RS Vfgh 2017/11/30 G213/2017

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
WohnungsgemeinnützigkeitsG §18 Abs3b
AußStrG §23
VfGG §14a Abs3, §15, §62a Abs3 Z2
GOG 1896 §89d Abs1, Abs2
ZPO §222
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 14a heute
  2. VfGG § 14a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  3. VfGG § 14a gültig von 01.03.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. ZPO § 222 heute
  2. ZPO § 222 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 222 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 222 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des WohnungsgemeinnützigkeitsG als verspätet

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §18 Abs3b WohnungsgemeinnützigkeitsG (WGG) idF BGBl I 162/2001 (betr offenkundige Unangemessenheit des Fixpreises für die Übertragung von Wohnungen ins Eigentum).Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §18 Abs3b WohnungsgemeinnützigkeitsG (WGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 162 aus 2001, (betr offenkundige Unangemessenheit des Fixpreises für die Übertragung von Wohnungen ins Eigentum).

Die vierwöchige Rekursfrist in Verfahren zur Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises (vgl §37 Abs3 Z15 MRG iVm §22 Abs4 WGG iVm §22 Abs1 Z6a WGG) endete am Montag, dem 21.08.2017.Die vierwöchige Rekursfrist in Verfahren zur Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises vergleiche §37 Abs3 Z15 MRG in Verbindung mit §22 Abs4 WGG in Verbindung mit §22 Abs1 Z6a WGG) endete am Montag, dem 21.08.2017.

Soweit der Antragsteller vorbringt, dass bereits am 21.08.2017 die Versendung des Antrags an den VfGH erfolgt und bestätigt worden sei, geht aus den der Äußerung des Antragstellers beigelegten ERV-Übermittlungsprotokollen hervor, dass zwar eine Eingabe am genannten Tag beim VfGH erfolgte, diese aber nur den Sachbeschluss des BG Favoriten sowie den Rekurs enthielt. Ein Antrag gemäß §15 VfGG iVm Art140 Abs1 Z1 litd B-VG wurde nicht gestellt. Aus einem weiteren, ebenfalls der Äußerung des Antragstellers beigelegten ERV-Übermittlungsprotokoll ergibt sich, dass der Antrag an den VfGH erst am 22.08.2017 eingebracht wurde. Der Antrag auf Gesetzesprüfung wurde daher beim VfGH verspätet eingebracht.Soweit der Antragsteller vorbringt, dass bereits am 21.08.2017 die Versendung des Antrags an den VfGH erfolgt und bestätigt worden sei, geht aus den der Äußerung des Antragstellers beigelegten ERV-Übermittlungsprotokollen hervor, dass zwar eine Eingabe am genannten Tag beim VfGH erfolgte, diese aber nur den Sachbeschluss des BG Favoriten sowie den Rekurs enthielt. Ein Antrag gemäß §15 VfGG in Verbindung mit Art140 Abs1 Z1 litd B-VG wurde nicht gestellt. Aus einem weiteren, ebenfalls der Äußerung des Antragstellers beigelegten ERV-Übermittlungsprotokoll ergibt sich, dass der Antrag an den VfGH erst am 22.08.2017 eingebracht wurde. Der Antrag auf Gesetzesprüfung wurde daher beim VfGH verspätet eingebracht.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §23 AußStrG.

Der Verfahrensgesetzgeber hat bei der Frage, in welchen Fällen er keine Hemmung der Notfristen vorsieht, einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Es kann daher dem Verfahrensgesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er in Außerstreitsachen wegen der offenkundigen Unangemessenheit des Fixpreises nach dem WGG keine Fristenhemmung entsprechend der Regelung des §222 ZPO vorsieht.

Auch wirkt sich die Fristenhemmung gemäß §222 ZPO auf den Zeitpunkt der Einbringung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG beim VfGH nur dann aus, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem ordentlichen Gericht gehemmt ist, weil ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG dann rechtzeitig ist, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gestellt wird.

Entscheidungstexte

  • G213/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2017 G213/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Zivilprozess, Fristen, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G213.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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