TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W119 2124259-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W119 2124259-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 3. 2016, Zl. 15-1052406710-150203443, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. 8. 2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 3. 2016, Zl. 15-1052406710-150203443, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. 8. 2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 24. 2. 2015 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu W119 2124260-1) und ihren beiden minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu W 119 2124265-1 sowie W119 2124262-1) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 24. 2. 2015 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu W119 2124260-1) und ihren beiden minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu W 119 2124265-1 sowie W119 2124262-1) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Sie wurde im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG am 26. 2. 2015 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einvernommen. Dort gab sie zu Beginn an, Mongolin und Buddhistin sowie standesamtlich verheiratet und von Beruf Köchin zu sein. Sie habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie von ihrem Ehemann in der Arbeit angerufen und von ihm und den Kindern abgeholt worden sei, weil ihr Leben in Gefahr sei. Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten, eigene Fluchtgründe hätten sie nicht. Sie seien legal ausgereist. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihr politisch aktiver Mann, der Organisator einer Bewegung gegen die Regierung gewesen sei, bestraft und bedroht werde. Sie befürchte, dass ihr Leben in Gefahr sein werde. Der in Ulan Bator ausgestellte Reisepass sei ihnen vom Schlepper abgenommen worden.

Die Beschwerdeführerin wurde am 18. 3. 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, Probleme mit Leber und Herz zu haben und Medikamente zu nehmen. Auch für die Schilddrüse nehme sie Medikamente und sie befinde sich in ärztlicher Betreuung. Die Kinder seien gesund. Sie legte vier Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde vor, Reisepässe habe sie nicht und diese könne sie auch nicht besorgen. Weiters legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Sie sei mongolische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Khalkha und Buddhistin, ebenso ihre Kinder und ihr Ehemann. Außer diesen Familienangehörigen habe sie keine Verwandten in Österreich. Sie habe bis zur Ausreise in Ulan Bator gelebt und als Köchin gearbeitet. Im Herkunftsstaat lebe noch ihre Mutter, ihr Vater sei bereits verstorben. Zudem lebten dort noch ihre sechs Brüder und zwei Schwestern. Zu diesen bestehe kein Kontakt mehr. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass dies vorrangig die Probleme ihres Mannes seien. Auch sei sie krank und wolle aus diesem Grund hier bleiben. Ihre gesundheitlichen Probleme habe sie schon seit sechs oder sieben Jahren und die mongolischen Ärzte hätten ihr geraten, sich im Ausland behandeln zu lassen. Sie und ihre Kinder seien aus dem gleichen Grund bedroht worden, wie ihr Ehemann. Dieser habe sie am Tag ihrer Flucht, am 13. 2. 2015, angerufen, weil sein Bruder zu Hause gewesen sei als Männer in ihre Wohnung gekommen seien, diese verwüstet und gesagt hätten, dass sie ihren Ehemann festnehmen und ermorden wollten. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass sie die Arbeit unterbrechen müsse. Sie seien zu einem Ort gefahren, wo sie übernachtet hätten ehe sie nach Russland gefahren seien. Auf Nachfrage gab sie an, dass weder sie selbst noch die Kinder direkt bedroht oder verfolgt worden seien. Zuerst habe ihr Ehemann sie abgeholt und dann die Kinder aus der Schule. Mit dem Auto eines Freundes ihres Ehemannes seien sie bis nach Tahilt gefahren, am nächsten Tag weiter nach Darchan und von dort mit dem Zug weiter. Die Zugtickets hätten fünf bis sechs Freude ihres Ehemannes besorgt, welche sie in Darchan getroffen hätten, um die Zugtickets entgegen zu nehmen. Bei der Ausreise seien sie von mongolischen und russischen Behörden kontrolliert worden. Es habe keine Probleme gegeben und sie hätten ausreisen können. Ihr Ehemann habe sich noch nicht zu Hause befunden als er am 13. 2. 2015 von seinem Bruder angerufen worden sei. Vom 8. 2. 2015 bis zum 13. 2. 2015 habe es einen Hungerstreik gegeben. Ihr Mann sei am 13. 2. 2015 auf dem Weg nach Hause vom Schwager angerufen worden. Auf Nachfrage führte sie aus, dass ein Freund ihres Mannes mit dem Auto bei ihnen zu Hause vorbeigefahren und die Reisepässe geholt habe. Sie glaube, dass die Verfolger, das sei die Geheimpolizei, auf der Straße auf sie gewartet hätten. Auf den Vorhalt wie sie sich erkläre, dass ein Freund nach Hause kommen und die Pässe holen könne, wenn die Geheimpolizei in der Nähe warte, führte sie aus, sie glaube von der Geheimpolizei bis zum Ort ihrer Übernachtung verfolgt worden zu sein und danach hätten sie diese abschütteln können. Sie seien um 3 Uhr losgefahren. Zum Vorhalt, ob sie glaube, dass sie die Geheimpolizei hätten abschütteln können, wenn sie um 3 Uhr mit demselben PKW losgefahren wären, brachte die Beschwerdeführerin vor, dies zu glauben, weil sie entkommen seien. Ihre Fluchtgründe lägen in der Bedrohung ihres Ehemannes und in ihrem Gesundheitszustand. Sie sei nie persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden, auch ihre Kinder nicht, nur ihr Ehemann. "Die" hätten nur ihrem Ehemann gesagt, dass die Familie vernichtet würde. Weder sie selbst noch ihre Kinder hätten in der Mongolei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Sie sei nicht politisch interessiert. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig und sie sei niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab sie an, dass in der Mongolei alles anders sei. Die Krankenversicherung sei sehr formell, sich mit dieser Versicherung behandeln zu lassen, sei eigentlich unmöglich, man müsse für alles selbst bezahlen. Im Fall ihrer Rückkehr würde sie zur Familie ihrer Schwester gehen. Es würden Sie dann die gleichen Probleme erwarten. Sie müssten in ständiger Angst leben, hätten keine Wohnung und für die Kinder gäbe es Probleme mit der Schule. Es wäre auf keinen Fall leicht für sie. Sie versuche Deutsch zu lernen, sei in keinem Verein Mitglied und gehe manchmal in die Kirche. Sie wolle hier bleiben. Die (österreichische) Vertrauensperson merkte zur Geheimpolizei an, dass es durch Korruption auch möglich sei, dass es Schlägertruppen gewesen seien und die Konzerne. Einem vorgelegten Ambulanzprotokoll vom 16. 12. 2015 zufolge wurde bei der Beschwerdeführerin "chronische Hepatitis B, niedrig virämisch, jedoch vor dem Hintergrund einer positiven Hepatitis Be-Antigenämie" diagnostiziert. Eine antivirale Therapie sei derzeit bei normalen Transaminasen (Enzyme, die am Zellstoffwechsel und am Ab- und Umbau von Eiweißbausteinen beteiligt sind) und einem PCR (Polymerase-Kettenreaktion) von 144 nicht indiziert. Einem Schilddrüsenbefund vom 16. 7. 2015 ist eine medikamentöse Behandlung seit Juni 2014 zu entnehmen sowie die Diagnose "AK-negative Autoimmunthyreopathie vom Typ Basedow mit manifester Hyperthyreose". Einer Medikamentenverordnung vom 5. 11. 2015 eines Facharztes für innere Medizin zufolge, wurden der Beschwerdeführerin die Medikamente INDERAL FTBL 40 MG und THIAMAZOL SAN TBL 20 MG verordnet.

Im Akt befindet sich ein Unterstützungsschreiben vom 13. 3. 2016 einer Frau, bei deren Vater die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie eingezogen sei. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Mitglieder der Aktivistengruppe, bei der sich der Ehemann der Beschwerdeführerin engagiert habe, von Schlägertrupps bedroht, zusammengeschlagen und auch getötet worden seien. Die Polizei spreche im Fall eines Freundes des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Selbstmord und gehe der Sache nicht nach. Er sei daher aus Angst vor Folter und Tod geflohen und habe auch die Befürchtung geäußert, bei einer Rückkehr langjährig im Gefängnis zu landen. Die Familie sei integrationsbereit und die Kinder könnten es mit einer guten Ausbildung weit bringen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. 3. 2016, Zl 15-1052406710-150203443, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. 3. 2016, Zl 15-1052406710-150203443, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass eine zum Fluchtzeitpunkt oder aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei und auch im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführerin habe eine private Bedrohung ihres Mannes aus nicht asylrelevanten Gründen geltend gemacht und es sei von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden auszugehen. Glaubhaft sei, dass sie aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen, wegen der Behandlungsmöglichkeiten, ausgereist sei. Sie habe angegeben, dass weder sie noch ihre Kinder bedroht worden, sondern sie lediglich wegen ihres Mannes ausgereist seien. Sie selbst sei nicht politisch aktiv und kein Mitglied einer Partei gewesen und habe auch nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion Probleme mit den Behörden gehabt. Außerdem gehe die Behörde auf Grund der nichtübereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens über eine Bedrohung durch den Staat aus.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass eine zum Fluchtzeitpunkt oder aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei und auch im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführerin habe eine private Bedrohung ihres Mannes aus nicht asylrelevanten Gründen geltend gemacht und es sei von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden auszugehen. Glaubhaft sei, dass sie aus wirtschaftlichen und medizinischen Gründen, wegen der Behandlungsmöglichkeiten, ausgereist sei. Sie habe angegeben, dass weder sie noch ihre Kinder bedroht worden, sondern sie lediglich wegen ihres Mannes ausgereist seien. Sie selbst sei nicht politisch aktiv und kein Mitglied einer Partei gewesen und habe auch nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion Probleme mit den Behörden gehabt. Außerdem gehe die Behörde auf Grund der nichtübereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens über eine Bedrohung durch den Staat aus.

Zu Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass mangels glaubhafter Verfolgung auch eine Gefährdung im Fall der Rückkehr nicht angenommen werde. Auf Grund ihres familiären Netzwerkes, des noch existierenden Wohnhauses sowie der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr sei es ihr möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) zu erfüllen und könne sie wiederum als Köchin arbeiten. Ihr Asylantrag stelle im Fall der Rückkehr keinen Verfolgungsgrund dar. Im Herkunftsstaat herrsche keine Situation vor, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen sei oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen seien. Eine medizinische Versorgung sei in ihrem bisherigen Wohnort in der Mongolei den Länderfeststellungen zufolge eindeutig gewährleistet. Auch im Familienverfahren gemäß § 34 AslyG 2005 lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass mangels glaubhafter Verfolgung auch eine Gefährdung im Fall der Rückkehr nicht angenommen werde. Auf Grund ihres familiären Netzwerkes, des noch existierenden Wohnhauses sowie der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr sei es ihr möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) zu erfüllen und könne sie wiederum als Köchin arbeiten. Ihr Asylantrag stelle im Fall der Rückkehr keinen Verfolgungsgrund dar. Im Herkunftsstaat herrsche keine Situation vor, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen sei oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen seien. Eine medizinische Versorgung sei in ihrem bisherigen Wohnort in der Mongolei den Länderfeststellungen zufolge eindeutig gewährleistet. Auch im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AslyG 2005 lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor.

Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Mongolei mit ihrem Mann und den Kindern zusammengelebt habe und im Fall einer negativen Entscheidung über ihre Asylanträge gemeinsam mit diesen zurückkehren würde, sodass kein Eingriff in dieses gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht vorliege. Sie befinde sich erst seit Februar 2015 in Österreich, sei unbescholten, arbeite nicht und spreche nur wenig Deutsch. Eine Integrationsverfestigung in Österreich habe nicht festgestellt werden können und es seien keine objektiven Gründe ersichtlich, welche einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei als gering einzustufen. Sie sei ausgereist, um eine bessere medizinische Versorgung zu bekommen und müsse nunmehr nur noch solche Medikamente nehmen, welche auch in der Mongolei verfügbar seien. Ebenso wie eine adäquate medizinische Nachbetreuung. Ein möglicher Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte im Zuge einer Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Da ihr dort keine reale Gefahr drohe, sei es ihr zumutbar, den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Mongolei mit ihrem Mann und den Kindern zusammengelebt habe und im Fall einer negativen Entscheidung über ihre Asylanträge gemeinsam mit diesen zurückkehren würde, sodass kein Eingriff in dieses gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht vorliege. Sie befinde sich erst seit Februar 2015 in Österreich, sei unbescholten, arbeite nicht und spreche nur wenig Deutsch. Eine Integrationsverfestigung in Österreich habe nicht festgestellt werden können und es seien keine objektiven Gründe ersichtlich, welche einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sei als gering einzustufen. Sie sei ausgereist, um eine bessere medizinische Versorgung zu bekommen und müsse nunmehr nur noch solche Medikamente nehmen, welche auch in der Mongolei verfügbar seien. Ebenso wie eine adäquate medizinische Nachbetreuung. Ein möglicher Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte im Zuge einer Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Da ihr dort keine reale Gefahr drohe, sei es ihr zumutbar, den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Mit Verfahrensanordnung vom 24. 3. 2016 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehr bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 6. 4. 2016 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Ermittlungsverfahren sei im gegenständlichen Fall völlig mangelhaft geblieben. Das Bundesamt habe es verabsäumt, nähere Recherchen zum Fluchtvorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin anzustellen und habe der Entscheidung lediglich Länderfeststellungen zur Mongolei zu Grunde gelegt. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Berichte hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage seien, Übergriffe allfälliger Privatpersonen hintanzuhalten, sodass es sich um eine quasi-staatliche Verfolgung von privaten Personen handle, der jedenfalls Asylrelevanz zukomme. Die Behörde habe die in der Mongolei verbreitete Korruption völlig unberücksichtigt gelassen und hätten Personen, welche sich gegen die Regierung wenden und ihre politische Meinung kundtun würden, mit erheblichen Sanktionen durch staatliche Stellen zu rechnen. Gerichtsverfahren selbst würden Art. 6 EMRK nicht gerecht werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen müssten auf Grund ihrer Asylantragstellung bei zwangsweiser Rückkehr mit umgehender Festnahme und Inhaftierung am Flughafen und allenfalls mit drakonischen Strafen rechnen. Menschenrechtsverletzungen selbst seien auch in der Mongolei evident, sodass jedenfalls das Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder auf das Gröbste gefährdet wäre. Deshalb hätte ihr zumindest die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt werden müssen. Auch ihre Erkrankung und ihr ständiger Behandlungsbedarf seien nahezu unberücksichtigt geblieben. Feststellungen über das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin seien nicht getroffen worden. Sie würde eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare medizinische Behandlung in der Mongolei nicht erhalten. Allein dieser Umstand stelle berücksichtigungswürdige Gründe für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG dar. Die gegenständliche Entscheidung greife vehement in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ein. Ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen, was einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK darstelle. Das Bundesamt habe die dargelegten Verfolgungsgründe nur unzureichend berücksichtigt und die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin von vornherein in Abrede gestellt, weil kleine Diskrepanzen zu Fluchtweg zwischen ihrer Aussage und jener ihres Ehemannes vorgelegen seien. Der Behörde sei antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich einer subjektiven Glaubwürdigkeit sei nur nach deren Aufnahme möglich. Auch sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehr bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 6. 4. 2016 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Ermittlungsverfahren sei im gegenständlichen Fall völlig mangelhaft geblieben. Das Bundesamt habe es verabsäumt, nähere Recherchen zum Fluchtvorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin anzustellen und habe der Entscheidung lediglich Länderfeststellungen zur Mongolei zu Grunde gelegt. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Berichte hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage seien, Übergriffe allfälliger Privatpersonen hintanzuhalten, sodass es sich um eine quasi-staatliche Verfolgung von privaten Personen handle, der jedenfalls Asylrelevanz zukomme. Die Behörde habe die in der Mongolei verbreitete Korruption völlig unberücksichtigt gelassen und hätten Personen, welche sich gegen die Regierung wenden und ihre politische Meinung kundtun würden, mit erheblichen Sanktionen durch staatliche Stellen zu rechnen. Gerichtsverfahren selbst würden Artikel 6, EMRK nicht gerecht werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen müssten auf Grund ihrer Asylantragstellung bei zwangsweiser Rückkehr mit umgehender Festnahme und Inhaftierung am Flughafen und allenfalls mit drakonischen Strafen rechnen. Menschenrechtsverletzungen selbst seien auch in der Mongolei evident, sodass jedenfalls das Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder auf das Gröbste gefährdet wäre. Deshalb hätte ihr zumindest die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt werden müssen. Auch ihre Erkrankung und ihr ständiger Behandlungsbedarf seien nahezu unberücksichtigt geblieben. Feststellungen über das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin seien nicht getroffen worden. Sie würde eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare medizinische Behandlung in der Mongolei nicht erhalten. Allein dieser Umstand stelle berücksichtigungswürdige Gründe für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG dar. Die gegenständliche Entscheidung greife vehement in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ein. Ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen, was einen Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstelle. Das Bundesamt habe die dargelegten Verfolgungsgründe nur unzureichend berücksichtigt und die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin von vornherein in Abrede gestellt, weil kleine Diskrepanzen zu Fluchtweg zwischen ihrer Aussage und jener ihres Ehemannes vorgelegen seien. Der Behörde sei antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich einer subjektiven Glaubwürdigkeit sei nur nach deren Aufnahme möglich. Auch sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. 4. 2016, Zl. W119 2124259-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. 4. 2016, Zl. W119 2124259-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 21. 8. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab dabei zunächst an, gesund zu sein. Er legte eine Bestätigung über Deutschkurse und über den Besuch von Gottesdiensten vor und verwies auf die bisher vorgelegten Bescheinigungsmittel. Er sei in Ulan Bator geboren und habe 10 Jahre die Mittelschule und anschließend drei Jahre ein Kolleg für Bauwesen besucht. Mit seiner Ehefrau und den Kindern habe er im gemeinsamen Haushalt in einem kleinen Haus gelebt, davor mit seinen Eltern und Geschwistern. Er habe fünf Brüder und drei Schwestern, die älteste Schwester sowie seine Eltern seien bereits verstorben. Auch seine Schwester habe dort in einem kleinen Haus gewohnt und sein Bruder in einer Jurte. Er sei von Beruf Maurer und habe seit 2002 bis zur Ausreise jeweils in den drei Sommermonaten gearbeitet. Zuletzt habe er im September/Oktober 2014 gearbeitet. Seine Geschwister würden noch in der Mongolei leben. Er habe 2001/2002 am Standesamt die Ehe geschlossen und 2003 habe die Hochzeitsfeier stattgefunden. Befragt, ob er sich in der Mongolei politisch betätigt habe, führte er aus, dass er dies in einer Nichtregierungsorganisation (NGO) namens XXXX getan habe. Ab 2010 habe er sich für diese Organisation interessiert. Diese kämpfe für Ökologie, sauberes Wasser und Berge. Zunächst seien es fünf bis sechs Mitglieder gewesen, später mehr. Zum Zeitpunkt der Ausreise seien es ungefähr 500 bis 600 gewesen. Dieser Verein habe keinen Standort, es seien immer Räumlichkeiten angemietet worden. Im Jahr 2010 habe er im Fernsehen gehört, dass sie im Bezirk Bayangol seien und er sei einfach hingegangen. In der Sendung sei auch gesagt worden, dass die Politiker Minen an ausländische Investoren verkaufen würden und wer dagegen kämpfen wolle, könne dorthin kommen. Im Jahr 2010 sei er Mitglied geworden und sie seien oft auf dem Land gewesen, wo es Goldminen gebe. Dort hätten sie mit den Besitzern geredet und diese gefragt, ob sie Lizenzen hätten. Sie hätten auch mit den Bewohnern geredet. Sie seien auch bei Flüssen und in der Nähe von Minen gewesen und hätten nachgesehen, ob diese sauber seien und im Fall der Verschmutzung die Besitzer der Minen aufgefordert, damit aufzuhören. Nicht alle Minenbesitzer seien einverstanden gewesen und im Kampf hätten die Aktivisten auch Reifen von Autos zerstochen. Obwohl die Minenbesitzer ihnen erklärt hätten, dass sie das nichts angehe, hätten sie weitergekämpft. Am 26. 1. 2015 hätten sie für den Berg Nayon Uul eine Demonstration organisiert, weil die Politiker diesen durch eine Gesetzesänderung an ausländische Investoren verkaufen hätten wollen. Die Minenbesitzer seien meistens Ausländer gewesen. Viele Parlamentsmitglieder hätten durch Bestechung Lizenzen bzw. Genehmigungen für diese Minen verkauft. Er habe seit 2013 als Organisator möglichst viele Teilnehmer "organisiert" und bekannt gegeben, dass diese Demonstration stattfinden würde. Diese habe dann am 9. 2. 2015 in einem Hungerstreik mit zwei anderen NGOs geendet. Auf Nachfrage zu seinen anderslautenden Angaben beim Bundesamt, so habe er dort angegeben, dass er seit 2010 Führungsmitglied gewesen sei, führte er aus, er sei seit 2010 aktives Mitglied und seit 2013 offizieller Organisator gewesen. Es habe insgesamt vier Organisatoren gegeben. Es sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass er ein Organisator gewesen sei, sie hätten die Arbeit untereinander geteilt. Die Mitglieder wüssten, dass er Organisator sei und vielleicht manche Minenbesitzer. Er habe den Mitgliedern Aufgaben gegeben und über ihm seien zwei Führungskräfte gewesen. Von den beiden Männern habe einer aufgehört, also sei einer neu gewesen. Diese beiden hätten an der Demonstration im Jahr 2015 teilgenommen und seien am Hungerstreik beteiligt gewesen. Dies sei die dritte Demonstration gewesen, davor habe es zwei kleinere mit weniger Teilnehmern gegeben. Auch bei diesen beiden Demonstrationen sei die Polizei erschienen und habe beobachtet. Auf die Frage, wogegen sie demonstriert hätten, gab er an, dass der Leiter einer anderen Organisation bei einer Demonstration verhaftet worden sei, weil er bei einer Mine in Richtung eines Baggers geschossen habe damit die Minenbesitzer aufhören würden weiter abzubauen. Diese Organisation habe danach für seine Freilassung demonstriert und die gleichen Interessen vertreten wie ihre NGO, eine saubere Umwelt. An der Demonstration im Jänner 2015 hätten ein Verein von Schamanen, XXXX und die NGO, bei der er gewesen sei, teilgenommen. Auf Nachfrage bejahte er, dass auch der Verein namens Dayar Mongol teilgenommen habe. Dieser Verein setze sich dafür ein, dass in der Mongolei illegal aufhältige Chinesen abgeschoben würden. Sonst verfolge der Verein die gleichen Ziele wie die NGO, bei der er gewesen sei. Einen anderen Namen für diesen Verein kenne er nicht. Zur Aufforderung, die Demonstration vom 26. 1. 2015 zu schildern, führte er aus, dass diese am 26. 1. 2015 begonnen habe und fortgesetzt worden sei. Am 9. 2. 2015 sei der Verein der Schamanen dazugekommen und diese hätten Rituale durchgeführt. Am 10. 2. 2015 hätten sie sich zum Hungerstreik entschlossen. Die Demonstration habe am 26. 1. 2015 um 9 Uhr am Dschingis Khan-Platz begonnen und die Teilnehmer seien um 10 Uhr gekommen. Dort habe eine ihrer Führungskräfte eine Rede gehalten und es seien mehr und mehr Leute gekommen. Dieser habe ins Mikrofon gesprochen, dass diejenigen, welche kämpfen wollten, zu ihnen kommen sollten. Am Nachmittag, zwischen 14 und 15 Uhr, seien sie wieder nach Hause gegangen und am nächsten Tag seien sie wieder um 9 Uhr am selben Ort gewesen. Dies habe sich am nächsten Tag wiederholt. Sie seien am 26. 1. 2015, am 27. 1. 2015 und am 4. 2. 2015 sowie am 9. 2. 2015 dort gewesen. Auf Nachfrage brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin vor, dass der 27. 1. 2015 und der 4. 2. 2015 Fortsetzungen der Demonstration vom 26. 1. 2015 gewesen seien. Am 26. 1. 2015 sei die Polizei anwesend gewesen und habe beobachtet. Am 27. 1. 2015 sei ebenfalls eine Rede von einer Führungskraft gehalten worden und es seien viele Leute gekommen. Die Mitglieder der NGO, für die er tätig gewesen sei, seien auch dort gewesen. Am 4. 2. 2015 sei das Gleiche passiert. Den 9. 2. 2015 habe er beim Bundesamt deswegen hervorgehoben, weil es eine Vereinigung von zwei weiteren, ihnen ähnlichen, Organisationen gegeben habe. Zuerst sei es nur ihr Verein gewesen, dann sei der Verein der Schamanen dazu gekommen und auch XXXX und Dayar Mongol. Dies habe sich so abgespielt, dass zuerst ihr Leiter eine Rede gehalten habe, dann einer von XXXX, dann einer von Dayar Mongol und dann einer der schamanischen Vereinigung. Danach hätten die Schamanen Rituale gemacht. Es habe keine Reaktion seitens der Politiker gegeben, worauf sie beschlossen hätten, in den Hungerstreik zu treten. Auf die Frage, wer zum Hungerstreik aufgerufen habe, brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin vor, dass dies zunächst ihre beiden Führungskräfte und noch zwei weitere aus ihrem Verein sowie zwei von XXXX gewesen seien. Sie seien zu sechst gewesen. Dazu legte er drei Fotoausdrucke zur Demonstration vor. Es hätten sechs Personen am Hungerstreik teilgenommen. Er zählte die Teilnehmer namentlich auf und gab an, selbst nicht direkt am Hungerstreik teilgenommen zu haben, jedoch sei er bei der Demonstration gewesen. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, am Hungerstreik teilgenommen zu haben, führte er aus, dass er an der Entscheidung für einen Hungerstreik teilgenommen habe, aber am Hungerstreik selbst nicht.Am 21. 8. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab dabei zunächst an, gesund zu sein. Er legte eine Bestätigung über Deutschkurse und über den Besuch von Gottesdiensten vor und verwies auf die bisher vorgelegten Bescheinigungsmittel. Er sei in Ulan Bator geboren und habe 10 Jahre die Mittelschule und anschließend drei Jahre ein Kolleg für Bauwesen besucht. Mit seiner Ehefrau und den Kindern habe er im gemeinsamen Haushalt in einem kleinen Haus gelebt, davor mit seinen Eltern und Geschwistern. Er habe fünf Brüder und drei S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten