TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W271 2170713-1

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W271 2170713-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna Walbert-Satek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zl. 1079991107-150958894, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna Walbert-Satek als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zl. 1079991107-150958894, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, alias XXXX (nachfolgend kurz: "BF"), stellte am 25.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 (nachfolgend kurz: "BF"), stellte am 25.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 27.11.2014 fand die Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost statt. Darin brachte der BF zusammengefasst vor, aus Afghanistan aus Angst vor einer Person ausgereist zu sein, die mit der Frau verlobt gewesen sei, die der BF traditionell geehelicht habe. Diese Person sei mächtig und der BF habe Angst um sein Leben.römisch eins.2. Am 27.11.2014 fand die Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost statt. Darin brachte der BF zusammengefasst vor, aus Afghanistan aus Angst vor einer Person ausgereist zu sein, die mit der Frau verlobt gewesen sei, die der BF traditionell geehelicht habe. Diese Person sei mächtig und der BF habe Angst um sein Leben.

I.3. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung gab der BF an, am 15.09.2014 in Griechenland und am 17.11.2014 in Ungarn angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein.römisch eins.3. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung gab der BF an, am 15.09.2014 in Griechenland und am 17.11.2014 in Ungarn angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein.

I.4. Im Zuge des Konsultationsverfahrens erklärte sich Ungarn mit Schreiben vom 16.12.2014 für den Fall zuständig.römisch eins.4. Im Zuge des Konsultationsverfahrens erklärte sich Ungarn mit Schreiben vom 16.12.2014 für den Fall zuständig.

I.5. Am 06.02.2015 wurde dem BF Parteiengehör in Bezug auf die Überstellung nach Ungarn gewährt und wurde diese niederschriftlich festgehalten.römisch eins.5. Am 06.02.2015 wurde dem BF Parteiengehör in Bezug auf die Überstellung nach Ungarn gewährt und wurde diese niederschriftlich festgehalten.

I.6. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz "BFA") vom 16.02.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sodann zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet, wobei eine Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt wurde. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2015 abgewiesen.römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz "BFA") vom 16.02.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sodann zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet, wobei eine Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt wurde. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2015 abgewiesen.

I.7. Am 29.07.2015 erfolgte neuerlich eine niederschriftliche (Erst-)Einvernahme im Polizeianhaltezentrum St. Pölten. Darin gab der BF an, nach erfolgter Überstellung nach Ungarn kurze Zeit später mit dem Zug von Györ nach Wien und dann weiter nach St. Pölten gereist zu sein, wo die Schwester des BF lebt. Bei dieser habe der BF zwei Tage verbracht, bevor er sich der Polizei gestellt habe. Als Fluchtgrund gab er in dieser Einvernahme an, in Afghanistan herrsche Krieg und im Iran dürfe er nicht bleiben; er tat die Befürchtung kund, aus dem Iran wieder "rausgeschmissen" zu werden und in Afghanistan Angst vor dem Krieg zu haben.römisch eins.7. Am 29.07.2015 erfolgte neuerlich eine niederschriftliche (Erst-)Einvernahme im Polizeianhaltezentrum St. Pölten. Darin gab der BF an, nach erfolgter Überstellung nach Ungarn kurze Zeit später mit dem Zug von Györ nach Wien und dann weiter nach St. Pölten gereist zu sein, wo die Schwester des BF lebt. Bei dieser habe der BF zwei Tage verbracht, bevor er sich der Polizei gestellt habe. Als Fluchtgrund gab er in dieser Einvernahme an, in Afghanistan herrsche Krieg und im Iran dürfe er nicht bleiben; er tat die Befürchtung kund, aus dem Iran wieder "rausgeschmissen" zu werden und in Afghanistan Angst vor dem Krieg zu haben.

I.8. Am 08.04.2016 erfolgte aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Ungarn die Zulassung des Verfahrens des BF in Österreich.römisch eins.8. Am 08.04.2016 erfolgte aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Ungarn die Zulassung des Verfahrens des BF in Österreich.

I.9. Am 27.07.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Darin gab der BF zusammengefasst an, gesundheitliche Probleme bekommen zu haben, weil er im Iran nur "schwere" Arbeiten habe vollrichten dürfen. Befragt zum Flucht- oder Asylgrund gab er an: "Ich wollte nach Österreich kommen, weil meine Geschwister hier sind. Ich wollte einfach nach Österreich." Und führte weiter aus: "Ich war auch krank. Ich wollte zu meiner Schwester, weil sie wie eine Mutter für mich ist".römisch eins.9. Am 27.07.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Darin gab der BF zusammengefasst an, gesundheitliche Probleme bekommen zu haben, weil er im Iran nur "schwere" Arbeiten habe vollrichten dürfen. Befragt zum Flucht- oder Asylgrund gab er an: "Ich wollte nach Österreich kommen, weil meine Geschwister hier sind. Ich wollte einfach nach Österreich." Und führte weiter aus: "Ich war auch krank. Ich wollte zu meiner Schwester, weil sie wie eine Mutter für mich ist".

I.10. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2017 abgewiesen; es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde ausgeschlossen.römisch eins.10. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2017 abgewiesen; es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde ausgeschlossen.

I.11. Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 07.09.2017 vollinhaltlich Beschwerde und beantragte, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2017 wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch eins.11. Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 07.09.2017 vollinhaltlich Beschwerde und beantragte, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2017 wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

I.12. Am 14.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt; diese wurde am 15.11.2017 fortgesetzt. Im Zuge der Verhandlung wurden auch der Bruder und die Schwester des BF einvernommen.römisch eins.12. Am 14.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt; diese wurde am 15.11.2017 fortgesetzt. Im Zuge der Verhandlung wurden auch der Bruder und die Schwester des BF einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist illegal nach Österreich eingereist. Die Identität des BF steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren.

Der BF ist volljährig und etwa Mitte Zwanzig. Er ist afghanischer Staatsbürger, Hazara und schiitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz Kunduz, Distrikt Khan Abad, Dorf XXXX. Der BF genoss keine Schulbildung.Der BF ist volljährig und etwa Mitte Zwanzig. Er ist afghanischer Staatsbürger, Hazara und schiitischer Moslem. Er stammt aus der Provinz Kunduz, Distrikt Khan Abad, Dorf römisch 40 . Der BF genoss keine Schulbildung.

Der BF verbrachte zumindest acht Jahre als Kind in Afghanistan. Schon damals arbeitete er als Schafhirte.

Danach hielt er sich etwa zehn Jahre im Iran, konkret in Esfahan, auf und war als Hilfsarbeiter, zumeist im Baubereich und im Mosaikbau, tätig. Der BF wurde dreimal aus dem Iran abgeschoben.

Als Erwachsener lebte er für zumindest ein halbes Jahr in Afghanistan, konkret in Herat. Dort arbeitete er zumindest drei Monate in der Baubranche. Der Arbeitgeber des BF war XXXX. Es handelte sich dabei um den Bruder des Schwagers des BF. Der BF verbrachte in Herat zunächst einige Tage in einem Hotel. Als ihm das Geld ausging, übernachtete er vorübergehend im Freien und begab sich dann auf die Suche nach einer Arbeit. Danach kam der BF für seinen Aufenthalt in Herat beim Bruder seines Schwagers unter.Als Erwachsener lebte er für zumindest ein halbes Jahr in Afghanistan, konkret in Herat. Dort arbeitete er zumindest drei Monate in der Baubranche. Der Arbeitgeber des BF war römisch 40 . Es handelte sich dabei um den Bruder des Schwagers des BF. Der BF verbrachte in Herat zunächst einige Tage in einem Hotel. Als ihm das Geld ausging, übernachtete er vorübergehend im Freien und begab sich dann auf die Suche nach einer Arbeit. Danach kam der BF für seinen Aufenthalt in Herat beim Bruder seines Schwagers unter.

Der BF ist mittlerweile unverheiratet und unterhält in Österreich keine Liebesbeziehung. Er hat keine sozialen Verpflichtungen.

1.2. Gesundheitszustand des BF

Der BF erlitt als Kind einen "Leistenbruch" im Bereich des Hodens. Dieser Leistenbruch, konkret "Hernia inguinalis lateralis onA, K40.9", blieb bis zu seiner Operation im Dezember 2015, in der chirurgischen Ambulanz XXXX, unbehandelt. Die Operation wurde im TAPP-Verfahren unter Einsatz des Operationsinstruments ABSTACK15 durchgeführt; durch das Bauchfell wurde eine Netzeinlage (BARD 3DMax Mesh) implantiert. Der BF war dafür vom 10.12.2015 bis 13.12.2015 in stationärer Behandlung im Krankenhaus in XXXX. Als weiteres Procedere wurde ihm die körperliche Schonung für zwei Wochen und die Nachkontrolle beim Hausarzt nach 10 Tagen empfohlen. Als Medikation wurde ihm MEXALEN 500MG (2x1) bei Schmerzen verschrieben.Der BF erlitt als Kind einen "Leistenbruch" im Bereich des Hodens. Dieser Leistenbruch, konkret "Hernia inguinalis lateralis onA, K40.9", blieb bis zu seiner Operation im Dezember 2015, in der chirurgischen Ambulanz römisch 40 , unbehandelt. Die Operation wurde im TAPP-Verfahren unter Einsatz des Operationsinstruments ABSTACK15 durchgeführt; durch das Bauchfell wurde eine Netzeinlage (BARD 3DMax Mesh) implantiert. Der BF war dafür vom 10.12.2015 bis 13.12.2015 in stationärer Behandlung im Krankenhaus in römisch 40 . Als weiteres Procedere wurde ihm die körperliche Schonung für zwei Wochen und die Nachkontrolle beim Hausarzt nach 10 Tagen empfohlen. Als Medikation wurde ihm MEXALEN 500MG (2x1) bei Schmerzen verschrieben.

Nach seiner Operation ging der BF einmal zur Kontrolle ins Krankenhaus. Wegen des Leistenbruchs ging er daraufhin kein weiteres Mal zum Arzt.

Der BF leidet sonst an keinen chronischen Leiden oder Krankheiten. Der BF ist weitgehend gesund und ist arbeitsfähig.

1.3. Zur Motivation für die Ausreise aus Afghanistan

1.3.1. Primäres Fluchtvorbringen

Der BF hielt sich in Herat auf und lernte dort ein Mädchen namens XXXX, kennen. Innerhalb eines Monats heiratete der BF dieses Mädchen traditionell. Die ehemalige Frau des BF und dessen ehemaliger Schwiegervater leben nach wie vor in Herat. Nach seiner Ausreise hielt der BF telefonischen Kontakt zu seiner Frau und seinem Schwiegervater.Der BF hielt sich in Herat auf und lernte dort ein Mädchen namens römisch 40 , kennen. Innerhalb eines Monats heiratete der BF dieses Mädchen traditionell. Die ehemalige Frau des BF und dessen ehemaliger Schwiegervater leben nach wie vor in Herat. Nach seiner Ausreise hielt der BF telefonischen Kontakt zu seiner Frau und seinem Schwiegervater.

Der Schwiegervater des BF verlangte von diesem, dass er ihm aus Österreich Geld schicken soll, widrigenfalls er für eine Scheidung sorgen werde. Der BF konnte diese finanziellen Erwartungen nicht erfüllen. Seit der negativen Entscheidung des BFA im Asylverfahren des BF (August 2017) sind der BF und seine Frau geschieden. Der BF und seine Exfrau haben nach wie vor telefonischen Kontakt. Als Fluchtgrund gab der BF an, Angst vor der Person zu haben, mit der seine Exfrau bereits verlobt gewesen sein soll, als der BF sie geehelicht habe. Der BF gab auch an, diese Person nicht zu kennen. Es konnte nicht festgestellt werden, wer diese Person ist oder dass dem BF von Seiten dieser Person eine Gefahr drohte oder derzeit droht. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF deswegen keinen Schutz beim Staat hätte suchen können.

Der BF reiste aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen aus Afghanistan aus.

1.3.2. Fluchtvorbringen der Geschwister des BF

Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Familienfeindschaft oder die drohende Zwangsverheiratung der Schwester des BF vor etwa 16 Jahren ein Grund dafür war, dass der BF vor etwa drei Jahren aus Afghanistan ausreiste. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass diese mögliche Problematik nach wie vor besteht oder dem BF überall in Afghanistan droht.

1.3.3. Sonstige mögliche Gründe für eine Ausreise

Dem BF widerfuhr in Afghanistan, insbesondere wegen der Zugehörigkeit zu den Hazara, oder wegen seines schiitischen Glaubens, keine schlechte Behandlung. Seine ethnische Zugehörigkeit und sein Glaube waren auch keine Gründe, im Jahr 2014 Afghanistan zu verlassen.

1.4. Ausreise

Der BF trat 2014 seinen Weg nach Europa von Herat aus an. Von Herat aus ging er zunächst in den Iran und blieb dort etwa einen Monat lang, bevor er weiter nach Europa reiste.

Die Reise des BF wurde überwiegend von dessen in Österreich befindlichen Geschwistern (Bruder des BF: XXXX, geb. am XXXX, und Schwester des BF: XXXX, geb. am XXXX) bezahlt. Diese überwiesen dem BF Geld über Western Union.Die Reise des BF wurde überwiegend von dessen in Österreich befindlichen Geschwistern (Bruder des BF: römisch 40 , geb. am römisch 40 , und Schwester des BF: römisch 40 , geb. am römisch 40 ) bezahlt. Diese überwiesen dem BF Geld über Western Union.

Die Reise des BF nach Europa kostete zwischen EUR 3.500,-- und EUR 4.000,--, wovon EUR 500,-- der BF selbst erspart gehabt hatte. EUR 200,-- davon zahlte der Bruder des BF, den Rest die Schwester des BF.

1.5. Finanzielle Situation des BF

Der BF lebt in Österreich von der Grundversorgung. Er verfügt über kein Vermögen.

Die Schwester des BF empfängt monatlich EUR 1.900,-- an Sozialhilfe; ihr Mann arbeitet geringfügig. Um die Reise des BF nach Europa zu finanzieren borgte sich die Schwester Geld bei Freunden aus und zahlt dieses ratenweise zurück.

Bruder und Schwester geben dem BF in Österreich immer wieder Geld und unterstützen ihn finanziell, insbesondere bei den Fahrkarten.

1.6. Situation des BF in Österreich

In Österreich leben die bereits erwähnten Geschwister des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX. Der BF wohnt in Österreich nicht bei seinen Geschwistern: Der Bruder des BF wohnt in Wien, die Schwester des BF in St. Pölten und der BF selbst in der Steiermark. Der BF verbrachte nach seiner Ankunft in Österreich eine Handvoll Tage bei seiner Schwester.In Österreich leben die bereits erwähnten Geschwister des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 . Der BF wohnt in Österreich nicht bei seinen Geschwistern: Der Bruder des BF wohnt in Wien, die Schwester des BF in St. Pölten und der BF selbst in der Steiermark. Der BF verbrachte nach seiner Ankunft in Österreich eine Handvoll Tage bei seiner Schwester.

Die Schwester des BF sah diesen seit ihrer Ausreise aus dem Iran bis zur Ankunft in Österreich für etwa fünf Jahre nicht.

Der BF sieht und hört seinen Bruder alle ein bis drei Monate; alle ein bis zwei Wochen telefonieren sie miteinander. Er sieht und hört seine Schwester alle drei bis vier Monate; im Sommer öfter. Alle ein bis zwei Wochen telefonieren sie miteinander. Die Gespräche sind ab Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht häufiger geworden. Eine besonders intensive Beziehung zwischen dem BF und seinen Geschwistern konnte nicht festgestellt werden.

Der BF besuchte verschiedene Deutschkurse; er spricht lediglich in einzelnen Worten Deutsch und konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung keinen ganzen deutschen Satz formulieren.

Der BF geht Billardspielen, er spielt Fußball und geht ins Fitnesscenter, wo er Ausdauertraining betreibt. Gewichte über 10kg darf der BF wegen seines früheren Leistenbruchs nicht heben.

Der BF arbeitet ehrenamtlich in seiner Gemeinde und stellte einen Antrag für einen freiwilligen Job bei der Tafel (Rotes Kreuz), wofür er sich auf der Warteliste befindet.

Der BF hat in Österreich Kontakt mit drei Frauen, die er immer wieder trifft, um mit ihnen auszugehen. Er hilft diesen Frauen auch bei Veranstaltungen, konkret beispielsweise beim Zeltaufbauen.

Der BF hat auch Kontakt zu Afghanen, die in Österreich im gleichen Flüchtlingsheim wie der BF leben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es zu Problemen mit diesen Personen gekommen ist. Ansonsten hat der BF noch Kontakt mit seiner Deutschlehrerin sowie mit Personen, die er einmal in der Woche im Rahmen der "Tafel" (Rotes Kreuz) sieht.

Der BF ist nicht erwerbstätig und hat vor, wieder als Bauarbeiter im Baubereich zu arbeiten.

1.7. Lage in Afghanistan und im Herkunftsort des BF

1.7.1. Allgemeine Lage in Afghanistan

Die Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat, zuletzt aktualisiert am 25.09.2017 (insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur allgemeinen Infrastruktur und Verkehrsinfrastruktur, zur sanitären und medizinischen Versorgung, Bildung, zu den Erwerbsmöglichkeiten, zur Situation von Rückkehrern sowie zur Situation von ethnischen und religiösen Minderheiten), werden dem vorliegenden Erkenntnis als Feststellung zu Grunde gelegt und bilden einen Bestandteil desselben. Diese Länderfeststellungen wurden dem BF im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausgehändigt. Nachfolgend werden jene Informationen aus den Länderfeststellungen angeführt, die insbesondere für den vorliegenden Fall relevant sind.

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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