Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W226 2160269-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:
Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017, Zl. 1133485905-161465044, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 3 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 3, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Laut Aktenlage stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin am 27.10.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z. 3 AsylG.Laut Aktenlage stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin am 27.10.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.
Nach einem beigelegten "Sozialbericht" der XXXX gäbe es einen Gefährder, von dem der eigentliche Nachname unbekannt sei und der mit Vornamen XXXX heiße. Die Beschwerdeführerin habe sich am 12.09.2016 an die XXXX gewandt, da sie seit Jahren von diesem gewalttätigen Exfreund gesucht und verfolgt werde. Nach einer zweijährigen Beziehung sei dieser krankhaft eifersüchtig geworden, es sei zunehmend zu körperlicher Gewalt gekommen und habe sich die Beschwerdeführerin nicht getraut, sich an die Polizei zu wenden, denn der Gefährder habe ihr diesbezüglich mit Ermordung gedroht. Am 24.05.2014 sei die Situation eskaliert und sei die Beschwerdeführerin vom Gefährder verprügelt worden. Gegenüber der einschreitenden Polizei habe die Beschwerdeführerin aus Angst angegeben, von Unbekannten so zugerichtet worden zu sein. Der Gefährder habe weiterhin grausame Morddrohungen per SMS geschickt und habe nicht aufgehört, sie zu suchen. Nachdem dieser herausgefunden habe, wo sie sich in Österreich aufhalte, sei sie Mitte Juni 2014 zu ihrer Familie in die Ukraine geflüchtet.Nach einem beigelegten "Sozialbericht" der römisch 40 gäbe es einen Gefährder, von dem der eigentliche Nachname unbekannt sei und der mit Vornamen römisch 40 heiße. Die Beschwerdeführerin habe sich am 12.09.2016 an die römisch 40 gewandt, da sie seit Jahren von diesem gewalttätigen Exfreund gesucht und verfolgt werde. Nach einer zweijährigen Beziehung sei dieser krankhaft eifersüchtig geworden, es sei zunehmend zu körperlicher Gewalt gekommen und habe sich die Beschwerdeführerin nicht getraut, sich an die Polizei zu wenden, denn der Gefährder habe ihr diesbezüglich mit Ermordung gedroht. Am 24.05.2014 sei die Situation eskaliert und sei die Beschwerdeführerin vom Gefährder verprügelt worden. Gegenüber der einschreitenden Polizei habe die Beschwerdeführerin aus Angst angegeben, von Unbekannten so zugerichtet worden zu sein. Der Gefährder habe weiterhin grausame Morddrohungen per SMS geschickt und habe nicht aufgehört, sie zu suchen. Nachdem dieser herausgefunden habe, wo sie sich in Österreich aufhalte, sei sie Mitte Juni 2014 zu ihrer Familie in die Ukraine geflüchtet.
Für die Zeit in der Ukraine schildert die Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung in der Ostukraine, wo sie von mehreren Soldaten vergewaltigt worden sei, als sie im östlichen Teil des Landes gemeinsam mit der Familie Freunde mit Lebensmittel habe unterstützen wollen.
Mehrere Familienmitglieder des Gefährders würden bei der Polizei in der Ukraine arbeiten, deshalb sei es nicht schwer für diesen gewesen, an Informationen über die neue Telefonnummer der Beschwerdeführerin zu kommen. Aus Angst vor den Drohungen in der Ukraine sei diese wieder nach Österreich geflüchtet, habe hier einen neuen Freund gefunden, auch dieser und der nunmehrige Aufenthaltsort seien vom Gefährder herausgefunden worden. Nach der Abschiebung des Gefährders habe sich die Beschwerdeführerin wieder einigermaßen sicher gefühlt. Bei einem Besuch der Familie in der Ukraine habe der Gefährder sofort wieder die neue Telefonnummer herausgefunden. Aus Sicht der XXXX sei dem Gefährder ein Mord zuzutrauen, die Beschwerdeführerin wäre in der Ukraine nicht vor weiterer potentiell tödlicher Gewalt geschützt.Mehrere Familienmitglieder des Gefährders würden bei der Polizei in der Ukraine arbeiten, deshalb sei es nicht schwer für diesen gewesen, an Informationen über die neue Telefonnummer der Beschwerdeführerin zu kommen. Aus Angst vor den Drohungen in der Ukraine sei diese wieder nach Österreich geflüchtet, habe hier einen neuen Freund gefunden, auch dieser und der nunmehrige Aufenthaltsort seien vom Gefährder herausgefunden worden. Nach der Abschiebung des Gefährders habe sich die Beschwerdeführerin wieder einigermaßen sicher gefühlt. Bei einem Besuch der Familie in der Ukraine habe der Gefährder sofort wieder die neue Telefonnummer herausgefunden. Aus Sicht der römisch 40 sei dem Gefährder ein Mord zuzutrauen, die Beschwerdeführerin wäre in der Ukraine nicht vor weiterer potentiell tödlicher Gewalt geschützt.
Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.02.2017 - Aktenseite 31 ff - stand die Beschwerdeführerin im Verdacht, sich mit einem gefälschten litauischen Personalausweis beim Meldeamt angemeldet zu haben.Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.02.2017 - Aktenseite 31 ff - stand die Beschwerdeführerin im Verdacht, sich mit einem gefälschten litauischen Personalausweis beim Meldeamt angemeldet zu haben.
Am 24.05.2014 sei es zu einer polizeilich bekannten Körperverletzung durch unbekannte Täter gekommen. Auch dabei habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber den einschreitenden Polizisten mit dem gefälschten litauischen Personalausweis ausgewiesen. Dieses gefälschte litauische Dokument hätte sie im Zuge einer Reise im August 2015 in Italien weggeworfen.
Die belangte Behörde ersuchte die Landespolizeidirektion XXXX, Referat 2, im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z. 3 AslyG um die Abgabe einer begründeten Stellungnahme.Die belangte Behörde ersuchte die Landespolizeidirektion römisch 40 , Referat 2, im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AslyG um die Abgabe einer begründeten Stellungnahme.
Die ersuchte Landespolizeidirektion XXXX teilte mit Schreiben vom 13.01.2017 mit, dass fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünden. Die LPD XXXX begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin zwar am 25.05.2014 Anzeige wegen Körperverletzung erstattet habe, dabei jedoch den angeblichen Gefährder als angeblichen Lebensgefährten, nämlich einen "Tschetschenen namens XXXX, Näheres unbekannt" bezeichnet hatte. Auch bei dieser Gelegenheit hätte sich die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines gefälschten litauischen Identitätsausweises als litauische Staatsangehörige ausgegeben. Als Verletzung sei zudem nur eine leicht blutende Wunde am Handrücken wahrnehmbar gewesen.Die ersuchte Landespolizeidirektion römisch 40 teilte mit Schreiben vom 13.01.2017 mit, dass fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünden. Die LPD römisch 40 begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin zwar am 25.05.2014 Anzeige wegen Körperverletzung erstattet habe, dabei jedoch den angeblichen Gefährder als angeblichen Lebensgefährten, nämlich einen "Tschetschenen namens römisch 40 , Näheres unbekannt" bezeichnet hatte. Auch bei dieser Gelegenheit hätte sich die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines gefälschten litauischen Identitätsausweises als litauische Staatsangehörige ausgegeben. Als Verletzung sei zudem nur eine leicht blutende Wunde am Handrücken wahrnehmbar gewesen.
Das Verfahren gegen den nunmehr namentlich bekannten Exlebensgefährten wegen gefährlilcher Drohung sei zudem von der Staatsanwaltschaft XXXX am 21.10.2015 eingestellt worden. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass der Exlebensgefährte in der gesamten Ukraine einen derartigen Einfluss auf Polizeibehörden ausüben könne, dass der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme behördlichen Schutzes nicht zumutbar gewesen wäre.Das Verfahren gegen den nunmehr namentlich bekannten Exlebensgefährten wegen gefährlilcher Drohung sei zudem von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 21.10.2015 eingestellt worden. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass der Exlebensgefährte in der gesamten Ukraine einen derartigen Einfluss auf Polizeibehörden ausüben könne, dass der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme behördlichen Schutzes nicht zumutbar gewesen wäre.
Darüber hinaus verwies die LPD XXXX darauf, dass sich die Beschwerdeführerin erneut mit einem polnischen Reisevisum in Österreich durchgehend aufhalte, diese offensichtlich neuerlich falsche Tatsachen gegenüber - polnischen - Behörden erstattet haben müsste.Darüber hinaus verwies die LPD römisch 40 darauf, dass sich die Beschwerdeführerin erneut mit einem polnischen Reisevisum in Österreich durchgehend aufhalte, diese offensichtlich neuerlich falsche Tatsachen gegenüber - polnischen - Behörden erstattet haben müsste.
Am 04.04.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Eltern in der Ukraine leben würden, zum Vater würde kein Kontakt bestehen, die Mutter würde ein Lokal betreiben. Eine Schwester würde weiterhin in der Ukraine leben und in einem Nagelstudio arbeiten. Sie halte sich seit November 2013 - zum Teil unrechtmäßig - in Österreich auf, habe sich deshalb auch erst seit 16.10.2015 gemeldet. Der Zweck der Einreise nach Österreich sei im November 2013 der Exfreund, somit der angebliche Gefährder, gewesen. Die Mutter habe in der Ukraine Leute gefunden, die litauische Dokumente ausgestellt hätten und wisse sie nicht, dass die Verwendung dieser Dokumente illegal gewesen sei. Dies sei nämlich normal, auch in Italien könne man gefälschte Dokumente kaufen und habe die Mutter gesagt, dass die Dokumente in Ordnung seien. Nunmehr habe sie aber einen iranischen Lebensgefährten, dies seit Jänner 2016, dieser verfüge über einen Daueraufenthalt und arbeite als Kellner.
Zur Sache selbst führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Anzeigen gegen den ukrainischen Ex-Freund erstattet habe, sie wisse aber nicht, ob die Behörden in Österreich etwas gemacht hätten. Dieser würde jetzt in der Ukraine leben und sei im September 2015 abgeschoben worden. Diesen hätte sie im April 2016 in der Ukriane getroffen und sei von ihm bedroht worden. Diesbezüglich habe sie aber in der Ukraine keine Anzeige erstattet, weil dessen Brüder bei der Polizei in der Ukraine arbeiten würden. Beim Vorfall mit dem Exfreund in Österreich sei die Polizei gekommen, sie habe sich mit den litauischen Dokumenten ausgewiesen, habe auch nicht ins Krankenhaus oder zu seinem Arzt wollen, denn sie habe keine Versicherung gehabt.
Bei einer Rückkehr in die Ukraine im September 2014 sei sie von jemandem vergewaltigt worden, der auf der Flucht war.
Der Gefährder habe drei Brüder bei der Polizei in der Ukraine.
Zu dieser Einvernahme erstattete die Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie eine schriftliche Stellungnahme, in welcher vor allem ausgeführt wird, dass zu glauben sei, dass drei Brüder des Gefährders bei der Polizei in der Ukraine arbeiten würden. Partnerinnen von Polizeibeamten würden oft in der Beratung erzählen, dass eine Anzeige nicht helfe, weil der Gefährder ein Polizist sei. Es sei der Beratungsstelle bewusst, dass es in der Realität nicht immer so sei, aber viele Frauen würden daran glauben. Darüber hinaus wurde auf integrative Aspekte und den iranischen Lebensgefährten verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat verwies die belangte Behörde darauf, dass es unwahrscheinlich sei, dass sich der Einfluss des Gefährders so weit erstrecke, dass eine Strafverfolgung des Gefährders in der Ukraine zu keinem Zeitpunkt möglich bzw. unzumutbar wäre.
Die belangte Behörde verwies auch darauf, dass die einschreitenden Polizeibeamten zum angeführten Vorfall andere Wahrnehmungen gehabt hätten, nämlich nur eine leichte Verletzung am Handrücken festgestellt hätten, wohingegen die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, "bewusstlos und blutüberströmt" auf der Straße liegen geblieben zu sein.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z. 3 AsylG nicht vorliegen würden, weil einerseits die behaupteten Verletzungen laut Stellungnahme der LPD XXXX nicht feststellbar waren und somit eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 b bzw. § 382 e EO nicht hätte erlassen werden können. Eine allenfalls erfolgte Traumatisierung in der Ukraine könne nicht Anknüpfungspunkt für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Österreich sein. Die LPD XXXX habe eine negative Stellungnahme erstattet und fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels angemeldet.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht vorliegen würden, weil einerseits die behaupteten Verletzungen laut Stellungnahme der LPD römisch 40 nicht feststellbar waren und somit eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, b bzw. Paragraph 382, e EO nicht hätte erlassen werden können. Eine allenfalls erfolgte Traumatisierung in der Ukraine könne nicht Anknüpfungspunkt für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Österreich sein. Die LPD römisch 40 habe eine negative Stellungnahme erstattet und fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels angemeldet.
Darüber hinaus begründete die belangte Behörde die ergangene Rückkehrentscheidung, wobei vor allem auf den illegalen Aufenthalt, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, im Bundesgebiet über Jahre hindurch hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin habe zum wiederholten Mal Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ignoriert.
In einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Anzeige im Jahr 2014 den Lebensgefährten verlassen habe und in die Ukraine zurückgekehrt sei. Im September 2014 sei sie mit der Mutter in das Kriegsgebiet nach XXXX gereist, um einer Freundin der Mutter Hilfsgüter zu bringen, dort sei sie von drei Soldaten vergewaltigt worden. Nach diesem Vorfall sei sie im November 2014 erneut nach Österreich gereist, der Exlebensgefährte sei wiederum im September 2015 in die Ukraine abgeschoben worden. Dort hätte die Beschwerdeführerin diesen bei einem Aufenthalt im April 2016 getroffen und sei von ihm bedroht worden, er werde sie töten, sobald er sie alleine antreffe. Die Brüder des Exlebensgefährten würden bei der ukrainischen Polizei arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei auch in Österreich Opfer durch Gewalt durch den Exlebensgefährten geworden, sei körperlich angegriffen und massiv bedroht worden und hätte daher im Fall der Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 b bzw. § 382 e EO erlassen werden können. In der Ukraine könne sie keinen effektiven staatlichen Schutz vor dem Exlebensgefährten bekommen. Verschärfend komme hinzu, dass die Brüder des Exlebensgefährten bei der Polizei arbeiten.In einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der erfolgten Anzeige im Jahr 2014 den Lebensgefährten verlassen habe und in die Ukraine zurückgekehrt sei. Im September 2014 sei sie mit der Mutter in das Kriegsgebiet nach römisch 40 gereist, um einer Freundin der Mutter Hilfsgüter zu bringen, dort sei sie von drei Soldaten vergewaltigt worden. Nach diesem Vorfall sei sie im November 2014 erneut nach Österreich gereist, der Exlebensgefährte sei wiederum im September 2015 in die Ukraine abgeschoben worden. Dort hätte die Beschwerdeführerin diesen bei einem Aufenthalt im April 2016 getroffen und sei von ihm bedroht worden, er werde sie töten, sobald er sie alleine antreffe. Die Brüder des Exlebensgefährten würden bei der ukrainischen Polizei arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei auch in Österreich Opfer durch Gewalt durch den Exlebensgefährten geworden, sei körperlich angegriffen und massiv bedroht worden und hätte daher im Fall der Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, b bzw. Paragraph 382, e EO erlassen werden können. In der Ukraine könne sie keinen effektiven staatlichen Schutz vor dem Exlebensgefährten bekommen. Verschärfend komme hinzu, dass die Brüder des Exlebensgefährten bei der Polizei arbeiten.
Darüber hinaus wurde erneut auf die Lebensgemeinschaft mit einem iranischen Staatsbürger verwiesen und eine mündliche Verhandlung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 25.09.2017 eine Ladung für eine Beschwerdeverhandlung am 16.11.2017.
Mit Schreiben vom 06.11.2017 teilte der XXXX mit, dass die Ladung für den 16.11.2017 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch nicht mehr bei der XXXX gemeldet und sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine weitere Vertretung mehr wünsche, weshalb nunmehr die am 18.05.2017 erteilte Vollmacht zurückgelegt werde.Mit Schreiben vom 06.11.2017 teilte der römisch 40 mit, dass die Ladung für den 16.11.2017 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch nicht mehr bei der römisch 40 gemeldet und sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine weitere Vertretung mehr wünsche, weshalb nunmehr die am 18.05.2017 erteilte Vollmacht zurückgelegt werde.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017 wurde der aktuelle Länderbericht der Staatendokumentation zur Ukraine verlesen und wurde darüber hinaus Einsichtnahme in den Fremdenakt des angeblichen Gefährders genommen.
Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Ukraine. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin gegen den angeblichen Gefährder jemals einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382 b, 382 e EO eingebracht hätte.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Ukraine. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin gegen den angeblichen Gefährder jemals einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraphen 382, b, 382 e EO eingebracht hätte.
Nicht festgestellt werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete massive Gefährdung durch den ehemaligen Lebensgefährten in der durch sie beschriebenen Form jemals stattgefunden hätte und kann auch nicht festgestellt werden, dass der angebliche Gefährder irgendeine Art von Einfluss auf die ukrainische Justiz oder die dortigen Polizeidienststellen hätte.
Nach jahrelangem Aufenthalt mit zum Teil gefälschten Dokumenten beantragte die Beschwerdeführerin am 27.10.2016 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.
Festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin während des nunmehrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem iranischen Staatsbürger zusammen gewohnt hat, die eigene engere Familie lebt unverändert im Herkunftsstaat.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF:
Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:
1. Politische Lage
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):
Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)
142
Volksfront (Narodny Front)
81
Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)
43
Selbsthilfe (Samopomitsch)
26
Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)
20
Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)
20
Gruppe Wolja Narodu
19
Gruppe Widrodshennja
24
Fraktionslose Abgeordnete