Entscheidungsdatum
07.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2016134-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 24.11.2014, Zl. 1045108507-140166249, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX alias XXXX nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er Nigeria verlassen habe, da Boko Haram Anfang August in Gwoza ein Bombenattentat verübt habe.
2. Mit dem bekämpftem Bescheid vom 24.11.2014, Zl. 1045108507/140166249, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen (Spruchpunkt III
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28.11.2014 (bei der belangten Behörde eingelangt am 02.12.2014), in der "unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung" vorgebracht werden.
4. Am 19.02.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt für Nigeria (Stand Juli 2015) und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu ein. Zudem stellte es an den Beschwerdeführer verschiedene Fragen zu seiner Integration in Österreich in sozialer, beruflicher und sprachlicher Hinsicht sowie hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte hierzu nicht.
5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung I406 abgenommen und der Geschäftsabteilung I410 neu zugeteilt.
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung I410 abgenommen und der Geschäftsabteilung I413 neu zugeteilt.
7. Am 09.10.2017 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 geladen und dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für Nigeria (Stand 07.08.2017) übermittelt. Am 18.11.2017, 17:21 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht-Außenstelle Innsbruck eingelangt am 20.10.2017, übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der für 27.11.2017 anberaumten Verhandlungen Unterstützungserklärungen. Am 24.11.2017, 14:59 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht-Außenstelle Innsbruck eingelangt am 28.11.2017, übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein ergänzendes Vorbringen.
8. Am 27.11.2107 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, nahm den Beschwerdeführer als Partei und Frau Petra PACHER als Zeugin ein und verkündete sofort mündlich das gegenständliche Erkenntnis.
9. Mit dem per Telefax eingebrachten Schriftsatz vom 27.11.2017, 16:58 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 27.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er stammt aus Edo State und gehört der Volksgruppe der Ika an. Er spricht Englisch und etwas Ika. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer gelangte über Libyen und Italien schlepperunterstützt nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 12.11.2014 in Österreich auf.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr in Nigeria hat. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte in Edo State sechs Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Landwirt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Kitzbühel. Er verkauft die Obdachlosenzeitung "Zwanziger" vor einem Supermarkt in Kitzbühel.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Boko Haram bedroht oder verfolgt wird. Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine Gefahr einer Verfolgung aus politischen, rassischen, religiösen, nationalen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Gwoza ist der Sitz der Landesregierung des Borno State. Die Stadt hat ca. 276.000 Einwohner. Die Umgebung der Stadt ist felsig und hügelig. Die Gwoza Hills erreichen eine Höhe von ca 1.300 m Seehöhe und wird durch die Mandara Mountains, die eine natürliche Grenze zwischen Nigeria und Kamerun bilden, abgeschlossen. Gwoza LGA ist als offenkundiges Versteck von Boko Haram Aufrührern bekannt, die dort 2009 angekommen sind. Die Gegend litt unter Gewalt durch islamistische Aufrührer. Am 23.06.2014 erschienen unbestätigte Berichte, dass ganz Gwoza unter Attacken litt. Am 02.06.2014 fand an der nigerianisch-kamerunischen Grenze ein Terroranschlag statt, der mutmaßlich von Boko Haram durchgeführt wurde und zumindest 2.000 Zivilisten das Leben kostete. Am 24.08.2014 verkündete Boko Haram in Gwoza das Kalifat. Seit März 2015 ist Gwoza wieder in der Gewalt des nigerianischen Staates.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in Auszüge aus dem ZMR, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister der Republik Österreich sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017, ferner durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei und von Petre PACHER als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 21.11.2014, AS 27 f) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017. Weder aus dem Beschwerdevorbringen, noch aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit dieser bereits von der belangten Behörde festgestellten Angaben zur Person des Beschwerdeführers.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom am 27.11.2014 AS 43) und aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017. Hieran ändert auch das – wohlgemeinte – Unterstützungsschreiben der Zeugin Petra PACHER vom 13.10.2017 sowie deren Aussage als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 nichts. Im Gegenteil:
Sowohl das Unterstützungsschreiben als auch die Zeugenaussage der Zeugin Petra PACHER am 27.11.2017 verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer nur über schwache private und keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt, zumal er nach dem Schreiben vom 13.11.2017 in der Flüchtlingsunterkunft gut integriert und dort beliebt sei und weiters bestätigt wird, dass eine Verständigung auf Deutsch der Zeugin Petra PACHER, die den Beschwerdeführer ein knappes Jahr kennt, nicht möglich war (Empfehlungsschreiben vom 13.10.2017; ZV Petra PACHER, Protokoll vom 27.11.2017, S 8 und 9). Eine maßgebliche Integration aus sprachlichen Gründen konnte somit nicht festgestellt werden.
Die Negativfeststellung zu den familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Nigeria war zu treffen, da der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er nur einen Onkel in Nigeria gehabt habe, der nun nicht mehr lebe. Diese Behauptung ist vor dem Hintergrund der in Nigeria vorherrschenden Großfamilien insbesondere bei Personen, die in der Landwirtschaft beschäftigt sind, anzuzweifeln. Es ist davon auszugehen, dass weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria leben. Mangels Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers war die Negativfeststellung zu treffen.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.02.2017 und seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 (Protokoll vom 27.11.2017, S 16).
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 07.02.2017 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 (Protokoll vom 27.11.2017, S 16). Hieraus ergibt sich, dass eine Integration in beruflicher Hinsicht nicht festgestellt werden konnte. Ebenso ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 (Protokoll vom 27.11.2017 S 16) zur Frage, ob er über Kitzbühel Bescheid wisse und ob er bestimmte Kurse in Österreich besucht, oder Mitglied in einem Verein ist oder über sonstige soziale Kontakte verfügt, dass er über keine maßgebliche soziale und kulturelle Integration in Österreich verfügt. Darüber, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache kaum mächtig ist und nicht in der Lage ist, sich in Deutsch zu verständigen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 persönlich überzeugen. Auch die Zeugin Petra PACHER gibt an, dass sie sich im Wesentlichen mit dem Beschwerdeführer auf Englisch unterhält (ZV Petra PACHER, Protokoll vom 27.11.2017 S. 18 und Empfehlungsschreiben vom 13.10.2017). Ein besonderes Bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen besteht aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht, zumal er seit 2014 in Österreich aufhältig ist und erst jetzt erste Versuche Deutsch zu lernen unternimmt (Protokoll vom 27.11.2017, S 15), weshalb eine Integration aus sprachlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zu den Fluchtgründen gibt der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, aus Gwoza zu stammen und dort einen Anschlag von Boko Haram überlebt zu haben und nun vom nigerianischen Militär verdächtig zu werden, selbst Boko Haram anzugehören (Protokoll vom 27.11.2017, 10 ff); er sei vor dem Militär, nicht aber vor Boko Haram auf der Flucht (Protokoll vom 27.11.2017, 11); sein "Master" habe gesagt, dass sie flüchten müssten wegen der Fotos, die der "Master" von ihm und anderen gesammelt in einer Tasche getragen habe, die dann verloren gegangen sei (Protokoll vom 27.11.2017, S 10 und 11). Wer diese Bilder finde, würde meinen, dass er und die Gruppte, der er sich angeschlossen hätte, um gegen Boko Haram zu kämpfen, selbst Boko Haram angehören würden, was das Militär auch angenommen hätte (Protokoll vom 27.11.2017, S 11). Im Verwaltungsverfahren dagegen, im Rahmen der Erstbefragung am 14.11.2014, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe Nigeria verlassen, da Boko Haram Anfang August ein Bombenattentat in Gwoza verübt hat. Viele Menschen sind dabei gestorben. Ich bin mit dem Leben davongekommen und in den Busch geflüchtet. Mein Heim wurde zerstört und ich konnte nicht mehr zurück. Aus Angst um mein Leben habe ich Nigeria verlassen" (Protokoll vom 14.11.2017, AS 15). Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer über Frage, aus welchem Grund er das Heimatland verlassen habe, an: "Wegen Boko Haram. Das war Anfang August. Die haben Bomben geworfen und sie töten alle. Auch mein Onkel wurde getötet. Es konnte dann niemand mehr auf mich aufpassen. Ich war im Busch, ohne Nahrung, ohne irgendwas. Ich sah Menschen, die wegrannten und ich habe mich ihnen angeschlossen. Ich stellte mich an den Straßenrand und stoppte ein Auto" (Protokoll vom 21.11.2017, AS 37).
Die erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht geschilderte Furcht vor Verfolgung durch das Militär Nigerias und nicht durch Boko Haram findet mit den früheren Einvernahmen vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 14.11.2017 und vor der belangten Behörde am 21.11.2014 nicht einmal im Kern Deckung. Während der Beschwerdeführer in den beiden unmittelbar nach Erreichen Österreichs durchgeführten Einvernahmen ausschließlich einen Überfall durch Boko Haram schildert, erwähnt er anlässlich dieser Einvernahmen das Problem mit nigerianischen Behörden im Allgemeinen und mit dem nigerianischen Militär im Besonderen ebensowenig, wie die in der mündlichen Verhandlung erstmals geschilderte Schussverletzung, die er aufgrund eines erstmals in der Beschwerde behaupteten Schusswechsels mit dem nigerianischen Militär erlitten haben soll (Protokoll vom 27.11.2017 S 11). Über die Frage, weshalb er dies nicht schon eher erwähnt habe, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend, dass er sich nicht an seine Aussagen erinnern könne (Protokoll vom 27.11.2017, S 11). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb ein Fluchtsuchender nicht derart wesentliche Sachverhalte bei erster Gelegenheit den Organen des Staates, in dem er Zuflucht sucht, schildert. Gerade eine kürzlich erlittene Schussverletzung und das vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht geschilderte Erlebnis des Überfalls durch Boko Haram und des anschließenden Schusswechsels durch das nigerianische Militär wären – wenn sie tatsächlich sich so zugetragen haben – derart eindrücklich, dass diese Erlebnisse als Fluchtgründe bereits im Rahmen der Erstbefragung, spätestens aber im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde abgegeben worden wären. Es gibt keinen rationalen Grund, ein solches Erlebnis nicht den Behörden bereits zu schildern. Es ist auch lebensfremd anzunehmen, dass derart einschneidende Erlebnisse nicht mehr bei diesen Einvernahmen (die ja zeitlich viel näher waren, als die mündliche Verhandlung am 27.11.2017) präsent gewesen wären. Vielmehr liegt hier ein gesteigertes Fluchtvorbringen vor, dem keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden kann. Hieran ändert auch die Existenz einer verheilten Schussverletzung nichts, da diese – wie das Bundesverwaltungsgericht aus obigen Gründen überzeugt ist – in keinem Zusammenhang mit den Geschehnissen in Gwoza, die der Beschwerdeführer – wie im Folgenden darzulegen sein wird – nicht persönlich erlebt hat, stehen.
Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Gwoza stammt und daher auch nie Opfer des tatsächlich im Juni 2014 erfolgten Überfalls durch Boko Haram auf den Bundesstaat Gwoza geworden ist. Er ist daher auch nie durch das nigerianische Militär verfolgt worden. Diese Überzeugung basiert darauf, dass der Beschwerdeführer nicht nur keine Angaben zur Topographie Gwozas machen konnte – er schildert Gwoza als flach (Protokoll vom 21.11.2014, AS 33; Protokoll vom 27.11.2017, S 10), obwohl es felsig und hügelig ist (vgl dazu zB zur Topographie:
http:www:maphill.com/nigeria/borno/gwoza/detailed-maps/; Homepage des Borno State, http:www:thecaliberassociates.com/borno/; Wikipedia-Eintrag: Gwoza mwN); er gibt an, in Gwoza werde Hausa gesprochen (Protokoll vom 21.11.2014, As 37; Protokoll vom 27.11.2017, S 9). , was nicht zutrifft – Hausa wird im Westen Nigerias gesprochen, in Gwoza werden die Sprachen Central Kanuri language, Cineni language, Glavda language, Guduf-Gava language, Gvoko language, Lamang language und Waja language gesprochen (Wikipedia-Eintrag: Gwoza mwN), alles Sprachen, die der Beschwerdeführer nicht nur nicht spricht, sondern auch nicht kennt (Protokoll vom 27.11.2017, S 6); Gwoza, eine Stadt mit über 270.000 Einwohnern wird von Beschwerdeführer als Dorf im Busch beschrieben (Protokoll vom 21.11.2014, AS 33, und ausweichend in der mündlichen Verhandlung, er wisse nicht, wie er es bezeichnen solle, da er seine Zeit in der Landwirtschaft verbracht habe, Protokoll vom 27.11.2017, S 9). Auch die Schilderung der Landwirtschaft ist nicht detailreich und äußerst dürr (Protokoll vom 27.11.2017, S 10; Protokoll vom 21.11.2014, AS 31 – "Es gab keine Gebäude, nur Busch. Es waren zwei Grundstücke. Es gab keine Tiere. Das ist alles."). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft, dass eine Person, die in der Landwirtschaft gearbeitet hat, nicht einmal ansatzweise die Umgebung wahrnimmt. Insbesondere ist einer in der Landwirtschaft tätigen Person bekannt, wie das bearbeitete Terrain beschaffen ist. Somit hätte der Beschwerdeführer – selbst wenn er nicht die Gegend von Gwoza wahrgenommen hat – zumindest angeben könne, ob das Terrain hügelig und felsdurchsetzt oder eben flach ist. Dass nicht einmal diese Angaben der Beschwerdeführer anzugeben weiß und die Landwirtschaft, auf der er gearbeitet haben soll, in einer flachen Gegend lokalisiert, ist es nicht glaubhaft, dass er in Gwoza gelebt hat. Dass zudem dem Beschwerdeführer nicht die landesüblichen Sprachen geläufig sind – selbst wenn er keine dieser Sprachen beherrscht, müsste er aufgrund seines behaupteten langjährigen Aufenthalts in Gwoza wissen, welche Sprachen und Dialekte dort gesprochen werden (und zwar auch dann, wenn er wenig Kontakt zur einheimischen Bevölkerung gehabt hätte) – und diese als Hausa, einer im Westen Nigerias beheimateten Sprache verortet, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in Gwoza gelebt haben kann. Dass auch die Schilderung Gwozas als aus ein paar Lehmhäusern und Blockhäusern bestehendes Dorf (Protokoll vom 21.11.2013, AS 33) zeigt deutlich auf, dass der Beschwerdeführer diese Stadt nicht aus eigener Anschauung kennt, zumal Gwoza eine Stadt mit mehr als 270.000 Einwohnern ist, welche dicht mit überwiegend einstöckigen Häusern bebaut und von Bergen umrahmt ist. Die Schilderung des Beschwerdeführers erinnert dagegen an typische Dörfer, wie sie in Edo State am Land existieren. Hierzu passt auch die Schilderung der Landschaft, die in Edo State tatsächlich flach ist. Aus diesen Gründen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nicht in Gwoza gelebt hat und auch nicht von dort geflüchtet ist. Aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer ist das Bundesverwaltungsgericht überzeugt, dass der Beschwerdeführer Gwoza gar nicht aus eigener Anschauung kennt.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig wertet. Dieser Beurteilung tritt im Übrigen auch die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Da der Beschwerdeführer mit höchster Wahrscheinlichkeit nie in Gwoza gelebt hat, ist die von ihm behauptete Gefährdung durch das nigerianische Militär bzw nach dem früheren Vorbringen durch Boko Haram nicht glaubhaft.
Unglaubhaft ist auch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 betreffend den in dieser Verhandlung und mit E-Mail vom 24.11.2017, 14:49 Uhr, vorgelegten Auszug einer angeblichen WhatsApp-Korrespondenz (tatsächlich einer Facebook-Korrespondenz), dass die Korrespondenzpartnerin ihn davor gewarnt habe, nach Nigeria zurückzukehren. Dies aus folgenden Gründen: Aus der Korrespondenz geht in keiner Weise hervor, dass der Beschwerdeführer Adressat dieser Korrespondenz ist. Ebenso bleibt dunkel, wer die Korrespondenzparterin oder der Korrespondenzpartner ist. Aus dem ersten abgebildeten Korrespondenzverkehr ist im obersten Viertel der Korrespondenzpartner (Facebook Freund), dessen Name abgeschnitten ist, erkenntlich. Zwar ist der Name des Facebook-Freundes abgeschnitten, aber die weiteren Daten des Facebook-Freundes sind ersichtlich. Dort steht: "Your’re friends on Facebook Works at Geepee Travels Lives in Brazzaville". Damit ist erwiesen, dass die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers (Protokoll vom 27.11.2017, S 13: "Das ist das Mädchen, von dem ich vorhin erzählt habe. Sie hat mich über Facebook kontaktiert, weil sie mein Bild erkannt hat. Im Busch wurde ich Eke genannt und sie hat eben gefragt, ob ich dieser Eke sei. Sie hat erzählt, dass sie in Mali lebt. [ ]" unwahr ist. Der Facebook-Freund lebt und arbeitet in Brazzaville, wie aus dem obersten Viertel des ersten Bildes des vorgelegten Facebook-Verkehrs hervorgeht. Brazzaville ist die Hauptstadt des Kongo und hat mit Mali nicht das Geringste zu tun. Da "brother" umgangssprachlich in Afrika gerne zur Abgrenzung gegenüber Weißen im Sinne von Kollege, Genosse uä gebraucht wird, ohne ein Verwandtschaftsverhältnis auszudrücken, ist es auch ungesichert, dass hier die Rede von Brüdern im verwandtschaftlichen Sinne oder von Brüdern im Sinne von Kollege, Genosse uä im Rahmen des Facebook-Verkehrs gebraucht wird. Daher vermag dieser Facebook-Verkehr das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu belegen. Im Gegenteil: Hierdurch ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich zu täuschen sucht, wenn er angibt, der Facebook-Verkehr wäre mit einer in Mali lebenden, von der Prostitution lebenden Person geführt worden, während er tatsächlich mit einer im Reisebüro Geepee Travels beschäftigten Person aus Kongo Brazzaville geführt worden ist.
Sonstige Gründe, die eine Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers in Nigeria begründen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er gab selbst an, keine Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt zu haben. Aus diesem Grund war die Feststellung zu den Fluchtgründen zu treffen.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria – Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
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AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017
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AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017
-
BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017
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EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017
-
FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,
http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017
-
FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 – Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017
-
FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 – Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria – Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017
-
IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017
-
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria
-
OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017
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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria’s Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017
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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017
-
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017
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USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
Die Feststellungen zur Situation in Gwoza stützen sich auf den Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts im Internet, welche mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 eingehend erörtert wurden.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus Nigeria erweist sich – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – als unglaubhaft. Zum einen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Gwoza lebte und dort eine Attacke von Boko Haram erlebte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zentraler Maßstab für die Beurteilung, ob hieraus eine Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht werden kann. Fehlt es daher an der Fluchtgeschichte als solche an Glaubhaftigkeit, was im gegebenen Fall vorliegt, so kann hieraus keine glaubhafte Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden. Mangels eines glaubhaften Aufenthalts des Beschwerdeführers in Gwoza fehlt es dem Vorbringen zur Flucht durch den Beschwerdeführer an Glaubhaftigkeit. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK und des § 3 Abs 1 AsylG liegt daher nicht vor.
Überdies mangelt es an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens auch deshalb, weil der Beschwerdeführer dieses gegenüber seiner Ersteinvernahme und der Einvernahme vor der belangten Behörde gesteigert hat. Einem solchen gesteigerten Vorbringen fehlt es an Glaubhaftigkeit, sodass auch aus diesem Grund keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK und des § 3 Abs 1 AsylG vorliegt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2