012/2013 in Kabul gewesen. Dann habe er Afghanistan verlassen. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen in Afghanistan sei gut. Er habe Kontakt zu seiner Mutter. Der Vater des Beschwerdeführers sei während der Regierung von Mohammed Nadschibullah als General in der Stadt Takhar stationiert und aktiv gewesen. Dort habe es eine große bedeutende Salzquelle gegeben. Die Mudschaheddin und die Anhänger der Partei Jamiat Islami hätten damals illegal Salz von dieser Quelle geholt und verkauft. Der Vater des Beschwerdeführers habe gemeinsam mit den führenden Personen der Stadt an einer Sitzung in einer Ortschaft teilgenommen, um Strategien zu entwickeln gegen die Mudschaheddin vorzugehen. Die Mudschaheddin, unter der Führung von Kommandant römisch 40 , hätten davon erfahren und angegriffen. Dabei seien mehrere wichtige Personen getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe überlebt. Kommandant römisch 40 sei einen Tag später erwischt und sofort hingerichtet worden. Da der Vater des Beschwerdeführers für Nadschibullah gearbeitet habe, sei er als Kommunist bezeichnet worden. Nach der Hinrichtung von Naschibullah sei der Vater des Beschwerdeführers nach Kunduz gezogen. Auf dem Weg von Kunduz nach Takhar sei er von den Mudschaheddin getötet worden. Dies sei im Jahr 1997 gewesen. Der Großvater des Beschwerdeführers hätte sie mit nach Pakistan genommen. Circa zehn Jahre seien sie dort geblieben. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten dort große Probleme gehabt. Sie habe später wieder heiraten müssen. Ihr jetziger Ehemann sei ein reicher Mann. Er habe sie wieder nach Takhar gebracht. Die Schwester des Beschwerdeführers sei mit ihrem Mann in die Türkei gezogen. Er sei quasi alleine in Pakistan geblieben. Die Lage sei für ihn schwierig gewesen in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach wie vor sehr bekannt in Takhar. Auch sein Großvater sei dort sehr bekannt gewesen, er habe eine Baumwollfirma gehabt. Er sei in Pakistan aufgrund einer Krankheit verstorben. Der Beschwerdeführer sei in Takhar in Lebensgefahr gewesen. Nachdem er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er immer in Kabul geblieben. Er habe seine Mutter immer nur in Kabul getroffen. In Takhar seien sie als Kommunisten bezeichnet worden. Konkrete Übergriffe oder gezielte Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer habe es nicht gegeben, da dieser seine Identität verheimlicht habe. Darauf angesprochen, wie die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in Takhar leben können, gab dieser an, dass seine Mutter wieder geheiratet habe. Als der Vater des Beschwerdeführers gestorben sei, sei sein Bruder noch ein Baby gewesen, man würde denken, dass er das Kind des zweiten Mannes seiner Mutter sei. Deshalb könne er dort leben. Die Familie des Beschwerdeführers werde von einem Ex-Mudschaheddin, welcher der persönlich Kommandant von einem General sei, bedroht. Zusätzliche habe der Beschwerdeführer Angst vor den Kindern des hingerichteten Kommandanten römisch 40 sowie vor den Mitgliedern der Partei Jamiat Islami. Er habe von 2009 bis 201272013 in Kabul leben können, da er von Ex-Kollegen seines Vaters unterstützt worden sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er seine Identität verheimlichen solle. Daraufhin angesprochen, dass er in Kabul maturiert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Pakistan maturiert habe. Er habe an der Aufnahmeprüfung für die Uni teilgenommen. Bei der Prüfung habe er nur seinen Vornamen angegeben. Den Nachnamen habe er verheimlicht. Die Prüfung habe er nicht bestanden. Ihre finanzielle Situation sei sehr gut, der Vater des Beschwerdeführers habe in Takhar über 250 Hektar Felder gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch von seiner Mutter und seinem Stiefvater unterstützt worden. Er und sein Stiefvater würden sich gegenseitig akzeptieren. Aus Kabul sei er ausgereist, da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Ein Freund seines Vaters sei bei einem Selbstmordanschlag in Kabul getötet worden. In Österreich wolle der Beschwerdeführer studieren und später arbeiten. Er wolle etwas aus seinem Leben machen. Er könne und würde jede Arbeit annehmen und verrichten.

Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Reisepass im Original

  • -Strichaufzählung
    Caritas Deutschkursbestätigung vom 11.02.2016

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch nicht zu erwarten habe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Takhar lebe. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer beispielsweise in Kabul niederlassen würde, könne er, so wie er es auch vor seiner Ausreise gemacht habe, finanzielle Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, die Unterstützung seiner Familie in Afghanistan in Anspruch nehmen könne und eine zwölfjährige Schulbildung habe, könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es werde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch nicht zu erwarten habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Takhar lebe. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer beispielsweise in Kabul niederlassen würde, könne er, so wie er es auch vor seiner Ausreise gemacht habe, finanzielle Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, die Unterstützung seiner Familie in Afghanistan in Anspruch nehmen könne und eine zwölfjährige Schulbildung habe, könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt römisc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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