Entscheidungsdatum
22.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W119 2124260-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 3. 2016, Zl. 15-1052406601/150203427, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. 8. 2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 3. 2016, Zl. 15-1052406601/150203427, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. 8. 2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 24. 2. 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu W 119 2124259-1) und seinen beiden minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu W 119 2124265-1 sowie W119 2124262-1) im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Der Beschwerdeführer stellte am 24. 2. 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu W 119 2124259-1) und seinen beiden minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu W 119 2124265-1 sowie W119 2124262-1) im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Erstbefragung am 26. 2. 2015 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einvernommen. Dort gab er eingangs an, aus Ulan Bator zu stammen, zehn Jahre die Grundschule, danach ein dreijähriges Kolleg für Bauwesen absolviert und später von 2002 bis 2014 als Maurer gearbeitet zu haben. Im Herkunftsstaat würden noch seine fünf Brüder und zwei Schwestern in seinem Wohnort leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er als Organisator der NGO XXXX beginnend am XXXX eine Bewegung zum Schutz des Berges "Noyon" organisiert habe. Am 9. 2. 2015 hätten sie eine Demonstration auf dem Platz Dschingis Khan mit zwei anderen NGOs namens XXXX und dem Verband der Schamanen organisiert. Nach der Demonstration seien sie dort sitzen geblieben und am 10. 2. 2015 sei dieser Streik zu Hungerstreik geworden. Als sie nicht zuhause gewesen seien, sei die Polizei in ihr Haus gekommen, habe es verwüstet und nach ihnen gesucht. Sein Bruder, welcher sein Nachbar sei und eine Jurte bewohne, sei geschlagen worden. Dieser habe ihn am Telefon verständigt, worauf er seine Frau und die Kinder mitgenommen und an einen anderen Ort namens Takhilt zum Vater eines Freundes geflüchtet sei. Von dort seien sie weiter geflüchtet. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass sein und das Leben seiner Familie in Gefahr sei. Nach seiner legalen Ausreise sei ihm der Reisepass vom Schlepper weggenommen worden.Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Erstbefragung am 26. 2. 2015 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einvernommen. Dort gab er eingangs an, aus Ulan Bator zu stammen, zehn Jahre die Grundschule, danach ein dreijähriges Kolleg für Bauwesen absolviert und später von 2002 bis 2014 als Maurer gearbeitet zu haben. Im Herkunftsstaat würden noch seine fünf Brüder und zwei Schwestern in seinem Wohnort leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er als Organisator der NGO römisch 40 beginnend am römisch 40 eine Bewegung zum Schutz des Berges "Noyon" organisiert habe. Am 9. 2. 2015 hätten sie eine Demonstration auf dem Platz Dschingis Khan mit zwei anderen NGOs namens römisch 40 und dem Verband der Schamanen organisiert. Nach der Demonstration seien sie dort sitzen geblieben und am 10. 2. 2015 sei dieser Streik zu Hungerstreik geworden. Als sie nicht zuhause gewesen seien, sei die Polizei in ihr Haus gekommen, habe es verwüstet und nach ihnen gesucht. Sein Bruder, welcher sein Nachbar sei und eine Jurte bewohne, sei geschlagen worden. Dieser habe ihn am Telefon verständigt, worauf er seine Frau und die Kinder mitgenommen und an einen anderen Ort namens Takhilt zum Vater eines Freundes geflüchtet sei. Von dort seien sie weiter geflüchtet. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass sein und das Leben seiner Familie in Gefahr sei. Nach seiner legalen Ausreise sei ihm der Reisepass vom Schlepper weggenommen worden.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. 3. 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab dort zunächst an, gesund zu sein. Weitere Dokumente oder Identitätsnachweise könne er nicht beschaffen. Er legte eine Bescheinigung der NGO XXXX vor, welche für die Erhaltung der Heimat und Natur kämpfe, sowie einen Mitgliedsausweis dieser Organisation. Weiters gab er an, mongolischer Staatsbürger, Buddhist und Angehöriger der Volksgruppe der Khalka zu sein. In der Mongolei habe er im von den Eltern geerbten eigenen Haus gelebt. Derzeit würden sein Bruder und seine Schwester dort wohnen. Er habe als Maurer im Winter nicht gearbeitet, wobei er zuletzt im Oktober 2014 gearbeitet habe. Er habe Kontakt mit seiner Schwester im Herkunftsstaat. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sie am 26. 1. 2014 vor dem Regierungsgebäude eine Demonstration zum Schutz des Berges, gegen die Ausbeutung seiner Bodenschätze organisiert hätten. Noch einmal hätten sie gemeinsam mit anderen Organisationen am 9. 2. 2015 dort eine Veranstaltung abgehalten und organisiert. Sie hätten einen Sitzstreik gemacht, welcher am 10. 2. 2015 zum Hungerstreik geworden sei. Am 13. 2. 2015 habe ihn die Polizei im Rahmen einer Befragung zur Beendigung des Hungerstreiks aufgefordert und vor den Folgen gewarnt. Dabei sei ihm klar geworden, dass die Polizei den Reichen diene. Ein kanadisches Unternehmen wolle am Bergbau Geld verdienen und dessen Lobbyisten seien in der mongolischen Regierung um die Bodenschätze am Berg auszubeuten. Die Politiker hätten die Polizisten benutzt, um "ihn" zu bedrohen. Bei der ca. zweistündigen Befragung durch die Polizei am 13. 2. 2015 habe er angegeben, dass er den Hungerstreik nicht beenden werde. Auf dem Tisch habe er ein Schreiben der Justiz gesehen, wonach er festgenommen habe werden sollen. Er sei in einen anderen Raum gebracht worden, wo ihm ein Schreiben gezeigt worden sei, demzufolge er mit einer Gruppe von Menschen ein chinesisches Restaurant überfallen habe, welches er unterschreiben habe sollen. Er habe nicht unterschrieben und gemeint, dass er die Beendigung des Hungerstreiks noch mit jemandem besprechen müsse, worauf er entlassen worden sei. Es sei ihm aufgetragen worden, am folgenden Tag um 10:00 Uhr mit bei der Polizei zu erscheinen und seine Entscheidung dieser mitzuteilen. Nach seiner Freilassung um 11 Uhr habe ihn sein Bruder angerufen und erzählt, dass Männer in schwarzen Anzügen des kanadischen Unternehmens XXXX gekommen seien, sein Haus zerstört und ihn geschlagen hätten. Er habe gedacht, dass er fliehen müsse, habe die Frau und die Kinder geholt und in Tahlit bei Bekannten übernachtet. Am nächsten Tag seien sie mit dem Zug nach Russland ausgereist. Er sei mit seiner Familie geflüchtet, weil die Polizei ihn suche und er verhaftet worden wäre. Im Zug sei er sowohl von mongolischen als auch von russischen Polizisten kontrolliert worden, sie hätten sich mit den Reisepässen ausgewiesen. Es habe keine Probleme gegeben und sie hätten ausreisen können. Befragt, ob er jemals konkret bedroht oder verfolgt worden sei, gab er an, telefonisch bedroht worden zu sein, weil er bei "der Organisation" gewesen sei, die gegen die Ausbeutung der Heimat tätig gewesen sei. Die meisten Anrufe hätten darauf abgezielt, dass er die Proteste beenden solle. Wer die Anrufer gewesen seien, könne er nicht sagen, körperlich sei er nie angegriffen worden. Auf konkrete Nachfrage, gab er an, niemals Schwierigkeiten mit den mongolischen Behörden gehabt zu haben. Er gehöre keiner politischen Partei an, er sei nicht politisch interessiert, aber er sei bei der Naturschutzorganisation, seit 2010 als Führungsmitglied. Auf Nachfrage gab er an, dass weder er wegen der Beschädigung des Hauses, noch sein Bruder bei der Polizei gewesen seien. Diese arbeite für die Reichen, weshalb er gedacht habe, dass das nichts bringe. Zum Vorhalt, wie er sich erkläre, dass er trotz des von ihm am 13. 2. 2015 bei der Polizei gesehenen Haftbefehls am folgenden Tag bei der Kontrolle im Zug nicht festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sehr schnell reagiert habe und daher habe ausreisen können. Außerdem glaube er, dass der Haftbefehl nicht gültig gewesen sei, weil er einen Termin um 10 Uhr gehabt habe, welchen er nicht wahrgenommen habe. Sie seien am 14. 2. 2015 um 7 Uhr aufgestanden und hätten um 10 Uhr bei der Polizei sein sollen. Nach dem weiteren Vorhalt, dass die Polizei spätestens nach dem nicht wahrgenommenen Termin eine Fahndung hätte einleiten können, er jedoch bei seiner Kontrolle Stunden später nicht festgenommen worden sei, gab er an, er habe den Haftbefehl nicht so genau entziffern können. Zum Vorhalt, wonach seine Frau angegeben habe, dass sie um 3 Uhr in der Früh losgefahren seien, er aber angeben habe, um 7 Uhr nach dem Frühstück losgefahren zu sein, brachte er vor, dass sich seine Frau vielleicht nicht mehr so genau erinnern könne. Auch zum Vorhalt, das seine Frau angegeben habe, sie seien mit dem Auto des Freundes gefahren, wohingegen er angegeben habe, sie hätten ein Taxi benutzt, wiederholte er, dass sich seine Frau vielleicht irre, er lüge nicht. Auf den Vorhalt, wieso seine Frau angegeben habe, dass sie die Zugkarten von Freunden bekommen hätten, er jedoch angebe, dass sie die Karten bereits davor von seinem Freund bekommen hätten und am Bahnhof niemanden mehr getroffen hätten, gab er an, dies nicht erklären zu können. Ein Gerichtsverfahren sei nicht gegen ihn anhängig. Er sei niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden, aber andere (Naturschützer) seien festgenommen und verhaftet worden oder unter zweifelhaften Umständen gestorben. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zur Mongolei gab er an, dass darin viel stehe, aber in der Mongolei alles anders sei, er wolle aber nicht schriftlich Stellung nehmen. Im Fall einer Rückkehr würde er zu seiner Schwester gehen, aber er habe Angst. Er befürchte dieselben Probleme, müsste in Angst leben und um sein Leben fürchten. Er versuche Deutsch zu lernen und sich zu integrieren und würde gerne hier bleiben.Der Beschwerdeführer wurde am 18. 3. 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab dort zunächst an, gesund zu sein. Weitere Dokumente oder Identitätsnachweise könne er nicht beschaffen. Er legte eine Bescheinigung der NGO römisch 40 vor, welche für die Erhaltung der Heimat und Natur kämpfe, sowie einen Mitgliedsausweis dieser Organisation. Weiters gab er an, mongolischer Staatsbürger, Buddhist und Angehöriger der Volksgruppe der Khalka zu sein. In der Mongolei habe er im von den Eltern geerbten eigenen Haus gelebt. Derzeit würden sein Bruder und seine Schwester dort wohnen. Er habe als Maurer im Winter nicht gearbeitet, wobei er zuletzt im Oktober 2014 gearbeitet habe. Er habe Kontakt mit seiner Schwester im Herkunftsstaat. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sie am 26. 1. 2014 vor dem Regierungsgebäude eine Demonstration zum Schutz des Berges, gegen die Ausbeutung seiner Bodenschätze organisiert hätten. Noch einmal hätten sie gemeinsam mit anderen Organisationen am 9. 2. 2015 dort eine Veranstaltung abgehalten und organisiert. Sie hätten einen Sitzstreik gemacht, welcher am 10. 2. 2015 zum Hungerstreik geworden sei. Am 13. 2. 2015 habe ihn die Polizei im Rahmen einer Befragung zur Beendigung des Hungerstreiks aufgefordert und vor den Folgen gewarnt. Dabei sei ihm klar geworden, dass die Polizei den Reichen diene. Ein kanadisches Unternehmen wolle am Bergbau Geld verdienen und dessen Lobbyisten seien in der mongolischen Regierung um die Bodenschätze am Berg auszubeuten. Die Politiker hätten die Polizisten benutzt, um "ihn" zu bedrohen. Bei der ca. zweistündigen Befragung durch die Polizei am 13. 2. 2015 habe er angegeben, dass er den Hungerstreik nicht beenden werde. Auf dem Tisch habe er ein Schreiben der Justiz gesehen, wonach er festgenommen habe werden sollen. Er sei in einen anderen Raum gebracht worden, wo ihm ein Schreiben gezeigt worden sei, demzufolge er mit einer Gruppe von Menschen ein chinesisches Restaurant überfallen habe, welches er unterschreiben habe sollen. Er habe nicht unterschrieben und gemeint, dass er die Beendigung des Hungerstreiks noch mit jemandem besprechen müsse, worauf er entlassen worden sei. Es sei ihm aufgetragen worden, am folgenden Tag um 10:00 Uhr mit bei der Polizei zu erscheinen und seine Entscheidung dieser mitzuteilen. Nach seiner Freilassung um 11 Uhr habe ihn sein Bruder angerufen und erzählt, dass Männer in schwarzen Anzügen des kanadischen Unternehmens römisch 40 gekommen seien, sein Haus zerstört und ihn geschlagen hätten. Er habe gedacht, dass er fliehen müsse, habe die Frau und die Kinder geholt und in Tahlit bei Bekannten übernachtet. Am nächsten Tag seien sie mit dem Zug nach Russland ausgereist. Er sei mit seiner Familie geflüchtet, weil die Polizei ihn suche und er verhaftet worden wäre. Im Zug sei er sowohl von mongolischen als auch von russischen Polizisten kontrolliert worden, sie hätten sich mit den Reisepässen ausgewiesen. Es habe keine Probleme gegeben und sie hätten ausreisen können. Befragt, ob er jemals konkret bedroht oder verfolgt worden sei, gab er an, telefonisch bedroht worden zu sein, weil er bei "der Organisation" gewesen sei, die gegen die Ausbeutung der Heimat tätig gewesen sei. Die meisten Anrufe hätten darauf abgezielt, dass er die Proteste beenden solle. Wer die Anrufer gewesen seien, könne er nicht sagen, körperlich sei er nie angegriffen worden. Auf konkrete Nachfrage, gab er an, niemals Schwierigkeiten mit den mongolischen Behörden gehabt zu haben. Er gehöre keiner politischen Partei an, er sei nicht politisch interessiert, aber er sei bei der Naturschutzorganisation, seit 2010 als Führungsmitglied. Auf Nachfrage gab er an, dass weder er wegen der Beschädigung des Hauses, noch sein Bruder bei der Polizei gewesen seien. Diese arbeite für die Reichen, weshalb er gedacht habe, dass das nichts bringe. Zum Vorhalt, wie er sich erkläre, dass er trotz des von ihm am 13. 2. 2015 bei der Polizei gesehenen Haftbefehls am folgenden Tag bei der Kontrolle im Zug nicht festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sehr schnell reagiert habe und daher habe ausreisen können. Außerdem glaube er, dass der Haftbefehl nicht gültig gewesen sei, weil er einen Termin um 10 Uhr gehabt habe, welchen er nicht wahrgenommen habe. Sie seien am 14. 2. 2015 um 7 Uhr aufgestanden und hätten um 10 Uhr bei der Polizei sein sollen. Nach dem weiteren Vorhalt, dass die Polizei spätestens nach dem nicht wahrgenommenen Termin eine Fahndung hätte einleiten können, er jedoch bei seiner Kontrolle Stunden später nicht festgenommen worden sei, gab er an, er habe den Haftbefehl nicht so genau entziffern können. Zum Vorhalt, wonach seine Frau angegeben habe, dass sie um 3 Uhr in der Früh losgefahren seien, er aber angeben habe, um 7 Uhr nach dem Frühstück losgefahren zu sein, brachte er vor, dass sich seine Frau vielleicht nicht mehr so genau erinnern könne. Auch zum Vorhalt, das seine Frau angegeben habe, sie seien mit dem Auto des Freundes gefahren, wohingegen er angegeben habe, sie hätten ein Taxi benutzt, wiederholte er, dass sich seine Frau vielleicht irre, er lüge nicht. Auf den Vorhalt, wieso seine Frau angegeben habe, dass sie die Zugkarten von Freunden bekommen hätten, er jedoch angebe, dass sie die Karten bereits davor von seinem Freund bekommen hätten und am Bahnhof niemanden mehr getroffen hätten, gab er an, dies nicht erklären zu können. Ein Gerichtsverfahren sei nicht gegen ihn anhängig. Er sei niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden, aber andere (Naturschützer) seien festgenommen und verhaftet worden oder unter zweifelhaften Umständen gestorben. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zur Mongolei gab er an, dass darin viel stehe, aber in der Mongolei alles anders sei, er wolle aber nicht schriftlich Stellung nehmen. Im Fall einer Rückkehr würde er zu seiner Schwester gehen, aber er habe Angst. Er befürchte dieselben Probleme, müsste in Angst leben und um sein Leben fürchten. Er versuche Deutsch zu lernen und sich zu integrieren und würde gerne hier bleiben.
Im Akt befindet sich ein Unterstützungsschreiben vom 13. 3. 2016 einer Frau, bei deren Vater der Beschwerdeführer mit seiner Familie eingezogen sei. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Mitglieder der Aktivistengruppe, bei der sich der Beschwerdeführer engagiert habe, von Schlägertrupps bedroht, zusammengeschlagen und auch getötet worden seien. Die Polizei spreche im Fall eines Freundes des Beschwerdeführers von Selbstmord und gehe der Sache nicht nach. Er sei daher aus Angst vor Folter und Tod geflohen und habe auch die Befürchtung geäußert, bei einer Rückkehr langjährig im Gefängnis zu landen. Die Familie sei integrationsbereit und die Kinder könnten es mit einer guten Ausbildung weit bringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23. 3. 2016, Zl 15-1052406601/150203427, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23. 3. 2016, Zl 15-1052406601/150203427, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Umweltschützer verfolgt, nicht glaubhaft sei. Zwar sei er für eine Umweltschutzorganisation in leitender Funktion tätig gewesen, jedoch habe er diese Mitgliedschaft zur Vortäuschung eines Fluchtgrundes benutzt, denn der Hauptgrund seien der gesundheitliche Zustand seiner Frau und die Behandlungsmöglichkeiten in Europa gewesen. Er habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen und privaten Gründen verlassen. Im konkreten Fall sei zudem auf Grund der Länderfeststellungen bei privaten Übergriffen von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden auszugehen. Auch im Familienverfahren seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Umweltschützer verfolgt, nicht glaubhaft sei. Zwar sei er für eine Umweltschutzorganisation in leitender Funktion tätig gewesen, jedoch habe er diese Mitgliedschaft zur Vortäuschung eines Fluchtgrundes benutzt, denn der Hauptgrund seien der gesundheitliche Zustand seiner Frau und die Behandlungsmöglichkeiten in Europa gewesen. Er habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen und privaten Gründen verlassen. Im konkreten Fall sei zudem auf Grund der Länderfeststellungen bei privaten Übergriffen von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden auszugehen. Auch im Familienverfahren seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines bestehenden familiären Netzwerks in der Mongolei eine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. Er habe als Maurer gearbeitet und könne dies wieder tun. Auch gebe es sein Haus noch. Die Asylantragstellung führe im Fall der Rückkehr zu keiner Verfolgung . Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Mongolei in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, die seine Rückkehr in die Mongolei unzumutbar erscheinen ließe. Auch im vorliegenden Familienverfahren lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führe, in welches jedoch bei einer Rückkehr gemeinsam mit seinen Familienangehörigen nicht eingegriffen werden würde. Sein erst sehr kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen das Vorhandensein von Bezugspersonen im Bundesgebiet. Er sei erwachsen und könne als Asylwerber seine Familie nicht finanziell unterstützen. Nach Abwägung aller Interessen im Rahmen einer Gesamtabwägung komme den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zu und es seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden, sodass ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls gerechtfertigt erscheine. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 und § 55 AsylG. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Mongolei. Gemäß § 18 Abs.1 Z 1 BFA-VG sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten und trete sein Interesse aneinem Verbleib in Österreich hinter jenes auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines bestehenden familiären Netzwerks in der Mongolei eine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. Er habe als Maurer gearbeitet und könne dies wieder tun. Auch gebe es sein Haus noch. Die Asylantragstellung führe im Fall der Rückkehr zu keiner Verfolgung . Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Mongolei in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, die seine Rückkehr in die Mongolei unzumutbar erscheinen ließe. Auch im vorliegenden Familienverfahren lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führe, in welches jedoch bei einer Rückkehr gemeinsam mit seinen Familienangehörigen nicht eingegriffen werden würde. Sein erst sehr kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen das Vorhandensein von Bezugspersonen im Bundesgebiet. Er sei erwachsen und könne als Asylwerber seine Familie nicht finanziell unterstützen. Nach Abwägung aller Interessen im Rahmen einer Gesamtabwägung komme den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zu und es seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden, sodass ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte jedenfalls gerechtfertigt erscheine. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Mongolei. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten und trete sein Interesse aneinem Verbleib in Österreich hinter jenes auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Mit Verfahrensanordnung vom 24. 3. 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 6. 4. 2016 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach den Ausführungen in der Beschwerde sei das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall völlig mangelhaft geblieben. Das Bundesamt habe es verabsäumt, nähere Recherchen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers anzustellen und habe der Entscheidung lediglich Länderfeststellungen zur Mongolei zu Grunde gelegt. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Berichte hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage seien, Übergriffe allfälliger Privatpersonen hintanzuhalten, sodass es sich um eine quasi-staatliche Verfolgung von privaten Personen handle, der jedenfalls Asylrelevanz zukomme. Die Behörde habe die in der Mongolei verbreitete Korruption völlig unberücksichtigt gelassen und hätten Personen, welche sich gegen die Regierung wenden und ihre politische Meinung kundtun würden, mit erheblichen Sanktionen von Seiten der staatlichen Stellen zu rechnen. Die Gerichtsverfahren würden Art. 6 EMRK nicht gerecht werden. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen müssten auf Grund ihrer Asylantragstellung bei zwangsweiser Rückkehr mit umgehender Festnahme und Inhaftierung am Flughafen und allenfalls mit drakonischen Strafen rechnen. Menschenrechtsverletzungen seien auch in der Mongolei evident, sodass jedenfalls das Leben des Beschwerdeführers als auch seiner Familienmitglieder auf das Gröbste gefährdet wäre, weshalb ihm zumindest die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt hätte werden müssen. Auch die Erkrankung seiner Ehegattin und deren ständiger Behandlungsbedarf seien nahezu unberücksichtigt geblieben. Feststellungen über das Krankheitsbild der Ehegattin seien nicht getroffen worden. Diese würde eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare medizinische Behandlung in der Mongolei nicht erhalten. Allein dieser Umstand stelle berücksichtigungswürdige Gründe für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG dar. Die gegenständliche Entscheidung greife vehement in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ein. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen, was einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK darstelle. Das Bundesamt habe die vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungsgründe nur unzureichend berücksichtigt und die Glaubwürdigkeit von vornherein in Abrede gestellt, weil kleine Diskrepanzen zum Fluchtweg zwischen seiner Aussage und jener seiner Ehefrau vorgelegen seien. Diese würden dies nicht rechtfertigen. Der Behörde sei antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Eine Würdigung von Beweisen sei nur nach deren Aufnahme möglich. Auch sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 6. 4. 2016 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach den Ausführungen in der Beschwerde sei das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall völlig mangelhaft geblieben. Das Bundesamt habe es verabsäumt, nähere Recherchen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers anzustellen und habe der Entscheidung lediglich Länderfeststellungen zur Mongolei zu Grunde gelegt. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Berichte hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage seien, Übergriffe allfälliger Privatpersonen hintanzuhalten, sodass es sich um eine quasi-staatliche Verfolgung von privaten Personen handle, der jedenfalls Asylrelevanz zukomme. Die Behörde habe die in der Mongolei verbreitete Korruption völlig unberücksichtigt gelassen und hätten Personen, welche sich gegen die Regierung wenden und ihre politische Meinung kundtun würden, mit erheblichen Sanktionen von Seiten der staatlichen Stellen zu rechnen. Die Gerichtsverfahren würden Artikel 6, EMRK nicht gerecht werden. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen müssten auf Grund ihrer Asylantragstellung bei zwangsweiser Rückkehr mit umgehender Festnahme und Inhaftierung am Flughafen und allenfalls mit drakonischen Strafen rechnen. Menschenrechtsverletzungen seien auch in der Mongolei evident, sodass jedenfalls das Leben des Beschwerdeführers als auch seiner Familienmitglieder auf das Gröbste gefährdet wäre, weshalb ihm zumindest die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt hätte werden müssen. Auch die Erkrankung seiner Ehegattin und deren ständiger Behandlungsbedarf seien nahezu unberücksichtigt geblieben. Feststellungen über das Krankheitsbild der Ehegattin seien nicht getroffen worden. Diese würde eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare medizinische Behandlung in der Mongolei nicht erhalten. Allein dieser Umstand stelle berücksichtigungswürdige Gründe für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG dar. Die gegenständliche Entscheidung greife vehement in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ein. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen, was einen Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstelle. Das Bundesamt habe die vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungsgründe nur unzureichend berücksichtigt und die Glaubwürdigkeit von vornherein in Abrede gestellt, weil kleine Diskrepanzen zum Fluchtweg zwischen seiner Aussage und jener seiner Ehefrau vorgelegen seien. Diese würden dies nicht rechtfertigen. Der Behörde sei antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Eine Würdigung von Beweisen sei nur nach deren Aufnahme möglich. Auch sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. 4. 2016, Zl. W119 2124260-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. 4. 2016, Zl. W119 2124260-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 21. 8. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab dabei zunächst an, gesund zu sein. Er legte eine Bestätigung über Deutschkurse und über den Besuch von Gottesdiensten vor und verwies auf die bisher vorgelegten Bescheinigungsmittel. Er sei in Ulan Bator geboren und habe 10 Jahre die Mittelschule und anschließend drei Jahre ein Kolleg für Bauwesen besucht. Mit seiner Ehefrau und den Kindern habe er im gemeinsamen Haushalt in einem kleinen Haus gelebt, davor mit seinen Eltern und Geschwistern. Er habe fünf Brüder und drei Schwestern, die älteste Schwester sowie seine Eltern seien bereits verstorben. Auch seine Schwester habe dort in einem kleinen Haus gewohnt und sein Bruder in einer Jurte. Der Beschwerdeführer sei von Beruf Maurer und habe seit 2002 bis zur Ausreise jeweils in den drei Sommermonaten gearbeitet. Zuletzt habe er im September/Oktober 2014 gearbeitet. Seine Geschwister würden noch