TE Vfgh Beschluss 2017/11/30 G280/2017

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
WohnungsgemeinnützigkeitsG §14 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung des Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des WohnungsgemeinnützigkeitsG; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl. VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §14 Abs1 Z4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl 139/1979 idF BGBl 800/1993, wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG; Art1 1. ZPEMRK; Art17 GRC).Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §14 Abs1 Z4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt 139 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 800 aus 1993,, wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG; Art1 1. ZPEMRK; Art17 GRC).

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages zur Unverletzlichkeit des Eigentums die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz kommt dem Gesetzgeber bei eigentumsbeschränkenden Regelungen ein Gestaltungsspielraum zu (VfSlg 17.071/2003, 17.817/2006). §14 Abs1 Z4 WGG ermöglicht es, bei Berechnung des Entgelts gemäß §14 WGG im Falle der Einräumung eines Baurechtes den jeweils zu entrichtenden Bauzins anzurechnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Bestimmung in den vom Kostendeckungsprinzip getragenen Entgeltberechnungsregelungen des WGG (vgl. Rudnigger, in: Illedits/Reich-Rohrwig [Hrsg.], Wohnrecht2, 2015, §14 WGG Rz 1; Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht23, Ergänzungsband 2016, §14 WGG Rz 1 ff.) angesichts des Umstands, dass der Oberste Gerichtshof von einer gerichtlichen Überprüfbarkeit des Entgeltbestandteils "Bau(rechts)zins" ausgeht (OGH 23.1.2017, 5 Ob 81/16x mwN), den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet. Es kann daher dahinstehen, ob Art17 GRC hier zur Anwendung kommt (vgl. VfSlg 19.632/2012).Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages zur Unverletzlichkeit des Eigentums die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz kommt dem Gesetzgeber bei eigentumsbeschränkenden Regelungen ein Gestaltungsspielraum zu (VfSlg 17.071/2003, 17.817/2006). §14 Abs1 Z4 WGG ermöglicht es, bei Berechnung des Entgelts gemäß §14 WGG im Falle der Einräumung eines Baurechtes den jeweils zu entrichtenden Bauzins anzurechnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Bestimmung in den vom Kostendeckungsprinzip getragenen Entgeltberechnungsregelungen des WGG vergleiche Rudnigger, in: Illedits/Reich-Rohrwig [Hrsg.], Wohnrecht2, 2015, §14 WGG Rz 1; Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht23, Ergänzungsband 2016, §14 WGG Rz 1 ff.) angesichts des Umstands, dass der Oberste Gerichtshof von einer gerichtlichen Überprüfbarkeit des Entgeltbestandteils "Bau(rechts)zins" ausgeht (OGH 23.1.2017, 5 Ob 81/16x mwN), den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet. Es kann daher dahinstehen, ob Art17 GRC hier zur Anwendung kommt vergleiche VfSlg 19.632/2012).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G280.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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