RS Vwgh 2017/10/23 Ra 2017/04/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden (Hinweis E vom 29. Oktober 2008, 2008/04/0164). Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040082.L02

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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