TE Vwgh Beschluss 2017/9/27 Ra 2017/19/0206

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Index

E3R E19104000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 lita;
AsylG 2005 §5 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, geboren 1977, vertreten durch Mag. Christoph Henseler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. April 2017, W153 2148196-1/8E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 und Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Februar 2017, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und seine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. Da die belangte Behörde somit keine Interessen geltend gemacht hat, welche durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.

Wien, am 27. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190206.L00

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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