RS Vfgh 2017/11/30 G235/2017

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GOG NR §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags von (ehemaligen) Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung einer Bestimmung der Geschäftsordnung des Nationalrates über die Klubbildung mangels aktueller Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet" in §7 Abs2 GOG-NR.

§7 Abs2 GOG-NR normiert, dass sich Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, nur mit Zustimmung des Nationalrates in einem Klub zusammenschließen können. Von den Antragstellern wurde jedoch nicht dargelegt, über welche konkreten (unterschiedlichen) wahlwerbenden Parteien sie in der 25. GP in den Nationalrat eingezogen sind. Das Erfordernis solcher Darlegungen besteht jedoch auch dann, wenn bestimmte Annahmen auf die sonst geschilderte Situation dies nahelegen mögen, sodass der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.§7 Abs2 GOG-NR normiert, dass sich Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, nur mit Zustimmung des Nationalrates in einem Klub zusammenschließen können. Von den Antragstellern wurde jedoch nicht dargelegt, über welche konkreten (unterschiedlichen) wahlwerbenden Parteien sie in der 25. Gesetzgebungsperiode in den Nationalrat eingezogen sind. Das Erfordernis solcher Darlegungen besteht jedoch auch dann, wenn bestimmte Annahmen auf die sonst geschilderte Situation dies nahelegen mögen, sodass der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.

Selbst bei hinreichender Darlegung der Angaben zur Betroffenheit im Einzelnen wäre die Legitimation der Antragsteller iSd Art140 Abs1 Z1 litc B-VG nicht (mehr) gegeben: Der Erst- und der Drittantragsteller gehören seit der konstituierenden Sitzung am 09.11.2017 nicht mehr dem Nationalrat an. Mangels Abgeordneteneigenschaft entfaltet die angefochtene Bestimmung gegenwärtig für den Erst- und den Drittantragsteller keine Wirksamkeit mehr.

Die Zweitantragstellerin, der Viert- und der Fünftantragsteller (die weiterhin dem Nationalrat angehören) sind über die wahlwerbende Partei "Liste Peter Pilz" in den Nationalrat eingezogen, sodass eine Betroffenheit durch die angefochtene Bestimmung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den VfGH ausgeschlossen ist, weil sich §7 Abs2 GOG-NR nur auf Abgeordnete bezieht, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören und die sich zu einem Klub zusammenschließen möchten. Zudem gehören die Zweitantragstellerin, der Viert- und der Fünftantragsteller seit der 26. GP des Nationalrates dem Klub "Liste Pilz" an. Die Antragsteller sind daher im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mehr Normadressaten der angefochtenen Bestimmung und es fehlt somit die nicht nur im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH erforderliche Antragslegitimation.Die Zweitantragstellerin, der Viert- und der Fünftantragsteller (die weiterhin dem Nationalrat angehören) sind über die wahlwerbende Partei "Liste Peter Pilz" in den Nationalrat eingezogen, sodass eine Betroffenheit durch die angefochtene Bestimmung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den VfGH ausgeschlossen ist, weil sich §7 Abs2 GOG-NR nur auf Abgeordnete bezieht, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören und die sich zu einem Klub zusammenschließen möchten. Zudem gehören die Zweitantragstellerin, der Viert- und der Fünftantragsteller seit der 26. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dem Klub "Liste Pilz" an. Die Antragsteller sind daher im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mehr Normadressaten der angefochtenen Bestimmung und es fehlt somit die nicht nur im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH erforderliche Antragslegitimation.

Entscheidungstexte

  • G235/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2017 G235/2017

Schlagworte

Nationalrat, Parlament, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G235.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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