Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W261 2151038-1/9E
W261 2151033-1/9E
W261 2151032-1/6E
W261 2151035-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 07.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan1. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan
2. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,2. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
3. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Mutter, XXXX als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Mutter, römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
4. mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX, vertreten durch seine Mutter,4. mj. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine Mutter,
XXXX als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistanrömisch 40 als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan
jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom
1. 08.03.2017, Zl. XXXX1. 08.03.2017, Zl. römisch 40
2. 08.03.2017, Zl. XXXX2. 08.03.2017, Zl. römisch 40
3. 08.03.2017, Zl. XXXX3. 08.03.2017, Zl. römisch 40
4. 08.03.2017, Zl. XXXX4. 08.03.2017, Zl. römisch 40
zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Den Beschwerden von XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX auch XXXX wird stattgegeben und XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX auch XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden von römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 auch römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 auch römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX auch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 auch römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die belangte Behörde noch die beschwerdeführenden Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG weder durch die belangte Behörde noch die beschwerdeführenden Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W261.2151033.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017