TE Vfgh Beschluss 2017/12/13 E3628/2017

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §85 Abs2 / Asylrecht

Leitsatz

Folge

Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1.       Gemäß §88a Abs1 iVm §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.

2.       Dieser Beschluss bedarf, weil Interessen anderer Parteien nicht berührt werden, keiner Begründung (§85 Abs2 zweiter Satz VfGG).

Die Durchführung von mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. September 2017, Z1083785110-151153444, ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist damit bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. – im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – bis zum Abschluss einer neuerlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt (RV 2144 BlgNR 24. GP, 13, zu §18 Abs5 BFA-VG).

3.       Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E3628.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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