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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1984), dem Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2017, Zl. L512 2122090- 1/17E, betreffend Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.
2 Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. August 2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht und unter einem beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht, sodass infolge dessen das Recht, einen Antrag zu stellen, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zusteht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/20/0226, 0227, mwN, und vom 4. August 2016, Ra 2016/20/0164). Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht.
4 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180316.L00Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017