RS Vwgh 2017/11/9 Ra 2017/18/0272

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Veröffentlicht am 09.11.2017
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Index

E1P
E3R E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0273

Rechtssatz

Dem Vorbringen der asylwerbenden Parteien, ihnen sei bei ihrem Aufenthalt in Italien die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden, ist zu entgegnen, dass im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113- 0120, derartige Erlebnisse, so sie sich tatsächlich zugetragen haben, zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern im Aufnahmestaat sein können, aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zulassen, dass den asylwerbenden Parteien bei einer Rücküberstellung nach Italien Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180272.L02

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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