Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2125585-1/12.E
Ausfertigung des am 10.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.
ALGERIEN, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 31.03.2016, Zl. 1031805409-140000758, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
2. Mit dem Bescheid vom 31.03.2016, Zl. 1031805409-140000758, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem Bescheid vom 31.03.2016, Zl. 1031805409-140000758, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19.04.2016 (bei der belangten Behörde per Telefax eingelangt am 19.042016, 09:17 Uhr).
4. Mit Schreiben vom 25.04.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.05.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
6. Am 10.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch in welcher der Beschwerdeführer als Partei befragt wurde. Im Anschluss daran verkündete das Bundesverwaltungsgericht sofort das Erkenntnis mündlich.
7. Mit Schriftsatz vom 24.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt per Telefax am 24.11.2017, 09:16 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des am 10.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist geschieden, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste ca. 1 Monat vor Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich legal mit gültigem Reisedokument aus Algerien in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt über Griechenland über Ungarn nach Österreich, wo er ohne gültige Reisedokumente eingereist ist. Er hält sich seit 23.09.2014 in Österreich auf.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus der Mutter XXXX und der Schwester XXXX lebt in Algerien. Der Bruder XXXX lebt an einem unbekannten Ort in Frankreich. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus der Mutter römisch 40 und der Schwester römisch 40 lebt in Algerien. Der Bruder römisch 40 lebt an einem unbekannten Ort in Frankreich. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte 5 Jahre lang die Schule und erlernte anschließend den Beruf eines Elektrikers und Schweißers. Er verdiente seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Bekleidung. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafrechtsachen XXXX vom 09.02.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. Fall SMG (Erwerb von Suchtgift) und versuchtem unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG (versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen von Suchtgift einem anderen) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, hiervon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.05.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, hiervon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt, weil er einen Rucksack samt Laptop im Gesamtwert von ca. EUR 1.300,- wegzunehmen versucht und in drei weiteren Fällen Mobiltelefonapparate im Wert von EUR 800,--, EUR 130,-- und EUR 350,-- weggenommen hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Zustandebringen der Beute, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Tatbegehung und den raschen Rückfall. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 31.03.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weil er in drei Fällen Mobiltelefonapparate im Wert von EUR 540,--, EUR 700,-- und in einem noch zu ermittelnden Wert weggenommen hatte, gemeinsam mit einem unbekannten Täter als Mittäter stehlenswertes Gut wegzunehmen versucht hatte, indem er das Auto des Opfers durchsuchte, Waren im Wert von EUR 15,41 Verantwortlichen der Fa. Lidl, sowie in zwei Fällen der Fa Billa Waren im Wert von EUR 12,40 und EUR 7,99 wegzunehmen versucht hatte und weil er XXXX an der Nase verletzt hatte, indem er ihm einen Kopfstoß versetzt hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als straferschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Faktenmehrzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und den raschen Rückfall.Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafrechtsachen römisch 40 vom 09.02.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall SMG (Erwerb von Suchtgift) und versuchtem unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG (versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen von Suchtgift einem anderen) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, hiervon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 29.05.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, hiervon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt, weil er einen Rucksack samt Laptop im Gesamtwert von ca. EUR 1.300,- wegzunehmen versucht und in drei weiteren Fällen Mobiltelefonapparate im Wert von EUR 800,--, EUR 130,-- und EUR 350,-- weggenommen hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Zustandebringen der Beute, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Tatbegehung und den raschen Rückfall. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 31.03.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weil er in drei Fällen Mobiltelefonapparate im Wert von EUR 540,--, EUR 700,-- und in einem noch zu ermittelnden Wert weggenommen hatte, gemeinsam mit einem unbekannten Täter als Mittäter stehlenswertes Gut wegzunehmen versucht hatte, indem er das Auto des Opfers durchsuchte, Waren im Wert von EUR 15,41 Verantwortlichen der Fa. Lidl, sowie in zwei Fällen der Fa Billa Waren im Wert von EUR 12,40 und EUR 7,99 wegzunehmen versucht hatte und weil er römisch 40 an der Nase verletzt hatte, indem er ihm einen Kopfstoß versetzt hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als straferschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Faktenmehrzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und den raschen Rückfall.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebt gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX, wo er eine mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüßt.Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebt gegenwärtig in der Justizanstalt römisch 40 , wo er eine mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüßt.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch des Niveaus A2.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen, weil man ihm vorwirft, dass er in Syrien im Krieg gekämpft habe, in Algerien verfolgt wird.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in den Auszug aus dem ZMR und aus dem Zentralen Melderegister vom 04.05.2016, in das Strafregister sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 15.05.2017, ferner durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Zivilstand, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 07.01.2016) sowie in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017.
Die Feststellung zu seinem Herkunftsstaat und seiner Staatsbürgerschaft basieren auf den diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde am 07.01.2016 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2017. Danach behauptet der Beschwerdeführer aus Syrien zu stammen, verwickelte sich aber im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde in Widersprüche (Protokoll vom 07.01.2016, S. 5). Aufgrund seiner Aussage am 10.11.2017 konnte das Bundesverwaltungsgericht die persönliche Überzeugung gewinnen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Wurzeln in Syrien hat. Er spricht, wie der in Syrien aufgewachsene nichtamtliche Dolmetscher aussagte, algerischen Dialekt und wuchs auch nach eigenen Angaben in Algerien auf. Der Umstand, dass eine Anfrage bei der Staatendokumentation ergab, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnsitzadresse in Telmesan, Algerien nicht existiert und der Beschwerdeführer in diesem Ort nicht bekannt ist (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2016), zeigt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben zu seiner Person und Herkunft nicht glaubhaft ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Behauptung, er stamme aus Syrien, keinen Glauben zu schenken vermag.Die Feststellung zu seinem Herkunftsstaat und seiner Staatsbürgerschaft basieren auf den diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde am 07.01.2016 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2017. Danach behauptet der Beschwerdeführer aus Syrien zu stammen, verwickelte sich aber im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde in Widersprüche (Protokoll vom 07.01.2016, Sitzung 5). Aufgrund seiner Aussage am 10.11.2017 konnte das Bundesverwaltungsgericht die persönliche Überzeugung gewinnen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Wurzeln in Syrien hat. Er spricht, wie der in Syrien aufgewachsene nichtamtliche Dolmetscher aussagte, algerischen Dialekt und wuchs auch nach eigenen Angaben in Algerien auf. Der Umstand, dass eine Anfrage bei der Staatendokumentation ergab, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnsitzadresse in Telmesan, Algerien nicht existiert und der Beschwerdeführer in diesem Ort nicht bekannt ist (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2016), zeigt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben zu seiner Person und Herkunft nicht glaubhaft ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Behauptung, er stamme aus Syrien, keinen Glauben zu schenken vermag.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2017 und der Tatsache, dass der einen Teil seines seit 23.09.2014 bestehenden Aufenthalts in Österreich in Justizanstalten verbracht hat.
Nach eigener Aussage verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und auch aufgrund seines zweijährigen Gefängnisaufenthalts über keine Freunde verfügt (Protokoll vom 10.11.2017, S 11 und 13). Seine Schwester lebt in Algerien, ebenso seine Mutter (Protokoll vom 10.11.2017 S. 9). Dass der Bruder des Beschwerdeführers in Frankreich lebt, aber der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu ihm hat, ist glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 nicht seine Adresse nennen konnte (Protokoll vom 10.11.2017, S 9).Nach eigener Aussage verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und auch aufgrund seines zweijährigen Gefängnisaufenthalts über keine Freunde verfügt (Protokoll vom 10.11.2017, S 11 und 13). Seine Schwester lebt in Algerien, ebenso seine Mutter (Protokoll vom 10.11.2017 Sitzung 9). Dass der Bruder des Beschwerdeführers in Frankreich lebt, aber der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu ihm hat, ist glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 nicht seine Adresse nennen konnte (Protokoll vom 10.11.2017, S 9).
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.10.2017 sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen des Landegerichts XXXX. Danach ist die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere zu seiner Verurteilung wegen Körperverletzung, die er in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 beharrlich leugnete, unwahr. Vielmehr wurde er wegen einer Verletzung an der Nase, die er XXXX durch das Versetzen eines Kopfstoßes zufügte, wegen Körperverletzung neben einer Vielzahl von teilweise vollendeten und teilweise versuchten Diebstählen durch das Strafgericht am 31.03.2016 zu XXXX schuldig erkannt.Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.10.2017 sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen des Landegerichts römisch 40 . Danach ist die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere zu seiner Verurteilung wegen Körperverletzung, die er in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2017 beharrlich leugnete, unwahr. Vielmehr wurde er wegen einer Verletzung an der Nase, die er römisch 40 durch das Versetzen eines Kopfstoßes zufügte, wegen Körperverletzung neben einer Vielzahl von teilweise vollendeten und teilweise versuchten Diebstählen durch das Strafgericht am 31.03.2016 zu römisch 40 schuldig erkannt.
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Aufenthalt in der Justizanstalt Sonnberg ergibt sich aus dem Auszug aus dem ZMR vom 10.10.2017.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Anlässlich der Erstbefragung am 26.09.2014 machte der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend, indem er zu seinen Fluchtgründen mitteilte: "Ich stelle einen Asylantrag, weil ich meiner Mutter finanziell aushelfen will und ich in meiner Heimat keine Arbeit und kein Geld habe" (Protokoll vom 26.09.2017, S 5, Pkt. 11.). Anlässlich der Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.01.2016 teilte der Beschwerdeführer mit: "In Algerien gibt es keine Arbeit. Ich habe zwischen den genannten drei Ländern [Anmerkung: der Beschwerdeführer bezieht sich auf Algerien, Libyen und Tunesien] gearbeitet. Es ging mir anfänglich gut, aber die politische Situation hat sich geändert und mir ging es dann schlecht. Algerien ist nicht mein Land, dass ich bei der Polizei oder wo anders arbeiten darf. Ich habe keine gute Ausbildung, somit habe ich keine Chance auf eine gute Arbeit. Ich muss meine Mutter und meine Schwester ernähren" (Protokoll vom 07.01.2016, S 4 und 5). Erst über weitere Nachfrage, ob er wegen den finanziellen Problemen um Asyl ansuche, teilte er mit: "Ja, aber auch wegen der politischen Lage. Ich kann weder nach Syrien wegen dem Krieg noch nach Algerien zurück. In Algerien wird mir wahrscheinlich vorgeworfen, dass ich im Krieg gekämpft habe und dann werde ich auch in Algerien Probleme bekommen" (Protokoll vom 07.01.2016, S 5). Bereits eingangs teilte der Beschwerdeführer aber der belangten Behörde mit, dass er nicht in Syrien verfolgt werde, da er nicht in Syrien gelebt habe (Protokoll vom 07.01.2016, S 4) und weiters, dass er nie Probleme mit Behörden in Algerien gehabt hätte, dass aber jetzt seine Mutter immer von den Behörden belästigt werde (Protokoll vom 07.01.2016, S 5), wobei der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machte, welcher Art diese Probleme seien. In der mündlichen Verhandlung teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2017 mit, er habe in Tunesien und Libyen mit Bekleidung gehandelt. Danach sei die Revolution gekommen und jeder habe eine Waffe gehabt. Daraufhin habe er sich entschlossen, zu fliehen. Er sei nach Österreich gekommen, um ein neues Leben zu beginnen (Protokoll vom 10.11.2017, S 8). Er sei auch nicht mit dem Tod bedroht worden. Es gebe Krieg. Eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft, Religion, Rasse, oder einem sonstigen Grund in Syrien verneinte der Beschwerdeführer. Über Frage, ob er in Algerien aufgrund seiner Herkunft, Religion, Rasse, oder einem sonstigen Grund verfolgt worden sei, teilte er mit: "Als ich in Algerien war, hat mich mein Vater gewährt, aber ich bin volljährig geworden, daher ist es schwierig. Als die Revolution in Syrien anfing, sind sie zu mir nach Hause und fragten nach mir. Die algerische Polizei kam zu mir nach Hause und fragte mich, ob ich nach Syrien gereist wäre, um dort zu kämpfen." Über Frage, wie dies ausgegangen sei, antwortete er: "Ich war bereit, das Land zu verlassen" (Protokoll vom 10.11.2017, S 8). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht klar und unzweifelhaft hervor, dass er in Algerien nie einer Verfolgung durch staatliche Insti