TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/28 I403 2167446-1

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Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I403 2167446-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. 831184308/1705231 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. 831184308/1705231 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., V. und VI. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch fünf. und römisch sechs. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. wird gemäß § 67 Abs. 1 FPG und § 70 FPG stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wird gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Paragraph 70, FPG stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte er, in Port Harcourt gelebt zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der I(g)bo an und habe Nigeria 2010 wegen einer Bedrohung durch seinen Stiefbruder verlassen. Er habe sich in weiterer Folge zwei Jahre in Griechenland und zwei Wochen in Ungarn aufgehalten, ehe er nach Österreich gekommen sei. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fürchte er von seinem Stiefbruder getötet zu werden.

Eine Anfrage bei den ungarischen Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Die ungarischen Behörden akzeptierten mit Schreiben vom 29.08.2013 die Rücküberstellung.

Am 10.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, Suchtgift gehandelt zu haben, in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.12.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG; §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Am 10.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, Suchtgift gehandelt zu haben, in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.12.2013, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Am 23.01.2014 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Mit dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in Ungarn erörtert.

Am 30.01.2013 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein, in der sich dieser kritisch zur Lage in Ungarn äußerte und die Zulassung des Asylverfahrens in Österreich beantragte. Eine Überstellung nach Ungarn erfolgte nicht.

Der zu diesem Zeitpunkt wieder in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer wurde am 14.04.2017 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, seit 2015 mit einer polnischen Staatsbürgerin, welche in Österreich angemeldet sei, verheiratet zu sein; diese erwarte ein Kind von ihm. Er wiederholte, in Nigeria Probleme mit seinem Stiefbruder gehabt zu haben und gab an, in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels zu sein.

Am 15.05.2017 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers niederschriftlich vom BFA einvernommen. Sie legte die Kopie der Heiratsurkunde vor. Sie habe den Beschwerdeführer im Juni 2014 in Wien kennengelernt. Sie sei Küchengehilfin in einem Restaurant und habe eine Anmeldebescheinigung. Sie sei schwanger vom Beschwerdeführer, der schon länger bei ihr leben würde, sich aber erst im April 2017 angemeldet habe. Sie würden am XXXX2015 in Neapel geheiratet und dann in Spanien einen Aufenthaltstitel für ihn bekommen haben. Sie wisse nichts Genaues von Problemen ihres Mannes in Nigeria.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.06.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ihm wurde ein Strafaufschub bis zum 28.12.2018 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ihm wurde ein Strafaufschub bis zum 28.12.2018 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.

Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt III.) Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 ab dem 05.12.2013 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ab dem 05.12.2013 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.

Dagegen wurde am 08.08.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer Asyl gewähren, in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewähren, die Spruchpunkt III., IV., V. und VI. ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot maßgeblich verkürzen, in eventu den Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt III. beheben und an das BFA zurückverwiesen, Spruchpunkt V. ersatzlos beheben, in eventu feststellen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer des nach § 39 Abs. 1 SMG gewährten Strafaufschubes zur Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen und bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht nicht durchsetzbar ist und dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ein faktischer Abschiebschutz nach § 12 AsylG zukommt, eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine enge Bindung zu seiner Ehefrau habe, die am XXXX2017 die gemeinsame Tochter geboren habe. In Nigeria sei ein gemeinsames Familienleben nicht möglich. Beim Beschwerdeführer liege eine psychische Störung vor, wie im Gerichtssachverständigengutachten festgestellt worden sei.Dagegen wurde am 08.08.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer Asyl gewähren, in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewähren, die Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot maßgeblich verkürzen, in eventu den Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. beheben und an das BFA zurückverwiesen, Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos beheben, in eventu feststellen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer des nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG gewährten Strafaufschubes zur Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen und bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht nicht durchsetzbar ist und dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ein faktischer Abschiebschutz nach Paragraph 12, AsylG zukommt, eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine enge Bindung zu seiner Ehefrau habe, die am XXXX2017 die gemeinsame Tochter geboren habe. In Nigeria sei ein gemeinsames Familienleben nicht möglich. Beim Beschwerdeführer liege eine psychische Störung vor, wie im Gerichtssachverständigengutachten festgestellt worden sei.

Der Beschwerde beigelegt waren in Kopie ein Therapie- und Beratungspass, die Anmeldebescheinigung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 24.11.2016 bzw. vom 04.08.2017, die Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunde und Meldezettel der Tochter.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2017 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2017, I403 2167446-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zugleich wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Übermittlung eines vom Landesgericht XXXX in Auftrag gegebenen Gutachtens, auf das in der Beschwerde Bezug genommen wurde, veranlasst.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2017, I403 2167446-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zugleich wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Übermittlung eines vom Landesgericht römisch 40 in Auftrag gegebenen Gutachtens, auf das in der Beschwerde Bezug genommen wurde, veranlasst.

Am 18.10.2017 wurde an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden in der Verhandlung befragt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Kopie seines spanischen Aufenthaltstitels zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 27.10.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2017, nach. Am 09.11.2017 wurde ein Dienstvertrag vorgelegt.

Am 24.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Entsprechende Nachforschungen ergaben, dass aufgrund eines technischen Problems bei der Zustellung der Beschluss, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, weder dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch dem Beschwerdeführer zugekommen war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsbürger Nigerias. Seine Identität steht fest. Die Ehefrau des Beschwerdeführers nützt in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen, der in Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels ist.

Er gehört der Volksgruppe der Ikwerre und der christlichen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus Rivers State. Seine Adoptiveltern verstarben 2008 bzw. 2010.

In Port Harcourt lebt seine Großmutter. Der Beschwerdeführer hält über soziale Medien Kontakt zu Schulfreunden in Nigeria.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Allerdings bestand beim Beschwerdeführer eine Drogenabhängigkeit, welcher er – unter Anwendung des § 39 SMG – gegenwärtig mit einer ambulanten Therapie begegnet. Er konsumiert aktuell keine Drogen mehr.Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Allerdings bestand beim Beschwerdeführer eine Drogenabhängigkeit, welcher er – unter Anwendung des Paragraph 39, SMG – gegenwärtig mit einer ambulanten Therapie begegnet. Er konsumiert aktuell keine Drogen mehr.

Seine Erwerbsfähigkeit ist nicht beeinträchtigt. Er studierte in Nigeria an der Universität IT-Technik, doch schloss er das Studium nicht ab. Es besteht aber kein Hindernis für den Beschwerdeführer, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen.

Der Beschwerdeführer wird in Nigeria nicht von seinem Stiefbruder verfolgt. Der Beschwerdeführer verließ Nigeria 2010 und hielt sich in weiterer Folge vor allem in Griechenland auf, ehe er 2013 nach Ungarn reiste und hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In weiterer Folge reiste er auch unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich somit seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben: Er ist seit XXXX2015 mit XXXX, einer polnischen Staatsbürgerin, verheiratet. Die Beziehung wurde 2014 eingegangen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Anmeldebescheinigung. Am XXXX2017 wurde die gemeinsame Tochter in Österreich geboren. Es besteht ein gemeinsamer Wohnsitz der Familie. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria scheint zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich. Seit 31.10.2017 ist der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter für 10 Stunden wöchentlich angestellt.Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben: Er ist seit XXXX2015 mit römisch 40 , einer polnischen Staatsbürgerin, verheiratet. Die Beziehung wurde 2014 eingegangen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Anmeldebescheinigung. Am XXXX2017 wurde die gemeinsame Tochter in Österreich geboren. Es besteht ein gemeinsamer Wohnsitz der Familie. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria scheint zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich. Seit 31.10.2017 ist der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter für 10 Stunden wöchentlich angestellt.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.12.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG; §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.12.2013, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXXvom 27.06.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ihm wurde ein Strafaufschub bis zum 28.12.2018 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.Mit Urteil des Landesgerichts XXXXvom 27.06.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ihm wurde ein Strafaufschub bis zum 28.12.2018 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.

1.2. Zur allgemeinen Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Diesen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Auch in Abuja besteht ein hohes Anschlagrisiko (BMEIA 23.08.2016). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).

Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch (AA 3.2016a).

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert (AA 3.2016a).

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen (AA 3.12.2015). Die Verfassung und die Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien (USDOS 13.4.2016). Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor (AA 3.12.2015).

Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am 24. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).Nigeria hält weiterhin an der Todesstrafe fest. Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium wurde am 24. Juni 2013 mit vier Hinrichtungen im Bundesstaat Edo aufgehoben (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014).

Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 2000 sprechen die offiziellen Zahlen von über 11.500 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 6.2016b).

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).

Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 13.4.2016).

Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 13.7.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 3.12.2015). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 3.12.2015). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 13.4.2016).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 3.12.2015). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 3.12.2015).

Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016VA1 – Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding MissionUKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence,
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016USDOS

  • -Strichaufzählung
    – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 12.8.2016AA

  • -Strichaufzählung
    – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.8.2016AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria

  • -Strichaufzählung
    GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 8.8.2016

  • -Strichaufzählung
    IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016

Zum Nigerdelta, der Heimatregion des Beschwerdeführers, wird im Länderinformationsblatt ausgeführt:

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst (DACH 2.2013), sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vgl. IEN 18.8.2016).Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst (DACH 2.2013), sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vergleiche IEN 18.8.2016).

Die Lage im Nigerdelta ist derzeit nicht stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko (AA 5.2016). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 27.1.2016).

Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 3.12.2015).

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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