RS Vwgh 2017/10/23 Ra 2017/04/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §345 Abs5;
GewO 1994 §345 Abs6;
GewO 1994 §81 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass in § 345 Abs. 5 und 6 GewO 1994 von "Behörde" und "Bescheid" die Rede ist, lässt sich nicht schließen, dass in einem Fall, in dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Sache auf Grund einer zulässigen Beschwerde beim VwG liegt, die entsprechende Entscheidung nicht durch dieses zu treffen wäre. Vielmehr ergibt sich aus § 345 Abs. 5 und 6 GewO 1994, dass über eine - zulässige - Anzeige nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 jedenfalls abzusprechen ist (entweder durch ein positives "Zur-Kenntnis-Nehmen" oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung). Diese Verpflichtung trifft im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache auch das VwG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040082.L03

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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