RS Lvwg 2017/12/5 LVwG-2017/37/1800-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.12.2017

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

WWSLG Tir 1952 §38
WWSLG Tir 1952 §42
WWSLG Tir 1952 §51
AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs7

Rechtssatz

Die der Behörde nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Befugnis, von einem bereits rechtskräftigen Bescheid wieder abzugehen, soll ihr im Interesse der Rechts-sicherheit aber nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zustehen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse steht daher nicht im Belieben der Behörde, sondern sie hat dabei Ermessen, wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw der Auswirkungen des Bescheides einerseits und dem Prinzip der Rechtssicher-heit andererseits abzuwägen ist. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Abänderung oder Behebung des Bescheides nach den zitierten Bestimmungen muss, da es sich um eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden materiellen Rechtskraft handelt, immer streng geprüft werden (VwGH 27.05.2014, Zl 2011/10/0197, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Regulierungsverfahren; Servitutenregulierungsurkunde; Amtswegige Aufhebung und Abänderung;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 27.02.2018, Z E 252/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.01.2018, Z LVwG-2017/37/1800-5 erhobenen Beschwerde ab.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.12.2017, Z LVwG-2017/37/1800-5, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 25.10.2018, Z Ra 2018/07/0352-7, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.1800.5

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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