RS Vwgh 2017/9/21 Ra 2017/02/0131

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0017 B 13. September 2017 RS 1(hier Nichtstattgebung - Übertretung der StVO)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts - Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es - neben der Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen - die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. August 2015, Ra 2015/15/0049, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020131.L01

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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