Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W248 2148689-1/13E
W248 2148692-1/10E
W248 2148695-1/12E
W248 2148699-1/9E
W248 2148700-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.römisch eins.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX alias XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX alias XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III.römisch drei.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV.römisch vier.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
V.römisch fünf.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX , geb. XXXX alias XXXX , und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , afghanische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Sadat (auch Sayed, Sayyid oder Sayeed) und schiitische Muslime, stellten am 21.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer1. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , und die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Sadat (auch Sayed, Sayyid oder Sayeed) und schiitische Muslime, stellten am 21.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer
XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , ebenfalls afghanische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Sadat und schiitische Muslime, stellten, vertreten durch ihre Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, am 21.09.2015 (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) bzw. am 14.07.2016 (Fünftbeschwerdeführerin) Anträge auf internationalen Schutz.römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , ebenfalls afghanische Staatsangehörige aus der Volksgruppe der Sadat und schiitische Muslime, stellten, vertreten durch ihre Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, am 21.09.2015 (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) bzw. am 14.07.2016 (Fünftbeschwerdeführerin) Anträge auf internationalen Schutz.
2. In ihrer Erstbefragung vom 21.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, Afghanistan wegen der dort herrschenden Unsicherheit verlassen zu haben. Sie hätten in Afghanistan nicht die Schule besuchen können, und ihre Kinder hätten dort keine Zukunft.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 21.09.2016 brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, vor etwa zehn Jahren Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten und des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben. Den Iran habe er verlassen, weil er dort als Afghane benachteiligt worden sei. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan getötet zu werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Befragung vor dem BFA am 21.09.2016 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, ihre Eltern hätten Afghanistan vor ihrer Geburt wegen des Krieges verlassen. Nachdem sie und ihre Familie nach Afghanistan abgeschoben worden seien, habe sie ihren Ehemann, den Erstbeschwerdeführer, kennengelernt. Mit ihm sei sie wieder in den Iran zurückgekehrt. Da sie und ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, als Afghanen beschimpft worden seien, habe die Familie den Iran verlassen. Ihre Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, hätten keine eigenen Fluchtgründe.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.01.2017, die den Beschwerdeführern am 23.01.2017 wirksam zugestellt wurden, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt III.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.01.2017, die den Beschwerdeführern am 23.01.2017 wirksam zugestellt wurden, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
In den Begründungen der Bescheide gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben der Beschwerdeführer wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. jeweils ausgeführt, dass die Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht hätten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten lediglich angegeben, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe.In den Begründungen der Bescheide gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben der Beschwerdeführer wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. jeweils ausgeführt, dass die Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht hätten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten lediglich angegeben, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde jeweils aus, dass im Fall der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden habe können, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, zumal sie über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte (Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin) in Afghanistan verfügen würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde jeweils aus, dass im Fall der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden habe können, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, zumal sie über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte (Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin) in Afghanistan verfügen würden.
Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 13.01.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG jeweils die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 13.01.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG jeweils die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
5. Am 02.02.2017 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , Beschwerde gegen die Bescheide des BFA in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge behaupteter unrichtiger Beurteilung sowie wegen behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften.5. Am 02.02.2017 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde gegen die Bescheide des BFA in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge behaupteter unrichtiger Beurteilung sowie wegen behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Das BFA habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen; insbesondere hätte die Behörde jedenfalls Ermittlungen zur "westlichen" Gesinnung der Zweitbeschwerdeführerin aufnehmen müssen.
Hinsichtlich der Volksgruppen-/Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer werde ausgeführt, dass die gesellschaftliche Stigmatisierung der Hazara auch auf die schiitischen Sadat ausgedehnt werde.
6. In einer Stellungnahme vom 25.07.2017 führten die Beschwerdeführer unter Anführung entsprechender Länderberichte zur Stellung der Frau in Afghanistan aus, die Behörde hätte die Zweitbeschwerdeführerin näher zu ihren Lebensumständen als Frau in Afghanistan bzw. in Österreich befragen müssen. Der Zweitbeschwerdeführerin sei aufgrund ihrer "westlichen Orientierung" Asyl zu gewähren, andernfalls sei der Familie subsidiärer Schutz zu gewähren, da diese im Fall einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt und damit einer Gefahr der Verletzung ihrer nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt wäre.6. In einer Stellungnahme vom 25.07.2017 führten die Beschwerdeführer unter Anführung entsprechender Länderberichte zur Stellung der Frau in Afghanistan aus, die Behörde hätte die Zweitbeschwerdeführerin näher zu ihren Lebensumständen als Frau in Afghanistan bzw. in Österreich befragen müssen. Der Zweitbeschwerdeführerin sei aufgrund ihrer "westlichen Orientierung" Asyl zu gewähren, andernfalls sei der Familie subsidiärer Schutz zu gewähren, da diese im Fall einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt und damit einer Gefahr der Verletzung ihrer nach Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt wäre.
7. Am 28.07.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertreterin der Beschwerdeführer statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung, wie es das bereits anlässlich der Beschwerdevorlage vom 24.02.2017 angekündigt hatte, nicht teil.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, an ihren bisherigen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Zu den in der Einvernahme vor dem BFA erwähnten Grundstücksstreitigkeiten befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, nichts Genaueres darüber zu wissen.
Befragt zu ihrem Leben in Österreich, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie gehe spazieren und fahre mit dem Fahrrad. Sie verlasse regelmäßig alleine das Haus, um etwa einkaufen oder zum Arzt zu gehen. Sie treffe gemeinsam mit ihrem Mann die die Familie betreffenden Entscheidungen und verwalte auch ihr gemeinsames Geld, insbesondere das Haushaltsbudget. Da sie drei kleine Kinder habe, habe sie nicht sehr viel Zeit, um einen Deutschkurs zu besuchen, doch sie verwende das Internet, um Deutsch zu lernen. In Zukunft wolle sie gerne den Führerschein machen und ein Auto haben; auch würde sie gerne (beruflich) kochen, und ihr Ehemann solle das Essen dann zustellen. Für ihre Kinder wünsche sie sich, dass diese nach der Schule eine Ausbildung machen würden, um einen Beruf – welchen, das sollten sie entsprechend ihren eigenen Begabungen und Vorstellungen selbst entscheiden – ausüben zu können. Ebenso hätten ihre Töchter selbst zu entscheiden, welchen Partner sie einmal für sich wählen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin würde zwar "darauf achten, dass ihr Ehemann gesund und verständnisvoll ist", ansonsten liege die Partnerwahl aber in der Verantwortung ihrer Töchter.
In Afghanistan wäre all dies für eine Frau gar nicht möglich, weil Frauen dort keinen Wert hätten. Während ihres zweijährigen Aufenthalts in Afghanistan habe sie weder das Haus ohne Schleier oder ohne Begleitung verlassen dürfen, noch selbst einkaufen gehen oder Sport betreiben können.
Befragt, warum sie ein Kopftuch trage, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie es aus Gewohnheit bzw. aus religiösen Gründen trage und es nicht nur wegen der Verhandlung habe abnehmen wollen.
Susanne XXXX (Schauspielerin, Künstlerinnenname "Susi XXXX "), welche als Zeugin an der Verhandlung teilnahm und die Beschwerdeführer durch ihren Verein "Jong" kennengelernt habe, führte hinsichtlich der Beschwerdeführer aus, sie sei von deren rascher Integration tief beeindruckt gewesen. Insbesondere finde sie es großartig, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den Haushalt halbe-halbe teilen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe unglaublich schnell Deutsch gelernt und die Zweitbeschwerdeführerin könne zwar derzeit aufgrund ihrer persönlichen Situation derzeit keinen Deutschkurs besuchen, lerne aber mit ihren Kindern abends immer mit, wenn diese Deutsch lernen würden.Susanne römisch 40 (Schauspielerin, Künstlerinnenname "Susi römisch 40 "), welche als Zeugin an der Verhandlung teilnahm und die Beschwerdeführer durch ihren Verein "Jong" kennengelernt habe, führte hinsichtlich der Beschwerdeführer aus, sie sei von deren rascher Integration tief beeindruckt gewesen. Insbesondere finde sie es großartig, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den Haushalt halbe-halbe teilen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe unglaublich schnell Deutsch gelernt und die Zweitbeschwerdeführerin könne zwar derzeit aufgrund ihrer persönlichen Situation derzeit keinen Deutschkurs besuchen, lerne aber mit ihren Kindern abends immer mit, wenn diese Deutsch lernen würden.
8. In einer Stellungnahme vom 07.08.2017 führten die Beschwerdeführer in Ergänzung bzw. Bekräftigung ihres Vorbringens in der mündliche Verhandlung aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise in Österreich einen "westlich orientierten" Lebensstil angenommen. So schätze sie ihre neu gewonnene Bewegungsfreiheit und gehe allein ohne männliche Begleitung und "westlich" bekleidet aus dem Haus. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten als Mutter von drei kleinen Kindern bemühe sie sich, die deutsche Sprache zu lernen (Selbststudium im Internet, Mitlernen mit Kindern und Ehemann, Gespräche mit österreichischen Freunden). Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer würden sich die Aufgaben im Haushalt teilen und Entscheidungen, die die Familie betreffen würden, gemeinsam treffen und auch die Finanzen gemeinsam regeln. Es sei somit davon auszugehen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, nämlich aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (überwiegende Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, dorthin zurückzukehren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und ihren Fluchtgründen
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Sie gehören der Volksgruppe der Sadat (vgl. dazu ACCORD Anfragebeantwortung vom 20.9.2010, wonach es sich bei den Sadat um einen zahlenmäßig kleinen, mit den Hazara assoziierten oder diesen als Untergruppe angehörigen Stamm mit eigener Sprachprägung handle) an und bekennen sich zum schiitischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben traditionell in Afghanistan geheiratet und bestand deren Ehe bereits vor ihrer Einreise nach Österreich. Nach ihrer Heirat zogen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in den Iran und lebten dort bis zu ihrer Ausreise. Sie haben gemeinsam drei minderjährige ledige Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind unbescholten.Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Sie gehören der Volksgruppe der Sadat vergleiche dazu ACCORD Anfragebeantwortung vom 20.9.2010, wonach es sich bei den Sadat um einen zahlenmäßig kleinen, mit den Hazara assoziierten oder diesen als Untergruppe angehörigen Stamm mit eigener Sprachprägung handle) an und bekennen sich zum schiitischen Glauben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben traditionell in Afghanistan geheiratet und bestand deren Ehe bereits vor ihrer Einreise nach Österreich. Nach ihrer Heirat zogen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in den Iran und lebten dort bis zu ihrer Ausreise. Sie haben gemeinsam drei minderjährige ledige Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind unbescholten.
Die Zweitbeschwerdeführerin wuchs im Iran auf und hielt sich etwa zwei Jahre vor ihrer Heirat in Afghanistan auf. In dieser Zeit durfte sie das Haus nicht ohne männliche Begleitung verlassen, nicht einkaufen gehen und keinen Sport betreiben.
In Österreich organisiert die Zweitbeschwerdeführerin ihren Alltag selbstständig, geht selbst einkaufen und fährt gerne mit dem Fahrrad. Die Zweitbeschwerdeführerin ist um Weiterbildung bemüht und besucht einen Deutschkurs.
Die Zweitbeschwerdeführerin möchte ihren Kindern und sich selbst in Österreich den Zugang zu Bildung ermöglichen. Zudem ist es ihr ein Anliegen, gemeinsam mit ihrem Ehemann ein kleines Familienunternehmen zu gründen, in welchem sie kocht und ihr Ehemann, der bereits im März 2017 ein Gewerbe (Botendienst) angemeldet hat, das Essen zustellt. Auch möchte sie in Zukunft den Führerschein machen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat Kontakt zu österreichischen Freunden. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Ehemann treffen die die Familie betreffenden Entscheidungen gemeinsam und teilen sich – soweit es die Berufstätigkeit ihres Ehemannes und dessen Besuch eines Deutschkurses zulassen – die Aufgaben im Haushalt; das gemeinsame Geld (nach Abzug der Fixkosten) verwaltet die Zweitbeschwerdeführerin.
Die Zweitbeschwerdeführerin lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, neuerlich nach den konservativ-afghanischen Traditionen zu leben. Sie selbst lebt in Österreich nicht nach diesen Traditionen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist deutlich erkennbar von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.
Ihre Lebensumstände in Afghanistan stünden mit jenen, welche sich die Zweitbeschwerdeführerin aus freiem Willen zu gestalten wünscht, in unüberwindbarem Gegensatz.
Aufgrund ihrer "westlichen" Lebensweise droht der Zweitbeschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung.
Weitere Fluchtgründe konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Sadat bzw. zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten zuerkannt und ist in ihrem Fall kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan nicht.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 22.06.2017):
Kurzinformation der Staatendokumentation AFGANISTAN, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017:
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
Bild kann nicht dargestellt werden
(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)
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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus UNGASC 3.3.2017; UN GASC 7.3.2016)
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Bild kann nicht dargestellt werden
(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).
Herat
Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).
Mazar-e Sharif
Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).
Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017).
Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).
Taliban
Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch:
BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).
Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).
Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).
Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:
sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017).
Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch: