TE Vwgh Beschluss 2017/9/18 Ra 2017/11/0242

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Index

E3R E05205000
E3R E07204020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG
VStG §53b Abs2
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Ausseer Straße 32, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juni 2017, Zl. VGW-042/063/3486/2017-11, betreffend Übertretungen des AZG, erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2017/11/0242 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber näher bezeichneter Übertretungen des AZG und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 schuldig erkannt; über ihn wurden Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall: Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, er darüber hinaus zur Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten verpflichtet. Die dagegen erhobene Revision ist mit dem Antrag verbunden, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und eine sofortige Einhebung der Geldstrafen einen schwerwiegenden Nachteil bedeuten „(Kreditaufnahme bzw. gerichtliche Einbringlichmachung)“ würde.

2        2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

3        3. Auf Grund der Antragsangaben ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit den Revisionswerbern nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.

4        4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 18. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110242.L00

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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