RS Vwgh 2017/10/23 Ra 2017/04/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §345 Abs5;
GewO 1994 §345 Abs6;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;

Rechtssatz

Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller (Hinweis E vom 24. April 2013, 2010/03/0100). Im vorliegenden Fall ist dieses Anbringen die Anzeige der Revisionswerberin gemäß § 81 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9 GewO 1994. Auch wenn es dem Einschreiter unbenommen ist, sein Anbringen (hier: die Anzeige) vor Erledigung zurückzuziehen und ein anderes Anbringen (etwa einen Genehmigungsantrag) einzubringen, bedeutet das nicht, dass es der Behörde offen steht, den Verfahrensgegenstand aus eigenem auszuwechseln. Die Behörde hatte daher jedenfalls das von der Revisionswerberin eingeleitete Anzeigeverfahren zu erledigen (für den Fall der Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen: durch eine negative Feststellung und Untersagung der Maßnahme gemäß § 345 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 GewO 1994) und nicht ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040082.L01

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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