RS Vwgh 2017/11/13 Ra 2017/01/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2017
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BVwGG 2014 §21 Abs7;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers hat nach seinem Vorbringen darauf vertraut, dass zwischen der Eingabe des Befehls "sofort senden" in die ERV-Software und jenem Zeitpunkt, den die Übermittlungsstelle als Einbringungszeitpunkt rückmeldet, jeweils nur Sekunden oder wenige Minuten vergehen und deshalb keinen Zweifel daran gehabt, dass die vor 14:15 Uhr mittels Web-ERV abgesendete Revision vor 15:00 Uhr von der Übermittlungsstelle übernommen wurde. Ob und wann die Übermittlungsstelle nach Eingabe des Sendebefehls rückgemeldet hat, dass sie die Daten der Revision zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat, hat der Rechtsvertreter des Revisionswerbers nicht kontrolliert bzw. keine solche Kontrolle kanzleiintern veranlasst. Der Rechtsvertreter wäre zu einer solchen Kontrolle der Übermittlung von fristgebundenen Eingaben im Web-ERV verpflichtet gewesen, dies umso mehr, als er das Senden der Revision am letzten Tag der Revisionsfrist knapp vor Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG 2014 festgesetzten Amtsstunden veranlasst hat. Dass eine rechtzeitige Übermittlung der elektronischen Eingabe im Fall der Kontrolle der Rückmeldung nicht möglich gewesen sei, hat der Revisionswerber weder behauptet, noch bescheinigt. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde daher nicht dargetan, dass dem Revisionswerber an der Versäumung der Revisionsfrist kein ihm zurechenbares Verschulden seines Rechtsvertreters oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010041.L02

Im RIS seit

15.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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