Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W202 2174574-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. 1091154709/151553264, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. 1091154709/151553264, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor, dass am 2. Jänner eine Anhalterin mit seinem Auto mitgefahren sei. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sie gestorben sei und er dafür verantwortlich gemacht worden sei, weil einige Personen ihn dabei beobachtet hätten. Ihre Familie habe Mordanzeige gegen ihn bei der Polizei erstattet und daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht worden. Der Beschwerdeführer sei auch von ihrer Familie mit dem Tod bedroht worden. Er habe jedoch mit dem Tod nichts zu tun gehabt, sondern habe sie nur mitgenommen. Er habe dagegen nichts tun können, da zwei Brüder von der Toten bei der Polizei arbeiten würden. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben bekommen und sei deshalb geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von den Brüdern der Toten erschossen zu werden. Weiters rechne er mit der Todesstrafe oder mit Gefängnis, da eine Mordanzeige gegen ihn laufe.
Am 04.03.2016 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" an.
Während seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.07.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (Fehler im Original):
" ( )
Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen oder sich besorgen?
A: Nein, bei der Ersteinvernahme hatte ich einen indischen Zeitungsausschnitt. Damals wollte man ihn nicht sehen und jetzt habe ich alles verloren. Ich habe auch bereits eine neue Asylkarte erhalten, da ich all meine Dokumente verloren hatte.
Frage: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ja
Frage: Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtstag und Geburtsort an.
A: XXXX , XXXX XXXX , Indien geb., Meine Fluchtgründe beziehen sich ausschließlich auf Indien.A: römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , Indien geb., Meine Fluchtgründe beziehen sich ausschließlich auf Indien.
F: Bitte geben Sie all Ihre Familienangehörige an, samt Geb. Datum und Adresse
A: Die Angaben in der Erstbefragung sind gleich geblieben. Meine Eltern sind jedoch bereits im Dezember 2016 verstorben. Mein Bruder lebt noch in Indien in XXXX in Punjab.A: Die Angaben in der Erstbefragung sind gleich geblieben. Meine Eltern sind jedoch bereits im Dezember 2016 verstorben. Mein Bruder lebt noch in Indien in römisch 40 in Punjab.
Frage: Wovon lebt Ihre Familie?
A: Mein Bruder arbeitet als Polizist in XXXX in der Central Police Reserve Force, CPRF. Er ist Fahrer.A: Mein Bruder arbeitet als Polizist in römisch 40 in der Central Police Reserve Force, CPRF. Er ist Fahrer.
F. Wovon haben Sie gelebt?
A: Ich habe mit PKW gehandelt.
F: Wie konnten Sie Ihre Ausreise finanzieren?
A: Ich habe Geld von meinen Freunden ausgeborgt.
F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
A: Ich wohne hier gemeinsam mit meinem Freund. Mein Bruder in Indien bezahlt der Familie des Freundes Geld für meine Unterkunft in Österreich. Mein Bruder hat nach dem Tod unseres Vaters meinen Anteil bekommen und hat daher das Geld. Dies hat mein Onkel entschieden. Mein Lebensunterhalt wird von meinem Freund bestritten. Ab und an gehe ich auch Werbemittel austragen. Ich habe mein Gewerbe nicht ausgeübt. Ich habe im Februar den Antrag gestellt und im August eine große Rechnung bekommen. Die konnte ich nicht bezahlen. Ich habe damit gar nicht begonnen.
F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
A: Hindu, Brahmin (Volksgruppe)
F: Können Sie in eine Integration in irgendeiner Form in Österreich geltend machen? (Anmerkung: Dem AW werden die Punkte erklärt, die unter dem Begriff "Integration" zu subsumieren sind. Darunter fallen Sprachkenntnisse, Ausbildung, legale Arbeit, ehrenamtliche Tätigkeit, ein Freundeskreis, der nicht nur aus Angehörigen des eigenen Kulturkreises besteht, Familienangehörige )
A: nichts, ich habe noch keinen Deutschkurs gemacht, einen österreichischen Freund namens XXXX . Wir unterhalten uns in Englisch.A: nichts, ich habe noch keinen Deutschkurs gemacht, einen österreichischen Freund namens römisch 40 . Wir unterhalten uns in Englisch.
Anmerkung: Es wurde versucht mit dem AW eine kurze Unterhaltung in deutscher Sprache zur führen. Er versteht kein Deutsch.
Frage: Wurden Sie persönlich, aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion, jemals verfolgt, bedroht oder entführt?
A: nein, nein, nein.
Frage: Wurden Sie jemals festgenommen? Wurden Sie jemals verurteilt? Waren Sie jemals in Haft?
A: nein, nein, nein.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch tätig? Nahmen Sie in Ihrer Heimat an Demonstrationen teil?
A: nein, nein
Frage: Waren Sie jemals von sich aus, d. h. aus eigenem Antrieb in Ihrer Heimat bei der Polizei, bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht?
A: Nein, nein, nein
Frage: Haben Sie in Ihrer Heimat Probleme mit Behörden gehabt?
A: nein.
Frage: Wurde auf Sie ein Haftbefehl ausgestellt oder werden Sie steckbrieflich gesucht?
A: nein, nein
Frage: Sind Sie vorbestraft?
A: Nein.
F. Sie verstehen den Dolmetscher?
A: Ja gut.
F: Haben Sie mit Ihrer Familie (Bruder) Kontakt
A: Ja mit meinem Bruder über Facebook Messenager
FLUCHTGRUND
Frage: Sie werden aufgefordert die Gründe für Ihre Asylantragstellung konkret unter Nennung aller Fakten und allen Details zu nennen?
A: Ich hatte eine Freundin und ihre Leiche wurde gefunden. Das war am 2.1.2015, als man ihre Leiche gefunden hatte. Ihre Familie beschuldigt mich dafür. Sie haben keine Anzeige gegen mich erstattet, aber sie verdächtigen mich, dass ich ihre Tochter umgebracht habe.
Frage: Gibt es abgesehen von dem nun angegebenen Vorbringen sonst noch Gründe für Ihre Antragstellung bzw. wollen Sie etwas ergänzen?
A: Nein, Ihre Familienangehörige wollen mich töten und haben mich auch 2mal angegriffen.
Auff.: Sie werden aufgefordert, die nachfolgenden Fragen konkret mit allen Details zu beantworten.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher?
A: Ja.
F: Schildern Sie bitte Ihr Fluchtvorbringen konkreter und im Detail
A: Von Afghanistan bin ich zurück nach Indien gegangen.
Ich hatte eine Freundin, danach bin ich nach Afghanistan gegangen. Auch von dort hatte ich mit ihr ständigen Kontakt. Nach meiner Rückkehr nach Indien habe ich mich in XXXX aufgehalten und dort hat auch meine Freundin gearbeitet. Wir haben uns oft getroffen. Silvester haben wir gemeinsam gefeiert. Am 2. Jänner wurde ihre Leiche gefunden. Ihre Mutter wusste von unserer Beziehung und war auch damit einverstanden. Ihr Vater hat es gewusst, aber unsere Beziehung nicht akzeptiert. Als ihre Leiche gefunden worden ist, war ich bei meiner Familie in XXXX zu Besuch. Der Vater ist gemeinsam mit dem Dorfrat und weiteren männlichen Familienmitgliedern der Familie nach XXXX zu uns nach Hause gekommen. Mein Vater wurde kurz davor operiert. Wir wollten ihm keinen Streß aussetzen. Ich bin deshalb nach XXXX gezogen. Die Familie meiner Freundin stammt auch aus XXXX . Sie kamen zu uns nach Hause und fragten meinen Vater wo ich bin. Als ich das nächste Mal in XXXX war, wurde ich von ihnen verprügelt. Der Grund war, warum wir diese Personen nicht angezeigt haben war, dass ich eine Prüfung als TED gemacht, damit ich in Indien als Lehrer arbeiten kann. Hätte ich eine Anzeige eingebracht, wäre es nicht gut für meine berufliche Laufbahn gewesen. Dann hat meine Familie beschlossen mich ins Ausland zu schicken.Ich hatte eine Freundin, danach bin ich nach Afghanistan gegangen. Auch von dort hatte ich mit ihr ständigen Kontakt. Nach meiner Rückkehr nach Indien habe ich mich in römisch 40 aufgehalten und dort hat auch meine Freundin gearbeitet. Wir haben uns oft getroffen. Silvester haben wir gemeinsam gefeiert. Am 2. Jänner wurde ihre Leiche gefunden. Ihre Mutter wusste von unserer Beziehung und war auch damit einverstanden. Ihr Vater hat es gewusst, aber unsere Beziehung nicht akzeptiert. Als ihre Leiche gefunden worden ist, war ich bei meiner Familie in römisch 40 zu Besuch. Der Vater ist gemeinsam mit dem Dorfrat und weiteren männlichen Familienmitgliedern der Familie nach römisch 40 zu uns nach Hause gekommen. Mein Vater wurde kurz davor operiert. Wir wollten ihm keinen Streß aussetzen. Ich bin deshalb nach römisch 40 gezogen. Die Familie meiner Freundin stammt auch aus römisch 40 . Sie kamen zu uns nach Hause und fragten meinen Vater wo ich bin. Als ich das nächste Mal in römisch 40 war, wurde ich von ihnen verprügelt. Der Grund war, warum wir diese Personen nicht angezeigt haben war, dass ich eine Prüfung als TED gemacht, damit ich in Indien als Lehrer arbeiten kann. Hätte ich eine Anzeige eingebracht, wäre es nicht gut für meine berufliche Laufbahn gewesen. Dann hat meine Familie beschlossen mich ins Ausland zu schicken.
F: Wie wurden Sie persönlich bedroht?
A: Die Familie des Mädchens hat mich bedroht. Ihr Bruder.
Fragewiederholung:
Wie wurden Sie persönlich bedroht
A: Einmal haben sie mich geschlagen, einmal haben sie mich verbal bedroht.
Fragewiederholung: Wie wurden sie persönlich bedroht. Bitte schildern Sie dies konkret mit allen Details.
A: Einmal haben die mich bedroht. Einmal bei einem Dorffest habe die mich auch geschlagen. Meinem Vater ging es gesundheitlich nicht gut. Der Arzt hat gesagt, er darf nicht in stressige Situationen kommen, deshalb hat meine Familie ins Ausland geschickt, Außerdem waren die auch oft bei mir zu Hause.
F: Erzählen Sie mir etwas über das Mädchen
A: Was wollen Sie über sie wissen
F: Was würden Sie einen Freund von ihnen über das Mädchen erzählen?
A: Das sie meine Freundin war. Mit ihr war ich in einer Beziehung. Sie hat gearbeitet.
F: Wenn man mit einer Person eine Beziehung eingeht, kann man wohl mehr über diese Person erzählen, als so allgemeine Dinge. Was können Sie über dieses Mädchen erzählen?
A: Ich habe eh gesagt, dass sie gearbeitet hat, was wollen sie noch wissen.
Dem AW wird die Frage nochmals erklärt: Stellen Sie sich vor, wir beide wären Freunde und Sie erzählen mir, dass Sie ein Mädchen kennengelernt haben. Ich sage darauf: Wow super. Erzähl mir von ihr.
Haben Sie die Frage verstanden?
A: Ja. Sie lebt ja nicht mehr. Sie ist meine Vergangenheit.
Die Frage wird nochmals dem AW erklärt
A: Ihr Name war ist XXXX . Sie ist am XXXX geboren. Wir haben uns 2009 in Punjab University kennengelernt. Unser erstes Treffen war in XXXX . Sie hat Teilzeit gearbeitet für ein Callcenter.A: Ihr Name war ist römisch 40 . Sie ist am römisch 40 geboren. Wir haben uns 2009 in Punjab University kennengelernt. Unser erstes Treffen war in römisch 40 . Sie hat Teilzeit gearbeitet für ein Callcenter.
F. Wann feiern Sie Silvester?
A: am 31.12..
F: Was haben Sie nach der Silvesterfeier gemacht?
A: Wir sind beide zurück nach XXXX zu sich nach Hause gegangen.A: Wir sind beide zurück nach römisch 40 zu sich nach Hause gegangen.
F: Welches Lehramt wollten Sie in Indien ausüben?
A: Sanskrit, ich habe die diesbezüglichen Prüfungen abgelegt.
F. Wie ist Ihre Freundin ums Leben gekommen?
A: Manche behaupten, dass Sie Selbstmord begangen haben soll, manche sagen sie wurde ermordet.
Vorhalt: In der Ersteinvernahme sagten Sie aus, Sie hätten eine Anhalterin mitgenommen. Jetzt sprechen Sie immer von Ihrer Freundin. Wie soll das verstanden werden
A: Ich habe meine Freundin aussteigen lassen und dann habe ich eine Anhalterin mitgenommen.
F: Was arbeiten die Schwestern Ihrer Freundin?
A: Beide Schwestern sind Lehrer.
F: Ihre Freundin hatte einen Bruder. Was arbeitet dieser?
A: Das weiß ich nicht.
F: Sie haben also bei der Ersteinvernahme die Wahrheit bezüglich Ihrer Fluchtgeschichte erzählt?
A: Ja
Vorhalt: Sie sagten heute aus, dass es sich bei der Getöten um Ihre Freundin gehandelt ist. Wurde das richtig verstanden?
A: Ja
Auch bei der Ersteinvernahme meinten Sie Ihre Freundin?
A: Ja
Damals gaben Sie an, dass Ihre Freundin 2 Brüder hatte und nannten deren Jobs. Heute befragt nach der Tätigkeit eines Bruder gaben Sie an, diese nicht zu kennen. Auch korregierten Sie nicht die Fragen nach den Schwestern und dem Bruder. Was sagen Sie dazu?
A: Ich kann mich nicht erinnern was ich bei der Ersteinvernahme gesagt habe.
F: Ich habe Sie vor einigen Minuten gefragt, ob Sie bei der Ersteinvernahme die Wahrheit gesagt haben und bejaten Sie diese Frage. Nun, einige Minuten danach erklären Sie mir, Sie können sich an die Ersteinvernahme nicht mehr erinnern. Warum haben Sie vor einigen Minuten meine Frage mit ja beantwortet.
F: Über Ihre Familie weiß ich nichts.
F: Nennen Sie mir die Bedrohungen denen Sie ausgesetzt waren?
A: Das sie mich umbringen werden.
F: Warum sind sie nicht zur Polizei gegangen?
A: Wegen meiner Arbeit, wie ich bereits gesagt hatte.
F: Was hat der Dorfälterste gesagt?
A: Wir verstehen uns mit dem nicht gut. Der Dorfrat und die Familie und das Mädchen gehören in die gleiche Kaste
F. Wann haben Sie Indien verlassen?
A: Am 18.4.2015
F: Wann fanden die Bedrohungen gegen Sie statt?
A: Im wurde im Jänner,Februar März 2015 bedroht.
F: Beschreiben Sie die erste Bedrohung, der Sie ausgesetzt waren. Konkret und im Detail.
A: Das erste Mal waren sie bei mir zu Hause. Das zweite Mal traf ich sie auf einem Fest.
Fragewiederholung.
Wann war die erste Bedrohung. Beschreiben Sie dies im Detail
A: Die Familie des Mädchens kam zu mir nach Hause. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht Hause.
F. Wenn Sie nicht zu Hause gewesen sind, kann diese Bedrohung nicht persönlich gegen Sie gerichtet gewesen sein. Erzählen Sie von der ersten persönlichen Bedrohung.
A: Das erste Mal wurde ich am Fest bedroht. Sie haben mich geschlagen.
Fragewiederholung:
Bitte werden Sie konkreter und erzählen dies im Detail
A: konkreter kann ich es nicht angeben.
F: Was würde passieren wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?
A: Die Personen würden mit mir streiten.
F: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen?
A: Es wäre nicht sicher für mich gewesen. Hätte ich mich in Indien aufgehalten, hätte ich meinen Vater alle 6 Monate besucht und wäre meine Probleme nicht los geworden.
Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?
A: .Nein, ich habe ihnen alles erzählt. Wäre mein Leben in Indien sicher gewesen, wäre ich zum Begräbnis meiner Eltern nach Indien geflogen.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Pakistan Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
A: Nein, danke.
Frage: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren und die/den DolmetscherIn gut verstehen?
A: Ja.
Gesundheitlich geht es Ihnen gut?
A: Ja"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1–3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nur in den Raum gestellt habe und dazu keine konkreten Angaben habe machen können. Zudem enthalte sein Vorbringen zahlreiche Widersprüche. Befragt, wie er persönlich bedroht worden sei, habe er lapidar zur Antwort gegeben, dass die Familie des Mädchens bzw. deren Bruder ihn bedroht habe. Daraufhin sei die Frage wiederholt worden und sei er erneut mit seiner Antwort oberflächlich geblieben, indem er gesagt habe, er wäre einmal geschlagen worden und einmal sei er verbal bedroht worden. Zum dritten Mal sei die Frage wiederholt worden und sei er erneut aufgefordert worden, konkret und im Detail die Bedrohung zu erzählen, der er ausgeliefert gewesen sei. Er habe erneut geantwortet, dass er einmal bedroht worden sei und einmal sei er bei einem Dorffest geschlagen worden. Auch habe er angegeben, dass es zu diesem Zeitpunkt seinem Vater gesundheitlich nicht gut gegangen wäre und dieser in keine Stresssituation hätte kommen sollen und seine Familie habe ihn deshalb ins Ausland geschickt. Auch habe er angegeben, dass "die" bei ihm zu Hause gewesen wären. Im Laufe der Niederschrift sei er erneut zu den Bedrohungen, denen er ausgesetzt gewesen sei, befragt worden. Er habe widersprüchlich angegeben, dass nun die Familie des Mädchens ihn umbringen werde. Erneut befragt, die erste Bedrohung, der er ausgesetzt gewesen sei, genau und im Detail zu schildern, habe er vage und unkonkret geantwortet. Er habe gemeint, die erste Bedrohung sei bei ihnen zu Hause gewesen und die zweite Bedrohung habe auf einem Fest stattgefunden. Erneut aufgefordert, die erste Bedrohung konkret zu beschreiben, habe er geantwortet, dass die Familie des Mädchens zu ihnen nach Hause gekommen sei, aber der Beschwerdeführer sei nicht daheim gewesen. Es sei ihm vorgehalten worden, dass es sich in diesem Falle um keine ihm persönliche Bedrohung gehandelt haben konnte, und sei er aufgefordert worden, die tatsächliche erste Bedrohung zu beschreiben, worauf er erwidert habe, dass er das erste Mal auf einem Fest bedroht worden sei und er geschlagen worden sei. Darauf hingewiesen, er möge doch bitte die Frage konkret und im Detail erzählen, habe er geantwortet, dass er es nicht konkreter angeben könne. Für die Behörde sei das Vorbringen der Bedrohungen unglaubwürdig, da er widersprüchliche Antworten gegeben habe und keine Bedrohung im Detail habe beschreiben können. Aufgefordert, über das Mädchen etwas zu erzählen, habe er mit einer Gegenfrage geantwortet. Daraufhin sei ihm die Frage erklärt worden. Er habe erneut sehr oberflächlich geantwortet. Er habe angegeben, dass er mit diesem Mädchen in Beziehung gewesen wäre und dass sie seine Freundin gewesen wäre. Mehrmals nachgefragt und die Frage genauestens erklärt habe er keine konkreten Angaben machen können.
Befragt, ob er bei der Ersteinvernahme die Wahrheit gesagt habe, habe er angegeben, dass er das getan habe. Es sei ihm niederschriftlich vorgehalten worden, dass er bei der Ersteinvernahme von einer Anhalterin gesprochen habe und nun von seiner Freundin. Er habe darauf geantwortet, er hätte seine Freundin aussteigen lassen und danach eine Anhalterin mitgenommen. Dies erkläre jedoch nicht den Widerspruch, dass bei der Ersteinvernahme die Anhalterin zu Tode gekommen sei und deren Familie ihn bedroht habe und bei der niederschriftlichen Einvernahme seine Freundin zu Tode gekommen sei und er nun von der Familie der Freundin bedroht werden würde. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchlich angegeben, dass in der Erstbefragung seine Freundin zwei Brüder gehabt hätte und habe er deren Jobs nennen können. Befragt nach der Tätigkeit eines Bruders habe er keine Antwort geben können. Auch sei von der Behörde nach der Tätigkeit der Schwestern seiner Freundin gefragt worden und habe er zur Antwort gegeben, dass beide Schwestern Lehrerinnen seien. In der Erstbefragung habe er jedoch nicht erwähnt, dass seine Freundin Schwestern hätte. Befragt nach diesem Widerspruch und seiner Antwort bei der niederschriftlichen Einvernahme, dass er bei der Erstbefragung di