TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/5 LVwG-2017/37/1800-5

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Veröffentlicht am 05.12.2017
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Entscheidungsdatum

05.12.2017

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

WWSLG Tir 1952 §38
WWSLG Tir 1952 §42
WWSLG Tir 1952 §51
AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn

1.     über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, dieser vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Z, sowie

2.     über die Beschwerde der Stadtgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeisterin DD, diese vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z,

gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.06.2017, Zl ****, betreffend ein Regulierungsverfahren nach dem Wald- und Weideservitutengesetz (belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.         Ausgangssituation:

Mit Servitutenregulierungsurkunde vom 01.03.1890, Nr **** (im Folgenden: SRU Nr ****), hat die k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Local-Kommission für das U- und T-Tal über Anmeldung der Gemeinde Y festgestellt, dass auf 980 privaten Waldparzellen im Ausmaß von 845,92 ha ein Weiderecht zugunsten der Gemeinde Y als solcher und zugunsten der Stadtgemeinde Z, letzterer jedoch nur rücksichtlich der am linken X-Ufer gelegenen Stadtteile, besteht. Laut dieser SRU durfte die Weide nur gemeinsam ausgeübt werden.

Am 07.07.1924 hat die Gemeinde Y als berechtigte Partei bei der Agrarbehörde den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung oder Ablösung der ihr aufgrund der SRU vom 11.03.1890, Zl ****, zustehenden Weiderechte gestellt. Aufgrund dieses Antrages hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 18.07.1925, Zl ****, die Einleitung des Servitutenverfahrens verfügt. Dieses Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen.

Auf der Grundlage der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.09.1938, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Tirol Nr 14/1938, erfolgte die Eingemeindung der Gemeinde Y nach Z. Die Stadtgemeinde Z wurde zur Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Y bestimmt.

Mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz auf der Grundlage des § 42 Tiroler Wald- und Weide-servitutengesetzes (WWSG) für die Ausübung der den Viehbesitzern von in Y und im Stadtteil zwischen dem X und Y liegenden Gütern nach der SRU Nr **** zustehenden Weiderechte in den Y Waldungen mehrere behördliche Bestimmungen erlassen.

In Spruchpunkt 1. hat die Agrarbehörde gemäß § 9 Abs 2 WWSG die 89 weideberechtigten Güter festgestellt.

In Spruchpunkt 2. hat die Agrarbehörde die jeweiligen Eigentümer der festgestellten berechtigten Liegenschaften gemäß § 50 Abs 2 und 3 WWSG zur „Weideinteressentschaft Y“ als Servitutengemeinschaft zusammengefasst. Die Vertretung und Verwaltung in allen die Ausübung der Weiderechte betreffenden Angelegenheiten wurde mit einem eigenen Vertretungsstatut geregelt.

In Spruchpunkt 3. hat die Agrarbehörde verfügt, dass das Weiderecht mit Bezahlung eines Ablösebetrages an die Weideinteressentschaft Y von ATS 1,00/m² erlischt, soweit auf Grundparzellen, die im Baugebiet liegen, eine Baubewilligung erteilt wird. Auf Parzellen, die öffentlichen, sozialen oder kirchlichen Einrichtungen dienen, sowie auf Bauflächen, die vor Ende des Zweiten Weltkrieges verbaut wurden, wurde das entschädigungslose Erlöschen der Dienstbarkeit der Weide verfügt.

Diesen Bescheid hat die Agrarbehörde der Stadtgemeinde Z zuhanden deren Gemeindevertreters sowie ? im Wege der Auflage und Verständigung durch Kundmachung ? den Eigentümern berechtigter Liegenschaften zugestellt.

Der mit Datum 05.02.1997, Zl ****, von der Agrarbehörde erlassene Bescheid weist folgenden Spruch auf:

„Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde Nr. **** vom 1.3.1890, fol. *** Verfachbuch III. Teil, bestehen zugunsten der ehemaligen Gemeinde Y und zugunsten der Stadtgemeinde Z, jedoch nur rücksichtlich des am linken X-Ufer gelegenen Stadtteiles bzw. zugunsten der Viehbesitzer der ehemaligen Gemeinde Y und der Viehbesitzer im vorbezeichneten Stadtteil Dienstbarkeitsrechte der Weide. Für die Ausübung dieser Weiderechte wurde mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, eine Provisorialverfügung nach § 42 WWSG erlassen.

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz stellt hiermit gemäß § 38 Abs. 2 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, fest, daß die mit der zitierten Servitutenurkunde regulierten Weiderechte der mit Bescheid vom 03.07.1995, Zl ****, körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft Y zustehen. Gemäß § 42 leg. cit. werden die Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides vom 5.5.1967 aufgehoben und die Weideinteressentschaft Y aufgelöst. Deren Rechtsnachfolgerin ist die Agrargemeinschaft Y, auf die auch das Vermögen der Weideinteressentschaft übergeht.“

Die Agrarbehörde hat den Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, der Stadtgemeinde Z, der Weideinteressentschaft Y und der Agrargemeinschaft Y zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2011 hat die AA GmbH, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Z, die Zustellung des Bescheides vom 05.02.1997, Zl ****, beantragt. Die Agrarbehörde verfügte die beantragte Zustellung mit Schriftsatz vom 08.08.2011, Zl ****.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2011 hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH gegen die Bescheide der Agrarbehörde vom 05.02.1997, Zl ****, und vom 05.05.1967, Zl ****, Berufung erhoben. Die Berufungswerberin führte im Wesentlichen aus, dass die Einforstungsrechte laut SRU Nr **** mit den angefochtenen Bescheiden neu geordnet worden seien. Obwohl sie Eigentümerin der mit den Servitutsweiderechten belasteten Liegenschaft EZ **** sei, sei sie (= AA GmbH) keinem der beiden agrarbehördlichen Verfahren beigezogen worden. Die Weiderechte hätten ohne Zustimmung aller privaten Eigentümer weder auf die Weideinteressentschaft Y (Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****) noch auf die Agrargemeinschaft Y (Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****) übertragen werden dürfen. Durch die beiden angeführten Bescheiden sei daher in ihre Eigentümerrechte eingegriffen worden.

Mit den Spruchteilen A) und B) des Erkenntnisses vom 23.05.2012, Zl ****, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung gegen den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen [Spruchteil A)] und die Berufung gegen den Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, als unbegründet abgewiesen [Spruchteil B)].

Mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl 2012/07/0153-7, hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH Folge gegeben und den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23.05.2012, Zl ****, im Umfang seines bekämpften Spruchpunktes B) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Zl 2012/07/0153, hatte das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH vom 19.08.2011 zu entscheiden.

Ausgehend von den Darlegungen des Höchstgerichtes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.02.1997, Zl ****, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung als gemäß § 38 Abs 1 WWSG zuständiger Agrarbehörde zurückverwiesen.

II.       Verfahrensablauf:

1.         Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 11.08.2016 hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, beantragt, die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, sowie in Spruchpunkt 3. dieses Bescheides die Worte „an die Weideinteressentschaft Y“ aufzuheben.

Zunächst skizziert die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin das Servituten-regulierungsverfahren und erläutert insbesondere den Inhalt der Bescheide der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, und vom 05.02.1997, Zl ****, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Zl 2012/07/0153 (Seite 1 bis 10 des Antrages).

In ihren „Schlussfolgerungen“ (Seite 11 bis 25 des Antrages) hält die Antragstellerin eingangs fest, die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, erlassene vorläufige Regelung hätte gemäß § 42 WWSG wichtiger wirtschaftlicher Gründe bedurft. Dazu hätte die Agrarbehörde im Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, angegeben, dass den Viehhaltern, welche die Weide tatsächlich ausübten, „zur Wahrnehmung ihrer Interessen die Selbstverwaltung in Form einer Weideinteressentschaft einzuräumen“ gewesen sei.

Die Antragstellerin betont allerdings, dass diese wichtigen wirtschaftlichen, die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, rechtfertigenden Gründe weggefallen seien und begründet dies wie folgt:

?     Die Mehrheit der Mitglieder der mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, geschaffenen Weideinteressentschaft würde die Weide offensichtlich nicht mehr ausüben.

?     Das zwischen 1967 und 1997 durchgeführte Verfahren hätte erhebliche Bedenken gegen die Vollständigkeit der im Bescheid des Jahres 1967 angeführten Weideberechtigten zu Tage gefördert. In der mit Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, festgestellten Agrargemeinschaft Y seien jedenfalls 21 Liegenschaften anteilsberechtigt, die im Bescheid vom 05.05.1967 nicht als weideberechtigt aufscheinen würden.

?     Durch die bloß vorübergehende (provisorische) Feststellung von Weideberechtigten seien „weitere rechtliche Verwicklungen vorprogrammiert“, wenn diese Feststellung – was sehr wahrscheinlich sei – revidiert werden müsste. Darüber hinaus sei die Stadtgemeinde Z bereit, allfällige rechtliche Verwicklungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Billigkeit und Praktikabilität im Sinne des öffentlichen Interesses zu lösen.

?     Der Bescheid vom 05.05.1967 würde andere Berechtigte feststellen als die SRU Nr ****. Darüber hinaus sei der Bescheid aus dem Jahr 1967 den Eigentümern der belasteten Grundstücke nicht zugestellt worden.

?     Es sei unklar, welche Angelegenheiten (mehrheitlich) von der Weideinteressentschaft entschieden werden könnten und welche der Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedes der Weideinteressentschaft bedürften.

?     Im Falle der Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967 wäre die tatsächliche Ausübungsmöglichkeit der nach alter Übung bestehenden Weiderechte für das selbst überwinterte Vieh nicht mehr gefährdet, zumal es sich bei diesen Rechten um Gemeindegutsnutzungsrechte handle, deren Ausübung seit der mit LGBl Nr 121/2011 erlassenen Novelle zum Innsbrucker Stadtrecht gewährleistet sei.

?     Die tatsächliche Ausübung der Weide mache die Aufrechterhaltung der mit Bescheid vom 05.05.1967 erlassenen „einstweiligen Verfügung“ nicht erforderlich. Die Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967 würde auch denjenigen Viehhaltern die Teilnahme an der Ausübung der Weide ermöglichen, die nicht Mitglied der Weideinteressentschaft seien.

?     In der Zwischenzeit sei auch hinsichtlich der Weiderechte in W und V die Stadtgemeinde Z als weideberechtigt festgestellt worden.

Diese Argumente erläutert die Antragstellerin näher. Sie hebt hervor, dass mit Inkrafttreten des Bescheides vom 05.02.1997, Zl ****, die überwiegende Mehrheit der Weideinteressentschaft Y, und zwar 50 von insgesamt 89 Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft Y gewesen seien, nicht mehr weideberechtigt gewesen sei. Dennoch hätten diese 50 Mitglieder dadurch keine „wichtigen wirtschaftlichen“ Nachteile erlitten. Die 1965 festgestellten Mitglieder der Weideinteressentschaft würden heute mehrheitlich somit gar kein Vieh mehr halten. Die Notwendigkeit, die Eigentümer jener 89 Liegenschaften als weideberechtigt festzustellen, die in Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 05.05.1967 als Mitglieder der Weideinteressentschaft Y aufgezählt worden seien, sei somit längst weggefallen.

Mit dem Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, habe die Agrarbehörde zum Ausdruck gebracht, dass weitere 21 Liegenschaften, die im Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, nicht aufschienen, ebenfalls weideberechtigt seien. Sollte dies richtig sein, sei der Bescheid vom 05.05.1967 jedenfalls massiv fehlerhaft gewesen, weil ja seit dem Inkrafttreten des Servitutenpatents im Jahr 1853 keine neuen Weiderechte mehr erworben werden könnten.

Die Antragstellerin betont, dass eine Provisorialverfügung die Erlassung der endgültigen Regelungen des Servitutenverfahrens nicht präjudiziere. Würden in der endgültigen Entscheidung andere Berechtigte festgestellt als im Provisorium, stelle sich die Frage, welche Schicksale die von den Scheinberechtigten getroffenen Vereinbarungen erfahren würden. Dass im gegenständlichen Verfahren in der endgültigen Entscheidung andere Personen als die im Bescheid vom 05.05.1967 genannten als weideberechtigt festgestellt werde müssten, sei schon deshalb sehr wahrscheinlich, weil die Feststellungen der Weideberechtigten im Bescheid vom 05.05.1967 von der Feststellung der Weideberechtigten der SRU Nr **** abweichen würden.

Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin betont, dass unter der in der SRU Nr **** als (allein) berechtigt genannten „Gemeinde Y als solche“ und der „Stadtgemeinde Z“ keine bäuerlichen Weidegemeinschaften zu verstehen seien. Bei der SRU Nr **** handle es sich um einen behördlichen Akt mit Bescheidcharakter. Dies ergäbe sich bereits aus § 38 des Servitutenpatents, RGBl Nr 130/1853. Unter Hinweis auf das Servitutenpatent, RGBl Nr 130/1853, die Instruktion zum Servitutenpatent vom 31.10.1857, RGBl Nr 218/1857, und das Edikt der k.k. Grundlastenablösungs- und Regulierungs-Landes-commission vom 06.09.1855, Landesregierungsblatt II. Nr 25/1855, hebt die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin hervor, dass mit den in der SRU Nr **** verwendeten Ausdrücken „Gemeinde Y als solche“ und „Stadtgemeinde Z“ nicht die jeweiligen Eigentümer von 89 einzelnen Liegenschaften von Y und Z gemeint gewesen seien. In der SRU Nr **** seien nur die (inzwischen nach Z eingemeindete) Gemeinde Y als solche und die Stadtgemeinde Z als einzige Berechtigte festgestellt worden. Dies würde nicht ausschließen, dass die Weide von den in diesen Gemeinden ansässigen Viehhaltern nach ihrem der alten Übung entsprechenden Haus- und Gutsbedarf ausgeübt werden dürfe, da auch Weiderechte zum Gemeindegut zählen würden.

Die Agrarbehörde habe folglich mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, andere Weideberechtigte provisorisch festgestellt als die SRU Nr **** und somit (wenngleich nur provisorisch) Weiderechte übertragen. Die vom Höchstgericht im Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl 2012/07/0153, zum Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, getroffenen Ausführungen würden daher sinngemäß auch für den Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, gelten, zumal dieser Bescheid den jeweiligen Eigentümern der etwa 980 mit dem Weiderecht laut SRU Nr **** belasteten Grundstücken nicht nur nicht zugestellt, sondern diesen gegenüber laut Zustellverfügung auch gar nie erlassen worden sei. Es würden somit einander widersprechende Bescheide nebeneinander gelten, nämlich gegenüber den Eigentümern der belasteten Grundstücke die SRU Nr ****, die (nur) die Stadtgemeinde Z als weideberechtigt festgestellt habe, und gegenüber den Berechtigten der provisorische Bescheid vom 05.05.1967, der die Eigentümer von 89 Liegenschaften als weideberechtigt ausweise.

Ein derartiges „rechtliches Durcheinander“ wäre im Sinne des § 42 WWSG aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nicht notwendig.

Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin hält fest, dass das Weiderecht gemäß dem Bescheid der Agrarbehörde vom 05.05.1967, Zl ****, nicht der Weideinteressent-schaft Y, sondern den einzelnen Eigentümer der als weideberechtigt festgestellten 89 Liegenschaften zustehe. Die Weideinteressentschaft hätte nur ein Vertretungsrecht, das aber auf die nur die Ausübung der Weiderechte betreffenden Angelegenheiten eingeschränkt sei. Es sei somit unklar, in welchen Angelegenheiten die Weideinteressentschaft wirksame Beschlüsse fassen und vertreten könne und welche Angelegenheiten der Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedes bedürften. Der Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, wirke sich daher auf wichtige wirtschaftliche Belange nicht günstig aus.

Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin betont, bei der Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, würde gegenüber den Berechtigten die gegenüber den Eigentümern der belasteten Grundstücke bestehende Rechtslage gelten. Die Rechtslage gegenüber dem Jahr 1967 habe sich insofern geändert, als mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 121/2011 zum Innsbrucker Stadtrecht die althergebrachten Nutzungsrechte am Gemeindegut auch in Z gesetzlich verankert seien. Folglich bedürfe es heute (zum Unterschied von der 1967 geltenden Rechtslage) keiner Feststellung einer unmittelbaren Weideberechtigung mehr, um sicher zu stellen, dass diejenigen Viehhalter, welche nach alter Übung die Weide mit dem auf ihren Gütern überwinterten Vieh ausgeübt hätten, dies auch weiter tun könnten. Die Interessen der Viehhalter gemäß § 48 Abs 3 WWSG wären daher gewahrt.

Die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin betont, dass die tatsächliche Weideausübung seit vielen Jahren keine Probleme aufwerfe. Würde der Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, aufgehoben, wäre es zulässig, dass die Weide von denjenigen weiterhin ausgeübt würde, die dies in den letzten 20 Jahren getan hätten. Die Frage, ob jene 21 Mitglieder der Agrargemeinschaft Y, die nicht Mitglieder der Weideinteressentschaft Y seien, weiterhin an der Weideausübung teilnehmen dürften, wäre damit entschärft.

Abschließend verweist die Antragstellerin auf den Bescheid der Agrarbehörde vom 04.03.1998, Zl ****, mit dem für die vergleichbaren Verhältnisse in W und V die Stadtgemeinde Z als allein weideberechtigt festgestellt worden sei.

Zu diesem Antrag hat die Agrargemeinschaft Y, vertreten durch FF, Rechtsanwalt in **** Z, mit Schriftsatz vom 18.10.2016 Stellung genommen und beantragt, das Ansuchen der Stadtgemeinde Z abzuweisen.

Im Wesentlichen bringt die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Y vor, es sei zunächst festzustellen, welches Haus auf welchen Flächen weideberechtigt sei. Ergänzend sei festzustellen, welches Haus zusätzlich an den im Eigentum der Agrargemeinschaft Y stehenden Flächen als Miteigentümer beteiligt sei und deshalb dort Anteilsrechte besitze. Schließlich seine jene Hausbesitzer zu ermitteln, „wo sich beide Rechtspositionen vereinen“ würden. Eine Zusammenführung aller Rechtspositionen in einer Agrargemeinschaft würde ein Parteienübereinkommen voraussetzen.

Die Agrargemeinschaft Y erhebt keinen Einwand, eine „Agrargemeinschaft Y Neu“ anzustreben, „wo einerseits Häuser organisiert sind, die Miteigentum und Nutzungsrechte auf diesem Miteigentum einerseits und Nutzungsrecht auf fremden Eigentum in Y oder beide Rechtspositionen vereinen oder nur eine Art von Rechtsposition besitzen“.

Ausdrücklich hält die Agrargemeinschaft Y fest, dass unter dem Begriff Gemeinde in den Servitutenregulierungsdokumenten auch eine juristische Person, die sich aus Nutzungsberechtigten zusammensetze, umfasst sein könne.

Ausgehend davon beantragt die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft Y, die Agrarbehörde möge

1.   das mit Weideservitut belastete Gebiet feststellen,

2.   die weideservitutsberechtigten Liegenschaften in Y feststellen und

3.   entscheiden, dass den weideservitutsberechtigten Gütern in Y und nicht der Stadtgemeinde Z die Weiderechte am Servitutsgebiet zustünden.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen könne ein Parteienübereinkommen erarbeitet werden, welches eine „Gemeinschaftsorganisation aller Y weideberechtigten Hausbesitzer zum Ziel“ habe, seien diese „nur Servitutler“, „Anteilsberechtigte und Servitutler“ oder „nur Anteilsberechtigte“.

Die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z hat sich zu den Ausführungen der Agrargemeinschaft Y im Schriftsatz vom 14.11.2016 geäußert. Darin hebt sie zunächst hervor, dass die Agrargemeinschaft Y nicht Partei dieses Verfahrens sei und deren Anträge daher zurückzuweisen seien. Eine Umbildung in eine „Agrargemeinschaft Y Neu“ habe jedenfalls auf das gegenständliche Verfahren keinen Einfluss.

Ausgehend von § 9 Abs 2 WWSG hält die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z auch fest, die Darlegungen der Agrargemeinschaft Y würden keine Umstände aufzeigen, die eine Ergänzung oder Änderung der Regulierungsurkunde im Sinne der zitierten Bestimmung rechtfertigen würden.

In weiterer Folge setzt sich die rechtsfreundlich vertretene antragstellende Stadtgemeinde Z mit dem Vorbringen der Agrargemeinschaft Y zur Bezeichnung „Gemeinde Y“ (aber auch „Stadtgemeinde Z!) in der SRU Nr **** auseinander.

Nochmals betont die Antragstellerin, ihr Antrag vom 11.08.2016 habe sich auf das mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, erlassene Provisorium bezogen. Diesbezüglich würde auch die Agrargemeinschaft Y bestätigen, dass die im Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, angeführte Liste der Servitutsberechtigten nicht richtig sei und habe das Ansuchen gestellt, die Agrarbehörde möge die weideservitutsberechtigten Liegenschaften in Y (erst) feststellen.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 hat sich die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH den Anträgen und Ausführungen der Stadtgemeinde Z vom 12.08.2016 und 14.11.2016 angeschlossen. Insbesondere beantragt die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH, die Einwendungen der Agrargemeinschaft Y mangels Parteistellung zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2017, eingelangt am 13.03.2017, hat die AA GmbH, vertreten durch CC und GG, beide Rechtsanwälte in **** Z, eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Nach einer Wiedergabe der wesentlichen Verfahrensschritte des Servituten-Regulierungsverfahrens wird auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, verwiesen, mit dem der agrarbehördliche Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung zurückverwiesen worden sei. In weiterer Folge hätten die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z und sie (= AA GmbH) Anträge gestellt. Die Agrarbehörde habe aber bislang keine Entscheidung getroffen, insbesondere sei nicht zu erkennen, ob und wenn ja welche Erhebungen oder Ermittlungen die Agrarbehörde durchgeführt habe.

Davon ausgehend beantragt die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH, „gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Agrargemeinschaft Y keine Rechte zu übertragen oder einzuräumen bzw. ihre Einwendungen mangels Parteistellung zurückzuweisen.“

Mit Schriftsatz vom 02.05.2017, eingelangt am 03.05.2017, hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, Säumnisbeschwerde erhoben. Nach Darlegung der wesentlichen Verfahrensschritte des mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 18.07.1925, Zl ****, eingeleiteten Servitutenverfahrens erläutert die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z das Wesen einer Provisorialverfügung im Sinne des § 42 WWSG. Würden sich jene Umstände ändern, die seinerzeit eine vorläufige Regelung erforderlich gemacht hätten, sei dies als wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu qualifizieren, auf die sich die Rechtskraft des Provisorialbescheides nicht erstrecke. Jene Umstände, mit denen die Agrarbehörde die Erlassung des auf § 42 WWSG gestützten Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, begründet hätte, hätten sich allerdings maßgeblich geändert. Die Stadtgemeinde Z habe daher einen Anspruch darauf, dass über den von ihr gestellten Aufhebungsantrag vom 11.08.2016 innerhalb von sechs Monaten entschieden werde. Dieses Recht auf Entscheidung habe die Behörde durch ihre Untätigkeit verletzt.

Davon ausgehend beantragt die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z, „das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über den Antrag der Beschwerdeführerin, die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl. ****, sowie im Spruchpunkt 3. dieses Bescheides die Worte ‚an die Weideinteressentschaft Y‘ aufzuheben, entscheiden, in eventu: diesbezüglich gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG vorgehen, also sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen, und durch Erkenntnis über den genannten Antrag der Stadtgemeinde Z selbst entscheiden, und dabei auch ein sonst der Behörde zustehendes Ermessen handhaben, falls die Behörde dem Auftrag nicht nachkommen sollte.“

Mit Bescheid vom 07.06.2017, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 38 Abs 1 WWSG iVm § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und mit § 16 VwGVG den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z vom 11.08.2016 und den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH vom 15.11.2016 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunk  II.).

Die Begründung der Agrarbehörde lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Das von der Agrarbehörde im Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, vorgenommene „rechtliche Konstrukt“ habe sich inhaltlich als rechtswidrig erwiesen. Aufgrund der Aufhebung dieses Bescheides mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, „[…] kommt dem Bescheid vom 05.05.1967 […] wieder volle Rechtswirksamkeit zu und wirkt diese rechtliche Bindung uneingeschränkt gegenüber allen Parteien des Verfahrens […].“ Der auf § 42 WWSG gestützte Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, sei rechtskräftig. Eine Änderung dieses Bescheides sei nur nach den Regeln des AVG zulässig. Einer Entscheidung im Sinne der zeitlich und inhaltlich offenbar abgestimmten und auch übereinstimmenden Anträge der rechtsfreundlich vertretenen Stadtgemeinde Z und der rechtsfreundlich vertretenen AA GmbH auf Aufhebung von Teilen des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, stünden schon dessen formelle und materielle Rechtskraft entgegen. „Die mit diesem Bescheid getroffenen Klärungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse unterliegen weder einer Parteidisposition noch steht ein subjektiver Anspruch auf Ausübung des behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, sollten die vorliegenden Anträge auf eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides vom 05.05.1967 im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG gerichtet sein […]“.

Darüber hinaus seien die von der Stadtgemeinde Z und der AA GmbH ins Treffen geführte Antragsbegründungen für den Wegfall der wirtschaftlichen Gründe für die Erlassung des Provisoriums insgesamt unzutreffend. Aufgrund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, sei der Rechtszustand gemäß dem Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, mit den darin getroffenen Klärungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse samt Einräumung der Selbstverwaltung in Form einer Weideinteressentschaft wiederhergestellt worden. Die in dem als Provisorialverfügung zu qualifizierenden Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, getroffenen Festlegungen seien rechtsverbindlich und stellten eine weiterhin gebotene und unverzichtbare bodenreformatorische Maßnahme dar. „Die als Lösungsansatz von der Stadtgemeinde Z in Aussicht gestellte Bereitschaft, im Falle der beantragten Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967 ‚allfällige rechtliche Verwicklungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Billigkeit und Praktikabilität im Sinne des öffentlichen Interesse zu lösen‘ lässt einen bodenreformatorischen Gehalt in Richtung einer Neuregulierung oder Änderung bestehender Regelungen vermissen. Ebenso wenig kann der von der Stadtgemeinde Z ins Treffen geführte Umstand, dass es in Bezug auf die Ausübung der Weide in der Praxis keine Probleme gäbe, die Aufhebung des Provisoriums vom 05.05.1967 rechtfertigen […]“.

Die Agrarbehörde verweist zudem auf § 51 WWSG, wonach Anträge auf Einleitung eines Servitutenverfahrens sowie die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden könnten. Eine solche Zustimmung sei zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen sei, wie insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt worden und Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind. Es sei unbestritten, dass in der Vergangenheit Servitutenablösungen rechtswirksam und mit agrarbehördlicher Genehmigung disponiert worden seien.

Abschließend setzt sich die Agrarbehörde noch mit den Säumnisbeschwerden auseinander.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2017 hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.06.2017, Zl ****, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben.“

Mit Schriftsatz vom 06.07.2017 hat die Stadtgemeinde Z, vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** Z, Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 07.06.2017, Zl ****, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht möge

1.)  dem von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde gestellten Antrag, ‚die Spruchpunkte 1. und 2. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 05.05.1967, Zl ****, sowie im Spruchpunkt 3. dieses Bescheides die Worte ‚an die Weideinteressentschaft Y‘ aufzuheben‘ Folge geben, in eventu

2.)  den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2017, Zl ****, gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückweisen.“

2.         Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 31.10.2017, Zl LVwG-2017/37/1800-2, die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH darauf hingewiesen, dass entgegen ihrem Beschwerdevorbringen der angefochtene Bescheid laut der „Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments“ am 13.07.2017 zugestellt wurde.

Am 14.11.2017 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen hat die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere im Antrag vom 11.08.2016 und in der Beschwerde vom 06.07.2017, verwiesen und dieses näher erläutert.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat das im Rechtsmittel erstattete Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei erst am 14.06.2017 zugestellt worden, nicht mehr aufrechterhalten und eingeräumt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13.06.2017 erfolgt sei. Unabhängig davon hat er auf die Ausführungen der Beschwerde führenden Stadtgemeinde Z verwiesen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem behördlichen Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerde führenden Parteien ergibt. Beweisanträge wurden folglich nicht gestellt. Darüber hinaus erfolgte eine Abklärung des Gegenstandes des Beschwerde-verfahrens.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 16.11.2017, Zl LVwG-2017/37/1800-3, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14.11.2017 den Beschwerde führenden Parteien übermittelt. Die rechtsfreundlich vertretene Stadtgemeinde Z hat im Schriftsatz vom 30.11.2017 auf einen näher bezeichneten Schreibfehler auf Seite 2, zweiter Absatz, zweite Zeile der Niederschrift verwiesen und dessen Berichtigung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hat die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14.11.2017 im Sinne der Einwendung berichtigt (vgl Beilage zum Erkenntnis).

III.      Beschwerdevorbringen:

1.         Beschwerde der AA GmbH:

Die Beschwerdeführerin verweist auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, und auf die von ihr am 13.03.2017 bei der Agrarbehörde eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 08.03.2017. Diese Säumnisbeschwerde habe die belangte Behörde nicht dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt, sondern vielmehr den nun bekämpften Bescheid erlassen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat allerdings das im Rechtsmittel erstattete Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei erst am 14.06.2017 zugestellt worden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 nicht mehr aufrechterhalten und eingeräumt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13.06.2017 erfolgt sei. Unabhängig davon hat er auf die Ausführungen der Beschwerde führenden Stadtgemeinde Z verwiesen.

2.         Beschwerde der Stadtgemeinde Z:

Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass auch Provisorialbescheide gemäß § 42 WWSG der Rechtskraft fähig seien. Die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Spruch dauere jedoch nur bis zu einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage.

Weiderechte seien durch Art 5 Staatsgrundgesetz (StGG) geschützte Rechte. Aufr Verfahren zur Regulierung von Weiderechten seien daher auch Art 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Österreich als Bundesverfassungsgesetz gelte, anzuwenden.

Ausgehend von diesen allgemeinen Darlegungen erläutert die Beschwerdeführerin das Wesen von Provisorialentscheidungen, die ohne ordnungsgemäßes und unvollständiges Ermittlungsverfahren erlassen werden könnten. Eine die Rechtskraft einer Provisorialentscheidung maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sei dann anzunehmen, wenn entweder die die Erlassung der Provisorialentscheidung rechtfertigende Dringlichkeit nicht mehr vorliege, oder wenn es der zuständigen Behörde möglich wäre, eine endgültige Sachentscheidung zu treffen, weil in beiden Fällen die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung zur weiteren Aufrechterhaltung einer ohne faires Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK erlassenen Entscheidung nachträglich weggefallen sei. Beide Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor.

50 der 89 im agrarbehördlichen Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, genannten Liegenschaften seien nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Y. Durch die mit agrarbehördlichem Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, verfügte Aufhebung der Spruchpunkte 1. und 2. des agrarbehördlichen Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, sei diesen Liegenschaften das Weiderecht aberkannt worden. Es läge kein Hinweis vor, dass die mit dem Bescheid vom 05.02.1997, Zl ****, verfügte Aufhebung des Weiderechtes die Eigentümer dieser 50 Liegenschaften in irgendeiner Weise gestört hätte, obwohl diese Aufhebung bis zum Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, Zl LVwG-2016/34/0065-9, wirksam gewesen wäre. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum jene 50 Liegenschaften, die mehr als 19 Jahre lang ohne (provisorisch festgestelltes) Weiderecht ausgekommen seien, nunmehr wieder dringend auf eine zu ihren Gunsten lautende Feststellung eines provisorischen Weiderechtes angewiesen sein sollten. Darüber hinaus hätten auch jene 39 Liegenschaften, die mit Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, als vorläufig weideberechtigt festgestellt worden seien, dieses vorläufig festgestellte Weiderecht mit Wirksamkeit des agrarbehördlichen Bescheides vom 05.02.1997, Zl ****, verloren. Dadurch seien aber keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgetreten. Folglich sei nicht nachvollziehbar, welche wichtigen wirtschaftlichen Gründe es nunmehr erforderlich machen sollten, den Bescheid vom 05.05.1967, Zl ****, aufrechtzuerhalten, dessen Unwirksamkeit für die Dauer von immerhin mehr als 19 Jahre keinerlei Nachteile bewirkt habe.

Die Beschwerdeführerin weist auch darauf hin, dass die Weideinteressentschaft Y nach deren Kenntnisstand schon lange keinen gültigen Vertreter mehr bestellt habe. Der seinerzeit gewählte Vertreter der Weideinteressentschaft JJ sei schon lange verstorben.

Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass der Provisorialbescheid vom 05.05.1967, Zl ****, laut Zustellverfügung gegenüber den Eigentümern der belasteten Grundstücke nie erlassen worden sei. Tatsächlich verfüge aber der Bescheid vom 05.05.1967 eine (vorläufige) Übertragung der Weiderechte, weil diese laut SRU Nr **** ihr (= der Beschwerdeführerin) zustehen würden. Der Bescheid vom 05.05.1967 habe somit eine „unentwirrbare Rechtslage“ geschaffen. Aus Sicht der Belasteten sei nach wie vor die Stadtgemeinde Z aufgrund der SRU Zl **** weideberechtigt, während aus der Sicht der Berechtigten die Eigentümer der im Bescheid vom 05.05.1967 genannten Liegenschaften vorläufig weideberechtigt wären.

Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass die in einem Provisorialbescheid als (vorläufig) berechtigt festgestellten Subjekte nur eine zeitlich befristete Rechtsstellung genießen würden. Es sei daher kontraproduktiv, andere Personen als vorläufig Berechtigte festzustellen, als die in der SRU Nr **** rechtskräftig als weideberechtigt festgestellte Antragstellerin.

Die Beschwerdeführerin setzt sich auch mit den im Rahmen des Verfahrens im Jahr 1936 abgegebenen Erklärungen der Vertreter der Stadtgemeinde Z und der Gemeinde Y auseinander. Diese unrichtigen Erklärungen hätten die belangte Behörde nicht ermächtigt, sich über den Inhalt der rechtskräftigen SRU Nr **** hinwegzusetzen. Darüber hinaus seien Bescheide und damit auch die SRU Nr **** wie Gesetze auszulegen.

Darüber hinaus mangle es auch an einer zweiten Voraussetzung zur Aufrechterhaltung des Provisorialbescheides vom 05.05.1967, Zl ****. Das im Jahr 1925 eingeleitete Verfahren sei bis heute nicht abgeschlossen und dauere somit bereits 92 Jahre und seit Erlassung des Provisorialbescheides aus dem Jahr 1967 50 Jahre. Die sachliche Rechtfertigung und damit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer derart zu Stande gekommenen Provisorialentscheidung sei daher längst weggefallen, da es der belangten Behörde möglich und zumutbar gewesen wäre, die Rechtsverhältnisse endgültig zu klären.

Ihr Vorbringen fasst die Stadtgemeinde Z wie folgt zusammen:

?     „Der agrarbehördliche Provisorialbescheid vom 05.05.1967 war von Februar 1997 bis Mai 2016, sohin mehr als 19 Jahre lang unwirksam, ohne dass irgendwelche Nachteile eingetreten wären. Die weitere Aufrechterhaltung dieses Bescheides ist daher schon deshalb nicht so dringend erforderlich, dass es gerechtfertigt wäre, der Beschwerdeführerin und den anderen Betroffenen die fortgesetzte Geltung eines ohne Einhaltung der Garantien des Art 6 EMRK, insbesondere ohne abgeschlossene, mangelfreie Beweisaufnahme zustande gekommenen Provisorialbescheides zuzumuten.

?     Außerdem trägt der agrarbehördliche Provisorialbescheid vom 05.05.1967 wesentlich zur Verwirrung der Rechtsverhältnisse bei,

o   weil er gegenüber den Eigentümern der belasteten Grundstücke nie erlassen wurde und daher ihnen gegenüber nicht wirksam ist, sodass jetzt aus der Sicht der Eigentümer der belasteten Grundstücke andere Personen zur Weideausübung berechtigt sind, als aus der Sicht der Berechtigten

o   weil die nur provisorisch festgestellten Berechtigten keine endgültigen Verfügungen über die Weiderechte treffen können, die auch gegen jene Personen wirken würden, die anlässlich der endgültigen Klärung der Rechtsverhältnisse als berechtigt festgestellt bzw. bestätigt werden.

?     Schließlich wäre es der belangten Behörde auch längst möglich gewesen, ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK mangelfrei durchzuführen, insbesondere alle Beweise aufzunehmen und die Sach- und Rechtslage endgültig zu klären, weshalb die Rechtfertigung zur weiteren Aufrechterhaltung einer Provisorialentscheidung längst weggefallen ist.

Aus all diesen Gründen hat sich seit Erlassung des provisorischen agrarbehördlichen Bescheides seit 05.05.1967 die Sachlage so gravierend verändert, dass der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin das Hindernis der Rechtskraft nicht mehr entgegensteht. […]“

Beide Beschwerdeführerinnen haben keinen Antrag eingebracht, entgegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ihren Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl aber dazu die Bestimmung des § 42 WWSG).

IV.       Sachverhalt:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt und lässt sich aus den Darlegungen im „Verfahrensablauf“ ableiten. Gegenstand des Verfahrens ist die weitgehend beantragte Aufhebung des Provisorialbescheides vom 05.05.1967, Zl ****. Weitere Sachverhaltsfeststellungen sind daher nicht erforderlich.

V.         Beweiswürdigung:

Das Verfahren beschränkt sich im Wesentlichen auf die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung und Aufhebung des Bescheides vom 05.05.1967, Zl ****, vorliegen. Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten. Einer weiteren Beweiswürdigung bedarf es daher nicht.

VI.       Rechtslage:

1.         Wald- und Weideservitutengesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl Nr 21/1953 idF LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt.

„Zuständigkeit der Agrarbehörde

§ 38. (1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 37/1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.

[…]“

„Provisorien

§ 42. Die Agrarbehörde kann die Ausübung von Dienstbarkeiten mit einem Provisorium vorläufig regeln, wenn die Durchführung eines Servitutenverfahrens aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nicht abgewartet werden kann. Um einen drohenden empfindlichen Schaden zu verhüten, kann sie ein Provisorium auch vor der Einleitung eines Servitutenverfahrens erlassen. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen ein Provisorium haben keine aufschiebende Wirkung. Die Agrarbehörde kann auch mit Überleitungsverfügungen einen angemessenen Übergang in die im Servitutenplan neu geordneten Verhältnisse herbeiführen. Im Übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert, Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.“

„Erklärung der Parteien; Vergleiche

§ 51. Anträge auf Einleitung eines Servitutenverfahrens sowie die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind.“

2.         Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 161/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. […]

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1.   von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2.   einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3.   tatsächlich undurchführbar ist oder

4.   an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu anden.“

3.         Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Beschlüsse

§ 31.

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

VII.      Erwägungen:

1.         Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014, vier Wochen. Laut den Zustellscheinen wurde der angefochtene Bescheid der AA GmbH und der Stadtgemeinde Z zuhanden deren Rechtsvertretern am 13.06.2017 zugestellt. Die Beschwerde der AA GmbH, eingelangt am 23.06.2017, und die Beschwerde der Stadtgemeinde Z, eingelangt am 06.07.2017, waren somit fristgerecht.

2.         In der Sache:

2.1.      Zum Prüfungsumfang des Landesverwal

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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