Entscheidungsdatum
07.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2016134-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 24.11.2014, Zl. 1045108507-140166249, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 24.11.2014, Zl. 1045108507-140166249, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX alias XXXX nicht erteilt."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er Nigeria verlassen habe, da Boko Haram Anfang August in Gwoza ein Bombenattentat verübt habe.
2. Mit dem bekämpftem Bescheid vom 24.11.2014, Zl. 1045108507/140166249, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen (Spruchpunkt III2. Mit dem bekämpftem Bescheid vom 24.11.2014, Zl. 1045108507/140166249, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen (Spruchpunkt römisch drei
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28.11.2014 (bei der belangten Behörde eingelangt am 02.12.2014), in der "unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung" vorgebracht werden.
4. Am 19.02.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt für Nigeria (Stand Juli 2015) und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu ein. Zudem stellte es an den Beschwerdeführer verschiedene Fragen zu seiner Integration in Österreich in sozialer, beruflicher und sprachlicher Hinsicht sowie hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte hierzu nicht.
5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung I406 abgenommen und der Geschäftsabteilung I410 neu zugeteilt.
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung I410 abgenommen und der Geschäftsabteilung I413 neu zugeteilt.
7. Am 09.10.2017 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 geladen und dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt für Nigeria (Stand 07.08.2017) übermittelt. Am 18.11.2017, 17:21 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht-Außenstelle Innsbruck eingelangt am 20.10.2017, übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der für 27.11.2017 anberaumten Verhandlungen Unterstützungserklärungen. Am 24.11.2017, 14:59 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht-Außenstelle Innsbruck eingelangt am 28.11.2017, übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein ergänzendes Vorbringen.
8. Am 27.11.2107 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, nahm den Beschwerdeführer als Partei und Frau Petra PACHER als Zeugin ein und verkündete sofort mündlich das gegenständliche Erkenntnis.
9. Mit dem per Telefax eingebrachten Schriftsatz vom 27.11.2017, 16:58 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 27.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er stammt aus Edo State und gehört der Volksgruppe der Ika an. Er spricht Englisch und etwas Ika. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer gelangte über Libyen und Italien schlepperunterstützt nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 12.11.2014 in Österreich auf.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr in Nigeria hat. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer besuchte in Edo State sechs Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Landwirt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Kitzbühel. Er verkauft die Obdachlosenzeitung "Zwanziger" vor einem Supermarkt in Kitzbühel.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Boko Haram bedroht oder verfolgt wird. Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine Gefahr einer Verfolgung aus politischen, rassischen, religiösen, nationalen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Gwoza ist der Sitz der Landesregierung des Borno State. Die Stadt hat ca. 276.000 Einwohner. Die Umgebung der Stadt ist felsig und hügelig. Die Gwoza Hills erreichen eine Höhe von ca 1.300 m Seehöhe und wird durch die Mandara Mountains, die eine natürliche Grenze zwischen Nigeria und Kamerun bilden, abgeschlossen. Gwoza LGA ist als offenkundiges Versteck von Boko Haram Aufrührern bekannt, die dort 2009 angekommen sind. Die Gegend litt unter Gewalt durch islamistische Aufrührer. Am 23.06.2014 erschienen unbestätigte Berichte, dass ganz Gwoza unter Attacken litt. Am 02.06.2014 fand an der nigerianisch-kamerunischen Grenze ein Terroranschlag statt, der mutmaßlich von Boko Haram durchgeführt wurde und zumindest 2.000 Zivilisten das Leben kostete. Am 24.08.2014 verkündete Boko Haram in Gwoza das Kalifat. Seit März 2015 ist Gwoza wieder in der Gewalt des nigerianischen Staates.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in Auszüge aus dem ZMR, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister der Republik Österreich sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017, ferner durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei und von Petre PACHER als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 21.11.2014, AS 27 f) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017. Weder aus dem Beschwerdevorbringen, noch aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit dieser bereits von der belangten Behörde festgestellten Angaben zur Person des Beschwerdeführers.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom am 27.11.2014 AS 43) und aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017. Hieran ändert auch das – wohlgemeinte – Unterstützungsschreiben der Zeugin Petra PACHER vom 13.10.2017 sowie deren Aussage als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 nichts. Im Gegenteil:
Sowohl das Unterstützungsschreiben als auch die Zeugenaussage der Zeugin Petra PACHER am 27.11.2017 verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer nur über schwache private und keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt, zumal er nach dem Schreiben vom 13.11.2017 in der Flüchtlingsunterkunft gut integriert und dort beliebt sei und weiters bestätigt wird, dass eine Verständigung auf Deutsch der Zeugin Petra PACHER, die den Beschwerdeführer ein knappes Jahr kennt, nicht möglich war (Empfehlungsschreiben vom 13.10.2017; ZV Petra PACHER, Protokoll vom 27.11.2017, S 8 und 9). Eine maßgebliche Integration aus sprachlichen Gründen konnte somit nicht festgestellt werden.
Die Negativfeststellung zu den familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Nigeria war zu treffen, da der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er nur einen Onkel in Nigeria gehabt habe, der nun nicht mehr lebe. Diese Behauptung ist vor dem Hintergrund der in Nigeria vorherrschenden Großfamilien insbesondere bei Personen, die in der Landwirtschaft beschäftigt sind, anzuzweifeln. Es ist davon auszugehen, dass weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Nigeria leben. Mangels Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers war die Negativfeststellung zu treffen.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.02.2017 und seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 (Protokoll vom 27.11.2017, S 16).
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 07.02.2017 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 (Protokoll vom 27.11.2017, S 16). Hieraus ergibt sich, dass eine Integration in beruflicher Hinsicht nicht festgestellt werden konnte. Ebenso ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 (Protokoll vom 27.11.2017 S 16) zur Frage, ob er über Kitzbühel Bescheid wisse und ob er bestimmte Kurse in Österreich besucht, oder Mitglied in einem Verein ist oder über sonstige soziale Kontakte verfügt, dass er über keine maßgebliche soziale und kulturelle Integration in Österreich verfügt. Darüber, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache kaum mächtig ist und nicht in der Lage ist, sich in Deutsch zu verständigen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 persönlich überzeugen. Auch die Zeugin Petra PACHER gibt an, dass sie sich im Wesentlichen mit dem Beschwerdeführer auf Englisch unterhält (ZV Petra PACHER, Protokoll vom 27.11.2017 S. 18 und Empfehlungsschreiben vom 13.10.2017). Ein besonderes Bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen besteht aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht, zumal er seit 2014 in Österreich aufhältig ist und erst jetzt erste Versuche Deutsch zu lernen unternimmt (Protokoll vom 27.11.2017, S 15), weshalb eine Integration aus sprachlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 07.02.2017 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 (Protokoll vom 27.11.2017, S 16). Hieraus ergibt sich, dass eine Integration in beruflicher Hinsicht nicht festgestellt werden konnte. Ebenso ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 (Protokoll vom 27.11.2017 S 16) zur Frage, ob er über Kitzbühel Bescheid wisse und ob er bestimmte Kurse in Österreich besucht, oder Mitglied in einem Verein ist oder über sonstige soziale Kontakte verfügt, dass er über keine maßgebliche soziale und kulturelle Integration