TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W150 2148288-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W150 2148290-1/6E

W150 2148288-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Herrn XXXX , geboren am XXXX 1999 , StA. SYRIEN, und 2.) Frau XXXX , geboren am XXXX 1967 , StA. SYRIEN, gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017, Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 1999 , StA. SYRIEN, und 2.) Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 1967 , StA. SYRIEN, gegen die Spruchteile römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017, Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie 2.) Frau XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie 2.) Frau römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) Herrn XXXX und 2.) Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) Herrn römisch 40 und 2.) Frau römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 23.08.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet für sich und ihren - zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen - Sohn (den Erstbeschwerdeführer) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 25.08.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Zusammengefasst gab sie an, dass sie geschieden sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und Moslem sei. Sie habe von 1973 bis 1986 die Grundschule in XXXX und nachfolgend von 1986 bis 1990 - ebendort - die Universität besucht. Eine weitere Ausbildung habe die Zweitbeschwerdeführerin von 1993 bis 1997 in Damaskus absolviert. Sie habe Syrien von XXXX aus im August 2012 zu Fuß legal –unter Verwendung ihres Reisepasses - in die Türkei verlassen. Dort sei sie für ca. drei Jahre verblieben und habe gelegentlich in einem Krankenhaus gearbeitet. Im August 2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer schlepperunterstützt die Türkei und reiste nach Griechenland. Die weitere Reise erfolgte – teils zu Fuß – über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie das Land aufgrund des Kriegszustandes verlassen habe. Weiters habe sie Angst um ihr Leben und um das Leben ihres Sohnes (des Erstbeschwerdeführers) gehabt. Sie habe im August 2012 einen Anruf eines Unbekannten bekommen, der eine Geldzahlung verlangt habe. Bei Nichtzahlung hätte der Erstbeschwerdeführer entführt werden sollen. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass sowie ein Personalausweis.2. Am 25.08.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Zusammengefasst gab sie an, dass sie geschieden sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und Moslem sei. Sie habe von 1973 bis 1986 die Grundschule in römisch 40 und nachfolgend von 1986 bis 1990 - ebendort - die Universität besucht. Eine weitere Ausbildung habe die Zweitbeschwerdeführerin von 1993 bis 1997 in Damaskus absolviert. Sie habe Syrien von römisch 40 aus im August 2012 zu Fuß legal –unter Verwendung ihres Reisepasses - in die Türkei verlassen. Dort sei sie für ca. drei Jahre verblieben und habe gelegentlich in einem Krankenhaus gearbeitet. Im August 2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer schlepperunterstützt die Türkei und reiste nach Griechenland. Die weitere Reise erfolgte – teils zu Fuß – über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie das Land aufgrund des Kriegszustandes verlassen habe. Weiters habe sie Angst um ihr Leben und um das Leben ihres Sohnes (des Erstbeschwerdeführers) gehabt. Sie habe im August 2012 einen Anruf eines Unbekannten bekommen, der eine Geldzahlung verlangt habe. Bei Nichtzahlung hätte der Erstbeschwerdeführer entführt werden sollen. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass sowie ein Personalausweis.

Ebenfalls am 25.08.2015 wurde auch der Erstbeschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass sowie ein türkischer Schülerausweis. Von 2006 bis 2015 habe der Erstbeschwerdeführer in XXXX sowie in der Türkei die Grundschule besucht. Die Fluchtroute schilderte der Erstbeschwerdeführer ident zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass es in Syrien keine Sicherheit mehr gäbe und auch keine Schule. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit einer Entführung des Erstbeschwerdeführers bedroht worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.Ebenfalls am 25.08.2015 wurde auch der Erstbeschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass sowie ein türkischer Schülerausweis. Von 2006 bis 2015 habe der Erstbeschwerdeführer in römisch 40 sowie in der Türkei die Grundschule besucht. Die Fluchtroute schilderte der Erstbeschwerdeführer ident zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass es in Syrien keine Sicherheit mehr gäbe und auch keine Schule. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit einer Entführung des Erstbeschwerdeführers bedroht worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

3. Am 17.01.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden diverse Bestätigungen ihre Berufsausbildung sowie Unterlagen Deutschkurse sowie die Besuche einer Veranstaltung zur Integration betreffend. Im Rahmen der Befragung wurde eine im Akt aufliegende Kopie einer Vollmacht kurzübersetzt, welcher zu entnehmen war, dass der erziehungsberechtigte Vater des Erstbeschwerdeführers der Zweitbeschwerdeführerin die Vollmacht erteilt hat, den gemeinsamen Sohn (den Erstbeschwerdeführer) mit auf die Reise zu nehmen und für diesen Dokumente zu unterschreiben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie seit 31.12.2000 von ihrem Ehemann geschieden sei. In Syrien habe die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Elternhaus in XXXX mit den Eltern, sechs Schwestern und drei Brüdern gelebt. Ihre finanzielle Situation sei gut gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihr Studium der Chemie an der Universität XXXX 1990/91 mit dem Bachelor-Grad abgeschlossen. Nachfolgend sei sie 1992/1993 nach Bulgarien gegangen um dort ein Fachstudium der Biochemie zu absolvieren, welches sie 1997 abgeschlossen habe. Die Rückkehr nach Syrien sei zur Nostrifikation der erworbenen Qualifikationen sowie um ein Labor zu eröffnen erfolgt. Ihr Labor habe sie 1998 eröffnet und habe bis 2012 in diesem gearbeitet. Aufgrund der bürgerkriegsbedingten prekären Situation sei sie im August 2012 in die Türkei gegangen, wo sie vorerst sechs Monate abgewartet und auf eine Besserung der Situation in Syrien gehofft habe. Nachdem sich die Lage in Syrien aber verschlechtert habe, sei sie in einen anderen Bezirk in der Türkei gegangen – in dem sie auch bis zu ihrer Flucht nach Europa (Juni 2015) gelebt habe - und habe dort 10 Monate als Dolmetscherin für den medizinischen Bereich gearbeitet. Danach habe sie in der Türkei keine Arbeit mehr bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über einen Ausweis für syrische Flüchtlinge in der Türkei, mit welchem sie lediglich ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen habe können. Darüber hinaus habe sie keine Unterstützungen erhalten, zumal nur Flüchtlinge, die in Camps leben würden, Lebensmittelhilfen beziehen könnten. Ihr einjähriges – verlängerbares Aufenthaltsrecht – in der Türkei sei zwischenzeitlich abgelaufen. Sie habe keine Verlängerung mehr erwirken können. Vor ihrer Ausreise aus Syrien habe sie in XXXX gelebt. Über das Viertel, in dem sie gelebt habe, hätte die Regierung die Kontrolle gehabt. Nach ihrer Ausreise 2012 sei sie noch einmal nach Syrien zurückgekehrt um ihre Eltern in die Türkei nachzuholen. Zuletzt sei sie im Sommer 2013 in Syrien gewesen. Syrien habe die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. XXXX -Ost sei unter der Kontrolle der Freien syrischen Armee gewesen, ihr dort befindliches Labor sei durch Kampfhandlungen zerstört worden, weswegen sie nicht mehr arbeiten habe können. Im August 2012 habe sie einen Anruf zu Hause bekommen - einen Erpresseranruf - durch einen unbekannten Anrufer, der ihr gedroht habe, ihren Sohn zu entführen, wenn sie nicht die gewünschte Summe an Geld zahlen würde. Zwei Tage nach diesem Anruf sei die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer in die Türkei ausgereist. Der Hintergrund dieses Anrufes sei ein rein kriminelles Motiv gewesen. Sie habe den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, da es keine Sicherheit in Syrien gegeben habe. Bei einer Rückkehr habe sie sehr große Angst, auch der Erstbeschwerdeführer fürchte eine Rückkehr, da er möglicherweise an Kampfhandlungen teilnehmen müsse.3. Am 17.01.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden diverse Bestätigungen ihre Berufsausbildung sowie Unterlagen Deutschkurse sowie die Besuche einer Veranstaltung zur Integration betreffend. Im Rahmen der Befragung wurde eine im Akt aufliegende Kopie einer Vollmacht kurzübersetzt, welcher zu entnehmen war, dass der erziehungsberechtigte Vater des Erstbeschwerdeführers der Zweitbeschwerdeführerin die Vollmacht erteilt hat, den gemeinsamen Sohn (den Erstbeschwerdeführer) mit auf die Reise zu nehmen und für diesen Dokumente zu unterschreiben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie seit 31.12.2000 von ihrem Ehemann geschieden sei. In Syrien habe die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Elternhaus in römisch 40 mit den Eltern, sechs Schwestern und drei Brüdern gelebt. Ihre finanzielle Situation sei gut gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihr Studium der Chemie an der Universität römisch 40 1990/91 mit dem Bachelor-Grad abgeschlossen. Nachfolgend sei sie 1992/1993 nach Bulgarien gegangen um dort ein Fachstudium der Biochemie zu absolvieren, welches sie 1997 abgeschlossen habe. Die Rückkehr nach Syrien sei zur Nostrifikation der erworbenen Qualifikationen sowie um ein Labor zu eröffnen erfolgt. Ihr Labor habe sie 1998 eröffnet und habe bis 2012 in diesem gearbeitet. Aufgrund der bürgerkriegsbedingten prekären Situation sei sie im August 2012 in die Türkei gegangen, wo sie vorerst sechs Monate abgewartet und auf eine Besserung der Situation in Syrien gehofft habe. Nachdem sich die Lage in Syrien aber verschlechtert habe, sei sie in einen anderen Bezirk in der Türkei gegangen – in dem sie auch bis zu ihrer Flucht nach Europa (Juni 2015) gelebt habe - und habe dort 10 Monate als Dolmetscherin für den medizinischen Bereich gearbeitet. Danach habe sie in der Türkei keine Arbeit mehr bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über einen Ausweis für syrische Flüchtlinge in der Türkei, mit welchem sie lediglich ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen habe können. Darüber hinaus habe sie keine Unterstützungen erhalten, zumal nur Flüchtlinge, die in Camps leben würden, Lebensmittelhilfen beziehen könnten. Ihr einjähriges – verlängerbares Aufenthaltsrecht – in der Türkei sei zwischenzeitlich abgelaufen. Sie habe keine Verlängerung mehr erwirken können. Vor ihrer Ausreise aus Syrien habe sie in römisch 40 gelebt. Über das Viertel, in dem sie gelebt habe, hätte die Regierung die Kontrolle gehabt. Nach ihrer Ausreise 2012 sei sie noch einmal nach Syrien zurückgekehrt um ihre Eltern in die Türkei nachzuholen. Zuletzt sei sie im Sommer 2013 in Syrien gewesen. Syrien habe die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. römisch 40 -Ost sei unter der Kontrolle der Freien syrischen Armee gewesen, ihr dort befindliches Labor sei durch Kampfhandlungen zerstört worden, weswegen sie nicht mehr arbeiten habe können. Im August 2012 habe sie einen Anruf zu Hause bekommen - einen Erpresseranruf - durch einen unbekannten Anrufer, der ihr gedroht habe, ihren Sohn zu entführen, wenn sie nicht die gewünschte Summe an Geld zahlen würde. Zwei Tage nach diesem Anruf sei die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer in die Türkei ausgereist. Der Hintergrund dieses Anrufes sei ein rein kriminelles Motiv gewesen. Sie habe den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, da es keine Sicherheit in Syrien gegeben habe. Bei einer Rückkehr habe sie sehr große Angst, auch der Erstbeschwerdeführer fürchte eine Rückkehr, da er möglicherweise an Kampfhandlungen teilnehmen müsse.

Anschließend an die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin wurde auch der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA – in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin als seine Vertreterin - einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er sieben Jahre lang die Schule in XXXX besucht habe und dort im Hause seiner Großeltern gelebt habe. Nach seiner Ausreise habe er die Schule in der Türkei besucht und dort die 10. Klasse abgeschlossen. Nachfolgend sei er mit der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass Unbekannte die Zweitbeschwerdeführerin angerufen und Geld von ihr gefordert hätten, anderenfalls wäre der Erstbeschwerdeführer entführt worden. Weiters habe er aufgrund des Krieges nicht mehr zur Schule gehen können und die Zweitbeschwerdeführerin habe aufgrund der kriegsbedingten Zerstörung ihres Labors keiner Arbeit mehr nachgehen können. Nach diesem Erpressungsversuch seien sie im August 2012 aus Syrien ausgereist. Er sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Erstbeschwerdeführer zum syrischen Militär einrücken und kämpfen zu müssen. Er wolle niemanden töten auch selbst nicht getötet werden.Anschließend an die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin wurde auch der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA – in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin als seine Vertreterin - einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er sieben Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht habe und dort im Hause seiner Großeltern gelebt habe. Nach seiner Ausreise habe er die Schule in der Türkei besucht und dort die 10. Klasse abgeschlossen. Nachfolgend sei er mit der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass Unbekannte die Zweitbeschwerdeführerin angerufen und Geld von ihr gefordert hätten, anderenfalls wäre der Erstbeschwerdeführer entführt worden. Weiters habe er aufgrund des Krieges nicht mehr zur Schule gehen können und die Zweitbeschwerdeführerin habe aufgrund der kriegsbedingten Zerstörung ihres Labors keiner Arbeit mehr nachgehen können. Nach diesem Erpressungsversuch seien sie im August 2012 aus Syrien ausgereist. Er sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Erstbeschwerdeführer zum syrischen Militär einrücken und kämpfen zu müssen. Er wolle niemanden töten auch selbst nicht getötet werden.

4. Mit Bescheiden vom 20.01.2017 – zugestellt am 25.01.2017 - wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheiden vom 20.01.2017 – zugestellt am 25.01.2017 - wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Zweitbeschwerdeführerin betreffend wurde zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen durch das BFA Folgendes festgestellt:

Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin stehe fest. Sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei eine sunnitische Muslime. Sie sei geschieden und habe ein – damals – minderjähriges Kind.

Syrien verlassen habe die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage. Eine individuell gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung habe nicht festgestellt werden können und sei auch im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Auch aus sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können.

Festgehalten wurde, dass eine Beunruhigung der Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit der versuchten Erpressung durchaus verständlich sei, aber dieser Erpressung habe nur ein ausschließlich kriminelles Motiv zugrunde gelegen. Es mangele somit an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht zu erkennen gewesen sei.

Dem Bescheid den Erstbeschwerdeführer betreffend sind die Feststellungen zu seiner Person und seinen Fluchtgründen wie folgt zu entnehmen:

Seine Identität stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem.

Syrien verlassen habe er aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage. Eine individuell gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Festgehalten wurde maßgeblich, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner drohenden Entführung bzw. der Erpressung der Zweitbeschwerdeführerin Syrien verlassen habe. Eine befürchtete Zwangsrekrutierung des Erstbeschwerdeführers betreffend hielt das BFA fest, dass sich aus den Länderberichten kein Hinweis auf systematische Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die syrische Armee ergäbe. Syrien habe überdies das Zusatzprotokoll der UN-Kinderrechtskonvention über die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten ratifiziert und erklärt, dass niemand unter 18 Jahren in die nationalen syrischen Streitkräfte eingezogen werden dürfte. Es komme in XXXX , dass sich nach der allgemeinen Nachrichtenlage zufolge unter der Kontrolle der syrischen Regierung befinde, zu keinen methodischen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch das syrische Regime. Daher drohe dem Erstbeschwerdeführer für den Zeitraum seiner Minderjährigkeit keine maßgebliche wesentliche Gefahr, vom syrischen Regime zwangsweise zum Militär eingezogen zu werden. Davon abgesehen bestehe die Möglichkeit, aufgrund von Ausbildungen den obligatorischen Wehrdienst bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren aufzuschieben auch weiterhin. Es gäbe auch durchaus Männer im wehrfähigen Alter die frei in Syrien leben würden, auch wenn das Militär in der derzeitigen Situation dringend Rekruten benötige. Dem BFA sei es aus anderen Verfahren bekannt, dass die syrischen Militärbehörden auch weiterhin Militärdienstaufschübe an in Syrien lebende Wehrpflichtige während ihrer Ausbildungszeit faktisch vergeben würden. Im Übrigen gehe der Erstbeschwerdeführer derzeit einer höheren schulmäßigen Ausbildung außerhalb von Syrien nach (Bundeshandelsakademie Lienz), welche voraussichtlich erst 2022 abgeschlossen werde. Somit erfülle der Erstbeschwerdeführer alle Voraussetzungen für einen Aufschub des Wehrdienstes nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters (ab 18 Jahren). Gemäß einer Accord-Anfragebeantwortung könne der Wehrdienst auch aufgrund einer Ausbildung/eines Studiums im Ausland aufgeschoben werden. Wie aus vielen zurückliegenden Verfahren bekannt sei, würden die syrischen Militärbehörden gerade bei Auslandssachverhalten regelmäßig Wehrdienstaufschübe gewähren. Künftige Wehrdienstaufschübe bis zum 25. Lebensjahr seien äußerst wahrscheinlich. Dass der innerstaatliche Konflikt in Syrien bis dahin – somit noch acht Jahre – anhält, sei nicht plausibel anzunehmen. Das BFA gehe davon aus, dass auch mit Erreichen der Volljährigkeit keine maßgebliche Gefährdung des Erstbeschwerdeführers zum Kriegsdienst in der syrischen Armee herangezogen zu werden vorläge.Festgehalten wurde maßgeblich, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner drohenden Entführung bzw. der Erpressung der Zweitbeschwerdeführerin Syrien verlassen habe. Eine befürchtete Zwangsrekrutierung des Erstbeschwerdeführers betreffend hielt das BFA fest, dass sich aus den Länderberichten kein Hinweis auf systematische Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die syrische Armee ergäbe. Syrien habe überdies das Zusatzprotokoll der UN-Kinderrechtskonvention über die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten ratifiziert und erklärt, dass niemand unter 18 Jahren in die nationalen syrischen Streitkräfte eingezogen werden dürfte. Es komme in römisch 40 , dass sich nach der allgemeinen Nachrichtenlage zufolge unter der Kontrolle der syrischen Regierung befinde, zu keinen methodischen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch das syrische Regime. Daher drohe dem Erstbeschwerdeführer für den Zeitraum seiner Minderjährigkeit keine maßgebliche wesentliche Gefahr, vom syrischen Regime zwangsweise zum Militär eingezogen zu werden. Davon abgesehen bestehe die Möglichkeit, aufgrund von Ausbildungen den obligatorischen Wehrdienst bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren aufzuschieben auch weiterhin. Es gäbe auch durchaus Männer im wehrfähigen Alter die frei in Syrien leben würden, auch wenn das Militär in der derzeitigen Situation dringend Rekruten benötige. Dem BFA sei es aus anderen Verfahren bekannt, dass die syrischen Militärbehörden auch weiterhin Militärdienstaufschübe an in Syrien lebende Wehrpflichtige während ihrer Ausbildungszeit faktisch vergeben würden. Im Übrigen gehe der Erstbeschwerdeführer derzeit einer höheren schulmäßigen Ausbildung außerhalb von Syrien nach (Bundeshandelsakademie Lienz), welche voraussichtlich erst 2022 abgeschlossen werde. Somit erfülle der Erstbeschwerdeführer alle Voraussetzungen für einen Aufschub des Wehrdienstes nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters (ab 18 Jahren). Gemäß einer Accord-Anfragebeantwortung könne der Wehrdienst auch aufgrund einer Ausbildung/eines Studiums im Ausland aufgeschoben werden. Wie aus vielen zurückliegenden Verfahren bekannt sei, würden die syrischen Militärbehörden gerade bei Auslandssachverhalten regelmäßig Wehrdienstaufschübe gewähren. Künftige Wehrdienstaufschübe bis zum 25. Lebensjahr seien äußerst wahrscheinlich. Dass der innerstaatliche Konflikt in Syrien bis dahin – somit noch acht Jahre – anhält, sei nicht plausibel anzunehmen. Das BFA gehe davon aus, dass auch mit Erreichen der Volljährigkeit keine maßgebliche Gefährdung des Erstbeschwerdeführers zum Kriegsdienst in der syrischen Armee herangezogen zu werden vorläge.

Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht zu erkennen gewesen sei.

5. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 16.02.2017 Beschwerde und begründete diese zusammengefasst damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin Teil einer "sozialen Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei, da sie eine alleinstehende, geschiedene Frau sei sowie aufgrund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer der sozialen Gruppe der jungen wehrfähigen syrischen Männer angehöre. Im Rahmen des Kampfes für das syrische Militär sei die Begehung von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, schwere nichtpolitische Straftaten oder Handlungen die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprechen zu erwarten. Der Erstbeschwerdeführer sei – zum Beschwerdezeitpunkt – 17 Jahre alt und, sollte die Familie den subsidiären Schutz verlieren, wäre der Erstbeschwerdeführer im besten wehrfähigen Alter und würde somit Gefahr laufen, für das syrische Regime rekrutiert zu werden. Dazu wurde auf die Länderfeststellungen im Bescheid verwiesen.

6. Die belangte Behörde legte, datiert mit 21.02.2017 - eingelangt am 23.02.2017 -, die Beschwerden – ohne von der Möglichkeit von Beschwerdevorentscheidungen Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verzichtete zugleich auf die Durchführung und Teilnahme an einer etwaigen mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz vom 23.08.2015 der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 20.01.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und sind zu den dort jeweils angegebenen Daten geboren. Sie sind syrische Staatsangehörige, Moslems (genauer: Sunniten), gehören der arabischen Volksgruppe an und stammen aus XXXX .Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und sind zu den dort jeweils angegebenen Daten geboren. Sie sind syrische Staatsangehörige, Moslems (genauer: Sunniten), gehören der arabischen Volksgruppe an und stammen aus römisch 40 .

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter des – nunmehr volljährigen – Erstbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer ist 18 Jahre alt und als in Syrien wehrdienstpflichtig anzusprechen. Ehemals geltende Befreiungen bzw. Aufschübe vom Wehrdienst – z.B. für Studenten – betreffend wird festgestellt, dass diese aufgrund eines erhöhten Personalbedarfes der syrischen Armee nicht mehr zur Anwendung kommen bzw. nicht mehr beachtet werden.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich unbescholten.

Die Beschwerdeführer leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte.

1.2. Zur im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien:

1.2.1. Politische Lage

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.

Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS), von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen- Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt.

Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wieder errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch.

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen.

Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus.

Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr 2000. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".

Am 16. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 4 f.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, Sitzung 4 f.)

1.2.2. Wehrdienst

Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen.

Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht.

In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden.

Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen.

Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden.

Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden.

Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden – zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch

inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt.

Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde.

Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen.

Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg.

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden.

Wehrdienstverweigerung/Desertion

Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden.

Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst – auch an die Front – oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen.

Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert.

Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab.

Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 19 ff)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, Sitzung 19 ff)

1.2.3. Rückkehr

Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden.

Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert.

Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird.

Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 37 f)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, Sitzung 37 f)

1.2.4. Oppositionelle

Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene pro-Regime-Milizen oder paramilitärische Gruppierungen, welche sich erstmals 2013 organisierte. Die NDF wurden aus kriminellen Gruppen, Shabiha, und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der syrischen Armee. Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen variieren jedoch zwischen 60.000 und 100.000 Personen.

Diese Gruppierungen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 14)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, Sitzung 14)

Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 16)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, Sitzung 16)

1.2.5. Risikogruppen

In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgenden "Risikoprofilen" aus:

* Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer

* Angehörige ethnischer Minderheiten (u.a. Kurden)

* Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Sunniten)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person und den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer basieren auf ihren Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten (u.a. syrische Reisepässe, ein syrischer Personalausweis).

Die Beschwerdeführer haben bei allen Befragungen von Anfang an im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – aufgrund seines Alters – Gefahr läuft zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Aus diesen ergibt sich auch, dass vormals geltende Befreiungen bzw. Aufschübe den Wehrdienst betreffend momentan – aufgrund des erhöhten Personalbedarfs der syrischen Armee – nicht bzw. nicht zwingend eingehalten werden und somit die Begründung des BFA, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund von Ausbildungen – sei es der Schulbesuch oder auch der Besuch einer Universität – die Einziehung zum syrischen Militär nicht zu fürchten hat, ins Leere laufen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (aktualisierten Quellen), die schon das BFA seinen Bescheiden zugrunde legte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität deren Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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